Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Sicherungseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Sicherungseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei der Bank D einen Kredit auf. Zur Sicherung ihrer Forderung lässt D sich das Eigentum an der Rolex des S übertragen. Die Uhr bleibt aber bei S. G hat eine titulierte Forderung gegen S. Zur Vollstreckung der Forderung lässt er die Uhr pfänden. D will dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Sicherungseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eigentümer der Uhr ist D.
Ja!
3. Das Sicherungseigentum ist ein Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
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