Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
"Täter hinter dem Täter" 2 – Ausübung von Zwang unterhalb der Schwelle des § 35 StGB
"Täter hinter dem Täter" 2 – Ausübung von Zwang unterhalb der Schwelle des § 35 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H droht seiner Geliebten T mit Trennung, falls diese nicht ihren Ehemann E töte. T gibt dem Verlangen des H nach.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
"Täter hinter dem Täter" 2 – Ausübung von Zwang unterhalb der Schwelle des § 35 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T befindet sich in einem entschuldigenden Notstand nach § 35 Abs. 1 StGB. Sie ist daher nicht Täterin eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte volldeliktisch. Daher scheidet nach hM in jedem Fall eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) des H aus.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Durch die Drohung und Ausübung von Zwang gegenüber T hat H Nötigungsherrschaft und sich daher nach überwiegender Auffassung wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Nach hM hat sich H wegen Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
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