Vermieterpfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S mietet von D eine Wohnung. G lässt aufgrund einer titulierten Forderung gegen S bei S in der Wohnung ein Klavier pfänden, das S gehört. D will gegen die Pfändung vorgehen, weil S auch bei ihm Schulden habe.
Einordnung des Falls
Vermieterpfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung des Klaviers vorgehen, wenn die Klage (§ 771 ZPO) statthaft ist.
Ja, in der Tat!
2. D hat ein Pfandrecht an dem Klavier.
Ja!
3. Das Vermieterpfandrecht ist ein Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Lorenz
12.6.2023, 11:25:42
Hallo, ich finde die erste Frage/Antwort unglücklich formuliert. Die Lösung macht den Eindruck, als könne der Vermieter mit der Drittwiderspruchsklage vorgehen. Das wird aber korrekterweise zwei Fragen später verneint.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
12.6.2023, 14:44:26
Vielen Dank für den Hinweis, Lorenz! Wir haben in der Frage und dem Hinweistext jetzt noch etwas stärker zum Ausdruck gebracht, dass hier die Prüfung erst eingeleitet wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jurafuchsles
14.3.2024, 14:34:44
dies prüft man aber bereits in der
Statthaftigkeitund nicht erst in der Begründetheit? Ich habe das Gefühl damit bereits die Begründetheit vorwegzunehmen.
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
15.3.2024, 11:49:16
Hallo jurafuchsles, danke für deine Frage. Genauso ist es - in diesem Fall wird die Prüfung kopflastig. Ich kann nur in die begründetheit einsteigen, wenn das Verfahren grundsätzlich ein geeignetes (statthaftes) Rechtsmittel ist. Anschließend können gegebenenfalls andere Rechtsbehelfe, wie im Fall des besitzlosen Pfandrechts der § 805 ZPO, anzusprechen sein. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team