Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist SARS-CoV-2 positiv und glaubt an das "Durchseuchen" der Gesellschaft als Heilmittel. T will möglichst viele Leute mit dem Virus anstecken. Dazu packt er O an den Armen und hustet ihm einige Male ins Gesicht. O erkrankt. Symptome zeigt er im gesamten Krankheitsverlauf allerdings nicht.
Einordnung des Falls
Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
3. Corona-Viren sind "andere gesundheitsschädliche Stoffe" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
4. T hat dem O das Corona-Virus auch "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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juravulpes
18.3.2024, 12:59:25
Das „Anstecken“ ist kein beherrschbares Verhalten und kann deshalb nicht Anknüpfungspunkt für den Vorwurf der Körperverletzung sein. Hier müsste auf das Anhusten als Tathandlung abgestellt werden. Sieht man die Tathandlung richtigerweise im Anhusten, wäre mE auch eine körperliche Misshandlung zu bejahen, da das gezielte Husten einer infektiösen Person in das Gesicht eines anderen durchaus eine üble und unangemessene Behandlung darstellt, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt wird.