Vermieterpfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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S mietet von D eine Wohnung. G lässt aufgrund einer titulierten Forderung gegen S bei S in der Wohnung ein Klavier pfänden, das S gehört. D will gegen die Pfändung vorgehen, weil S auch bei ihm Schulden habe.

Einordnung des Falls

Vermieterpfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung des Klaviers vorgehen, wenn die Klage (§ 771 ZPO) statthaft ist.

Ja, in der Tat!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO).Ein solches Interventionsrecht bestünde, wenn S aufgrund eines Rechts des D das Klavier nicht veräußern dürfte, eine hypothetische Veräußerung durch S also rechtswidrig in den Rechtskreis des D eingreifen würde.

2. D hat ein Pfandrecht an dem Klavier.

Ja!

Der Vermieter einer Wohnung hat ein Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen (§ 562 Abs. 1 BGB). Dieses Pfandrecht dient dazu, die Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis zu sichern. D hat ein Interesse daran, das Klavier - das S in die Wohnung eingebracht hat und daher vom Vermieterpfandrecht umfasst ist - zu verwerten, wenn S seine Schulden ihm gegenüber nicht bezahlt. D hat also ein Recht an dem gepfändeten Gegenstand.

3. Das Vermieterpfandrecht ist ein Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) ist ein besitzloses Pfandrecht. Für besitzlose Pfandrechte greift nur die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO): Ein Dritter, der nicht im Besitz der Sache ist, kann der Pfändung dieser Sache nicht aufgrund eines Pfandrechts widersprechen (§ 805 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) kann D also nicht gegen die Pfändung des Klaviers, an dem er ein besitzloses Pfandrecht hat, vorgehen. Er kann aber Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) erheben und so vorrangig vor G aus dem Erlös befriedigt werden, sofern sein Pfandrecht höherrangig (d.h zeitlich vorher entstanden (§ 1209 BGB)) ist.

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LO

Lorenz

12.6.2023, 11:25:42

Hallo, ich finde die erste Frage/Antwort unglücklich formuliert. Die Lösung macht den Eindruck, als könne der Vermieter mit der Drittwiderspruchsklage vorgehen. Das wird aber korrekterweise zwei Fragen später verneint.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.6.2023, 14:44:26

Vielen Dank für den Hinweis, Lorenz! Wir haben in der Frage und dem Hinweistext jetzt noch etwas stärker zum Ausdruck gebracht, dass hier die Prüfung erst eingeleitet wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JURAFU

jurafuchsles

14.3.2024, 14:34:44

dies prüft man aber bereits in der

Statthaftigkeit

und nicht erst in der Begründetheit? Ich habe das Gefühl damit bereits die Begründetheit vorwegzunehmen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

15.3.2024, 11:49:16

Hallo jurafuchsles, danke für deine Frage. Genauso ist es - in diesem Fall wird die Prüfung kopflastig. Ich kann nur in die begründetheit einsteigen, wenn das Verfahren grundsätzlich ein geeignetes (statthaftes) Rechtsmittel ist. Anschließend können gegebenenfalls andere Rechtsbehelfe, wie im Fall des besitzlosen Pfandrechts der § 805 ZPO, anzusprechen sein. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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