Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
"Täter hinter dem Täter" 2 – Ausübung von Zwang unterhalb der Schwelle des § 35 StGB
"Täter hinter dem Täter" 2 – Ausübung von Zwang unterhalb der Schwelle des § 35 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H droht seiner Geliebten T mit Trennung, falls diese nicht ihren Ehemann E töte. T gibt dem Verlangen des H nach.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
"Täter hinter dem Täter" 2 – Ausübung von Zwang unterhalb der Schwelle des § 35 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T befindet sich in einem entschuldigenden Notstand nach § 35 Abs. 1 StGB. Sie ist daher nicht Täterin eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte volldeliktisch. Daher scheidet nach hM in jedem Fall eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) des H aus.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Durch die Drohung und Ausübung von Zwang gegenüber T hat H Nötigungsherrschaft und sich daher nach überwiegender Auffassung wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Nach hM hat sich H wegen Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
1.9.2020, 20:02:59
"Daher scheidet eine mittelbare Täterschaft grundsätzlich aus" 'Grundsätzlich' lässt Ausnahmen zu. Wie Sie selbst darstellen handelt es sich beim "Täter hinterm Täter" um eine Ausnahme der grundsätzlichen mittelbaren Täterschaftserfordernissen. Nach meinem empfinden musste die Antwort "stimmt" daher richtig sein 🤔
Eigentum verpflichtet 🏔️
2.9.2020, 16:51:43
Hallo Nico, danke für deinen Kommentar! Wir haben jetzt in der Frage "grundsätzlich" gegen "in jedem Fall" getauscht. Damit sollte die Antwort wieder stimmen ;)
ehemalige:r Nutzer:in
2.9.2020, 18:02:54
Kurzer, weitergehender Hinweis: das Problem zieht sich gewissermaßen durch das Kapitel "mittelbare Täterschaft". Zwar weiß man später, aufgrund der ersten Antwort, wie man zu klicken hat, allerdings sollte jede Frage (bestenfalls) für sich gesehen stimmig sein. Danke für die erfolgte Abhilfe
yive1dyk
4.4.2024, 00:34:27
Warum ist der Fall nicht wie der
Katzenkönigfallals „Täters hinter dem Täter“ zu lösen? Hier wird die Tatherrschaft über die Nötigung ausgeübt, zwar sei diese - wie der Verbotsirrtum beim
Katzenkönigfall- nicht ausreichend, dass die Schuld des Tatnächsten entfällt, allerdings ausreichend, um eine Tatherrschaft zu begründen
Gigachad1
17.4.2024, 12:34:06
Weil es hier an der unterlegenen Stellung des Täters fehlt und keine der Ausnahmegruppen einschlägig ist (Irrtum ausnutzen / Organisationen). Hier handelt der Täter viel unabhängiger und selbstbestimmter
yive1dyk
17.4.2024, 17:13:46
Hm, danke. Aber so ganz durchgerungen habe ich's noch nicht 😬🙃
Gigachad1
17.4.2024, 23:06:20
Die
Täter hinter dem TäterGeschichte ist eine Ausnahme und sollte sehr restriktiv ausgelegt werden. Im
Katzenkönigfallist der Hintermann deutlich mehr involviert als hier (größerer Täterwille / Tatherrschaft), hier will er die Tat nicht ganz so sehr als eigene, es ist quasi eine Empfehlung. Zwar erweckt er den
Tatentschluss, aber das war es auch deswegen bleibt es bei der Anstiftung, die sich gerade dadurch auszeichnet, ein minus zur mittelbaren Täterschaft zu sein. Im
Katzenkönig Fallhandelt das Werkzeug auch gerade so noch
rechtswidrigschuldhaft, wobei da ja auch über der Irrtum angesprochen wird. Hier aber nicht. Der Täter hier handelt hier deutlich selbstbestimmter / isolierter und ein minus im Vergleich zum "Hintermann" lässt sich nichtmal ansatzweise andeuten. Hoffe das macht es etwas verständlicher :)
ÖA
12.12.2024, 15:13:42
Moin Community, kann mir jemand etwas ausführlich erklären, wieso man hier die mittelbare Täterschaft ablehnt? Ich werde irgendwie nicht so ganz schlau von der Erklärung. Will der T die Tat nicht als eigene, weil dazu nichts besonderes im SV steht? Ich bin etwas verwirrt. danke schonmal.
Ala
5.1.2025, 15:55:49
Heyhey :) Ich versuche es mal: Mittelbare Täterschaft setzt (nach der Rspr und hL) in der Regel voraus, dass a) der Tatmittler ein Strafbarkeitsdefizit hat, d.h. bei diesem auf der Tatbestands-,
Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsmangel vorliegt und (b) der Hintermann Tatherrschaft bzw. Täterwillen hat. Ausnahmsweise liegt mittelbare Täterschaft auch ohne Defizit des Tatmittlers vor und zwar in den Konstellationen des „Täters hinter dem Täter“. Anerkannte Fallgruppen davon sind: (a) die Ausnutzung von Irrtümern über den Handlungssinn, die sich nicht auf die Strafbarkeit des Tatmittlers auswirken (
Katzenkönigfall) und (b) die Organisationsherrschaft (NS-Regime, DDR, Mafia). In dem Fall hier geht es letztlich darum, ob wir eine weitere fallgruppe des „Täters hinter dem Täter“ haben. Denn: eine „reguläre“ mittelbare Täterschaft liegt nicht vor, weil wir keine Strafbarkeitslücke bei der Täterin haben - insbesondere ist sie nicht wegen § 35 StGB entschuldigt. Jetzt wird gefragt: reicht die Drohung (Nötigung) mit dem Beziehungsende für eine mittelbare Täterschaft aus, obwohl sie keinen strafbarkeitsmangel (Entschuldigung gem. § 35 StGB) begründet? Haben wir also eine weitere fallgruppe der Konstellation „
Täter hinter dem Täter“? Das wird verneint mit der Begründung, dass es beim § 35 StGB eine eindeutige Schwelle gibt und nur wenn diese überschritten wird, kommt eine mittelbare Täterschaft in Betracht (weil dann ja der tatmittler nach § 35 StGB entschuldigt ist). Allem, was darunter ist (also kein in § 35 genanntes Rechtsgut), muss die Täterin standhalten. So auch der Drohung mit dem beziehungsende. Sie muss die Tat also selbst verantworten. Beachte, dass das nicht bedeutet, dass der Drohende straflos ist! Er wird als Anstifter gleich der Täterin bestraft.