Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

"Täter hinter dem Täter" 1 – Vermeidbarer Verbotsirrtum beim Werkzeug

"Täter hinter dem Täter" 1 – Vermeidbarer Verbotsirrtum beim Werkzeug

14. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H bringt den leichtgläubigen Polizeibeamten T dazu, an die Existenz des „Katzenkönigs“ zu glauben. Dieser würde Millionen von Menschen vernichten, wenn ihm nicht ein Menschenopfer dargeboten werde. Daher verübt T – wie von H geplant - ein Messerattentat auf die O und tötet sie.

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Einordnung des Falls

"Täter hinter dem Täter" 1 – Vermeidbarer Verbotsirrtum beim Werkzeug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch das Messerattentat auf O handelte T sowohl tatbestandsmäßig als auch rechtswidrig bezüglich eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja!

T hat vorsätzlich den Tod der O verursacht und damit den Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt. Eine Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB) scheitert mangels Angriffs der O an der erforderlichen Notwehrlage. Auch ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) scheidet aufgrund des Fehlens einer gegenwärtigen Gefahr und damit einer Notstandslage aus. Somit handelte T auch rechtswidrig.
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2. T handelte bezüglich des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ohne Schuld.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die irrigen Annahmen des T erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes, sodass kein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt, der nach herrschender Meinung die Schuld entfallen lässt. Zwar ging T davon aus, dass die Tötung der O von § 34 StGB gedeckt ist, sodass er einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) unterlag. Dieser führt jedoch nur zur Straflosigkeit, wenn er unvermeidbar ist, es also bei Nutzung aller individuellen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten nicht möglich war, das Unrecht einzusehen (§ 17 S. 1 StGB). Davon kann bei T nicht ausgegangen werden. Auch eine Entschuldigung wegen entschuldigenden Notstands (§ 35 Abs. 1 StGB) scheitert daran, dass keinem der dort genannten Rechtsgüter eine Gefahr drohte. Ein übergesetzlicher Notstand kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich T nicht in einer tatsächlichen Konfliktsituation befand. T handelte daher auch schuldhaft. T handelte volldeliktisch und ist selbst für die Tat strafbar.

3. Obwohl T volldeliktisch handelte, ist H nach der Rspr. mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) setzt nach der Rspr. (1) in der Regel voraus, dass (a) der Tatmittler ein "Defizit" hat, d.h. bei diesem auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsmangel vorliegt und (b) der Hintermann eine vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehat. Täterwillen hat, wer nicht nur fremdes Tun fördern wolle, sondern die Tat als eigene verfolgt. Dies müsse anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (2) Ausnahmsweise liege mittelbare Täterschaft auch ohne Defizit des Tatmittlers in den Konstellationen des „Täters hinter dem Täter“ vor, d.h. bei (a) der Ausnutzung von Irrtümern über den Handlungssinn, die sich nicht auf die Strafbarkeit des Tatmittlers auswirken und (b) der Organisationsherrschaft. Hier liegt ein Fall der Ausnutzung eines vermeidbaren Verbotsirrtums vor.BGH: H habe bei T die Wahnideen hervorgerufen und diese später bewußt ausgenutzt, um die rechtlichen Bedenken und Gewissensbisse des T auszuschalten und ihn zu veranlassen, die von ihr beabsichtigte Tat ihren Plänen und Vorstellungen entsprechend auszuführen. Auf diese psychologische Weise steuerte sie die Tatplanung und nutzte das enge Beziehungs- und Einwirkungsgeflecht zum Zwecke dieser Steuerung aus, sodass sich T ihrem bestimmenden Einfluß nur schwer entziehen konnte. Damit habe H ihn zur Tat bestimmt und die Tatausführung kraft ihrer Einwirkung und ihres überlegenen Wissens beherrscht (RdNr. 14ff).

4. Indem die H bei T die Vorstellung vom „Katzenkönig“ erzeugte, hat sie sich nach Ansicht des BGH und der h.L. wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Mittelbarer Täter ist demnach auch derjenige, der mithilfe des von ihm bewusst hervorgerufenen Irrtums das Geschehen nach seinem Willen steuert, sodass der Irrende bei wertender Betrachtung als ein –wenn auch volldeliktisch handelndes- Werkzeug anzusehen ist. Maßstab ist allein die tatsächliche Herrschaftsposition über das Geschehen, nicht die Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums.Vorliegend hat H bewusst den abergläubischen T für ihre deliktischen Absichten manipuliert und dessen fehlende Unrechtseinsicht ausgenutzt. Ihre überlegene Stellung ergibt sich daraus, dass sie das Geschehen nicht nur in der tatsächlichen Bedeutung, sondern auch der rechtlichen Tragweite kennt und daher den insoweit ahnungslosen T in der Hand hat. Bei normativer Betrachtung hat H daher „durch“ den T gehandelt und sich wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes

Vulpes

8.1.2021, 10:44:28

Bester Fall 👍 Kann sich echt keiner ausdenken sowas 🦄

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

8.1.2021, 11:07:41

😉

Der BGBoss

Der BGBoss

8.1.2021, 11:42:45

Hier ist auch die Ermittlungshistorie sehr interessant, kann ich bei Interesse nur empfehlen. 👍🏼

WAL

Waltrop

22.2.2021, 20:49:34

Warum ist das Verhalten des T kein ETBI ?

Speetzchen

Speetzchen

22.2.2021, 21:31:00

Beim ETBI muss sich der T einen SV vorstellen, den der Rechtanwender (nicht der T) unter den obj. TB eines Rechtfertigungsgrundes subsumieren kann. Kein Rechtsanwender würde den

Katzenkönig

unter Gefahr i.S.d. § 34 StGB subsumieren. Zudem ist § 34 schon nicht gegeben, da es keine

Abwägung Leben gegen Leben

gibt lg 😹

MACHE

Machegenga

5.3.2021, 22:37:49

@Speetzchen: Dass auch nach der irrigen Vorstellung des T die Anwendung des § 34 wegen nichtakzeptabler

Abwägung Leben gegen Leben

ausfällt, verstehe ich 👍🏻 Darüber hinaus verstehe ich dich so, dass der ETI schon ausfalle, weil die von T imaginierten Umstände bereits keine Notstandslage i.S.d. § 34 StGB darstellen. Das kann ich nicht ganz nachvollziehen: T glaubt, der „

Katzenkönig

“ bedrohe die Leben von „Millionen von Menschen“. Ist damit nicht nach T‘s Vorstellung eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. §34 gegeben? Die Abwegigkeit dieser angenommenen Gefahr sollte ja für den ETI zunächst keine Rolle spielen?

Speetzchen

Speetzchen

5.3.2021, 23:51:20

@Machegenga, Hey ! Bei dem ETBI muss ein

objektiver Dritter

(der objektive Rechtsanwender), die Situation als Gefahr einschätzen. Dieser würde ja schon gar nicht an die Existenz eines

Katzenkönig

s glauben, sodass auch keine Gefahr vorliegen kann. Zwar sind irrige Umstände im Rahmen des ETBI zunächst

unerheblich

, die können aber nicht gänzlich lebensfremd sein. Ich hoffe das ist verständlich! Lg

WAL

Waltrop

6.3.2021, 00:17:21

Wäre das dann anders, wenn dieser Befehl aus seiner Sicht von Gott ausgegangen wäre?

Speetzchen

Speetzchen

8.3.2021, 22:28:30

@Waltrop i.E. wäre es bestimmt nicht verkehrt den ETBI in einem solchen Fall anzuprüfen, jedoch ändert das an der Strafbarkeit nicht, da in einem solchen Fall der § 34 StGB nicht gegeben ist. 🙋

QUIG

QuiGonTim

18.4.2022, 19:43:53

Müsste man, wenn man in der Klausur auf einen „

Täter hinter dem Täter

“-Fall stößt, die Anwendbarkeit dieser Rechtsfigur diskutieren? Welche Argumente müssten ggf. angeführt werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.4.2022, 18:37:42

Hallo QuiGonTim, die Existenz der Figur des Täters hinter dem Täter ist heutzutage in eng umgrenzten Fällen anerkannt. Nichtsdestotrotz ist hierzu in der Klausur auf jeden Fall kurz Stellung zu nehmen. Denn diese Figur weicht von dem grundsätzlich geltenden Verantwortungsprinzip ab. Dieses besagt, dass die Täterschaft des Hintermannes endet, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit des

Tat

mittlers beginnt. Diejenigen, die den

Täter hinter dem Täter

unter Verweis auf dieses Prinzip ablehnen, wollen diese Fälle s

tat

tdessen über die Mittäterschaft oder Anstiftung lösen (Nachweise bei Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 50.A. 2020, RdNr. 852). Die herrschende Meinung begründet die Annahme der mittelbaren Täterschaft damit, dass in eng umgrenzten Fällen die Werkzeugsqualität des Vordermanns aus seiner Austauschbarkeit resultiert. Die wesentliche Steuerung der konkreten

Tat

erfolgt dagegen durch den Befehlsgeber kraft seiner

Organisationsherrschaft

(zB NS-Regime, DDR). Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB steht dem auch nicht entgegen, da dieser lediglich eine Begehung "durch einen anderen" verlangt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

24.6.2023, 18:53:12

Bei diesen Konstellation der

Organisationsherrschaft

geht es ja um die Austauschbarkeit des Werkzeuges. Liegt die hier vor? Ich kann mir ehrlich gesagt schwer vorstellen, dass man einfach so wen findet der die Story glaubt 😅. Ich habe ehrlich gesagt so meine Bauchschmerzen mit dem Ergebnis, aber vielleicht verstehe ich die Argumen

tat

ion noch nicht so ganz

lennart20

lennart20

25.6.2023, 21:19:18

Hallo Blotgrim, bei der der Frage, ob ein ein Hintermann bei einem volldelitkisch handelnder Täter die mittelbare Täterschaft nach § 25 I Var. 2 StGB greift ist umstritten. Teilweise wird in der Literatur das Verantwortungsprinzip vertreten, wodurch eine solche mittelbare Täterschaft ausscheiden müsste. Indes wird häufig die Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ vertreten, wodurch es grundsätzlich möglich ist, dass sich ein solcher Hintermann nichtsdestoweniger strafbar machen kann. Vorliegend handelt es um die Fallgruppe des vermeidbaren Verbotsirrtum (§

17 StGB

), präziser gesagt erliegt T einem sogenannten „

Doppelirrtum

“, welcher gemäß dem

Tat

bestand des §

17 StGB

behandelt wird. Die Fallgruppe der

Organisationsherrschaft

ist bei einer solchen Konstellation nicht einschlägig, sondern nur, wenn es um die Strafbarkeit um „Schreibtischtäter“ in einem Unrechtsstaat geht (NS, DDR, Mafia). Hier kommt es nach der Literatur entscheidend darauf an, dass der Vordermann beliebig austauschbar war (man spricht auch von der Fungibilität). Dies ist indes kein Kriterium der Fallgruppe des vermeidbaren Verbotsirrtums.

YI

yive1dyk

30.3.2024, 18:54:56

Vielen Dank für den Beitrag. Aber warum handelt es sich um ein

Doppelirrtum

?

YI

yive1dyk

30.3.2024, 18:56:35

Vielen Dank für den Beitrag. Aber warum handelt es sich um ein

Doppelirrtum

? Weil T nicht nur irrtümlich vom Vorliegen der

tat

sächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeht, sondern auch über die Reichweite des Rechtfertigungsgrundes irrt? 🤔

YI

yive1dyk

4.4.2024, 00:15:24

Zur Formulierung: "nach Ansicht des BGH und der h.M." "Die Auffassung der obersten Gerichte mag zwar nicht immer „richtig" sein, sie ist aber stets herschend." Niehaus, Holger/Bode, Thomas, Hausarbeit im Strafrecht, Teil 1, Rn. 25

YI

yive1dyk

4.4.2024, 00:17:49

Besser wäre "nach Ansicht der h.M." oder "nach Ansicht des BGH und der h.L."

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.4.2024, 18:30:38

Sehr guter Hinweis, wir haben das entsprechend präzisiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MenschlicherBriefkasten

MenschlicherBriefkasten

15.4.2024, 10:22:10

Ich verstehe nicht, warum nicht doch ein Irrtum über die Annahme eines übergesetzlichen Notstands hier greift. In seiner Vorstellung hat er doch daran geglaubt, dass ein solcher vorliegen würde?

TI

Tinki

15.8.2024, 14:42:11

@[MenschlicherBriefkasten](151200) Meinst du damit, dass der Täter einem ETBI unterliegt? Ich denke, dass das schon deswegen nicht passt, weil der

übergesetzliche Notstand

meines Wissens nach nur iRd Schuld geprüft wird, es sich also gar nicht um einen Rechtfertigungsgrund handelt, womit der ETBI von vornherein nicht in Betracht kommt. Und bei dem Irrtum darüber, dass man Unrecht tut ist man wieder bei §

17 StGB

und der Frage nach der Vermeidbarkeit, die man hier ja bejaht.


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