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Corona & Recht

T ist SARS-CoV-2 positiv und glaubt an das "Durchseuchen" der Gesellschaft als Heilmittel. T will möglichst viele Leute mit dem Virus anstecken. Dazu packt er O an den Armen und hustet ihm einige Male ins Gesicht. O erkrankt. Symptome zeigt er im gesamten Krankheitsverlauf allerdings nicht.

Einordnung des Falls

Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Wenn nach der Ansteckung durch einen Infizierten beim Opfer erste Symptome wie Fieber auftreten, ist eine körperliche Misshandlung anzunehmen. Bei O treten jedoch keinerlei Symptome auf.

2. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Auf ein Schmerzempfinden kommt es für eine Gesundheitsschädigung nicht an. O erkrankt. Er zeigt keine Symptome. Die Infektion mit einem Virus genügt jedoch selbst dann, wenn es nicht zum Ausbruch von Krankheitsbeschwerden kommt. Schon die bloße Infektion verändert tiefgreifend den körperlichen Normalzustand.

3. Corona-Viren sind "andere gesundheitsschädliche Stoffe" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Andere Stoffe sind vor allem solche, die mechanisch oder thermisch (z.B. zerstoßenes Glas, heiße Flüssigkeiten, zerhacktes Metall) oder biologisch-physiologisch (z.B. Viren, Bakterien und Dopingsubstanzen) wirken. Gesundheitsschädlich ist der Stoff, wenn er unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit erheblich zu schädigen. Das Corona-Virus wirkt biologisch-physiologisch. Die Gesundheitsschädlichkeit wird beim HI-Virus überwiegend bejaht. Für eine Übertragung dieser Annahme auf das Corona-Virus spricht die nicht unbeachtliche Letalitätsrate und die Gefahr irreparabler schwerer Lungenschädigungen. Auch fehlen nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik wirksame Medikamente. Da schwere Verläufe und Todesfälle in allen Altersstufen auftreten, ist die Eignung zur erheblichen Gesundheitsschädigung im konkreten Fall anzunehmen.

4. T hat dem O das Corona-Virus auch "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Beibringen meint, dass der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Nach h.M. ist es irrelevant, ob der Stoff seine Wirkung von außen oder innen entfaltet. T hat den O so angehustet, das dessen Schleimhäute mit dem Corona-Virus in Kontakt kamen. Ein Beibringen ist zu bejahen.

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JURA

juravulpes

18.3.2024, 12:59:25

Das „Anstecken“ ist kein beherrschbares Verhalten und kann deshalb nicht Anknüpfungspunkt für den Vorwurf der Körperverletzung sein. Hier müsste auf das Anhusten als Tathandlung abgestellt werden. Sieht man die Tathandlung richtigerweise im Anhusten, wäre mE auch eine körperliche Misshandlung zu bejahen, da das gezielte Husten einer infektiösen Person in das Gesicht eines anderen durchaus eine üble und unangemessene Behandlung darstellt, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt wird.


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