Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB
Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist SARS-CoV-2 positiv und glaubt an das "Durchseuchen" der Gesellschaft als Heilmittel. T will möglichst viele Leute mit dem Virus anstecken. Dazu packt er O an den Armen und hustet ihm einige Male ins Gesicht. O erkrankt. Symptome zeigt er im gesamten Krankheitsverlauf allerdings nicht.
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Einordnung des Falls
Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
3. Corona-Viren sind "andere gesundheitsschädliche Stoffe" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
4. T hat dem O das Corona-Virus auch "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juravulpes
18.3.2024, 12:59:25
Das „Anstecken“ ist kein beherrschbares Verhalten und kann deshalb nicht Anknüpfungspunkt für den Vorwurf der Körperverletzung sein. Hier müsste auf das Anhusten als
Tathandlungabgestellt werden. Sieht man die
Tathandlungrichtigerweise im Anhusten, wäre mE auch eine
körperliche Misshandlungzu bejahen, da das gezielte Husten einer infektiösen Person in das Gesicht eines anderen durchaus eine üble und unangemessene Behandlung darstellt, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt wird.
fuchs_
12.10.2024, 14:11:37
Ich hätte auch gedacht, dass das Anhusten zusammen mit dem Anpacken ggf als
körperliche Misshandlungqualifiziert werden kann, da in Kombination auch über der Erheblichkeitsschwelle. Und die
Gesundheitsschädigungdann durch das tatsächliche Anstecken infolge des Anhustens.