Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Sicherungseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

Sicherungseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

5. Juli 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei der Bank D einen Kredit auf. Zur Sicherung ihrer Forderung lässt D sich das Eigentum an der Rolex des S übertragen. Die Uhr bleibt aber bei S. G hat eine titulierte Forderung gegen S. Zur Vollstreckung der Forderung lässt er die Uhr pfänden. D will dagegen vorgehen.

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Einordnung des Falls

Sicherungseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.

Ja, in der Tat!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Ein Interventionsrecht liegt vor, wenn der Vollstreckungsschuldner aufgrund dieses Rechts den Gegenstand nicht veräußern dürfte, eine hypothetische Veräußerung durch den Vollstreckungsschuldner also rechtswidrig in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde. D muss behaupten, dass ihm ein Interventionsrecht zusteht. Ob D das Recht tatsächlich zusteht, prüfst Du erst in der Begründetheit.
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2. Eigentümer der Uhr ist D.

Ja!

S hat D das Eigentum an der Uhr zur Sicherung der Forderung der D gegen S (Rückforderung des Darlehens) übertragen. Zur Übertragung des Eigentums ist es nicht erforderlich, dass D auch den unmittelbaren Besitz an der Sache erlangen muss (§ 930 BGB). D ist daher Eigentümer der Uhr geworden. Eine (hypothetische) Übertragung des Eigentums an der Uhr durch S würde sich als rechtswidrig darstellen - denn S ist Nichtberechtigter; er ist nicht mehr Eigentümer der Uhr.

3. Das Sicherungseigentum ist ein Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Das Sicherungseigentum wirkt sich faktisch wie ein „verkapptes besitzloses Pfandrecht“ aus, für das § 771 ZPO nicht einschlägig wäre. Die herrschende Meinung bejaht jedoch § 771 ZPO, da es wegen des Typenzwangs im Sachenrecht kein „Eigentum zweiter Klasse“ geben könne. Dementsprechend kann D gegen die Vollstreckung in die ihr gehörende Uhr mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen. Eine Mindermeinung, die sich auf die Wertung des § 51 Nr. 1 InsO beruft - danach wird das Sicherungseigentum in der Insolvenz wie ein Pfandrecht behandelt -, versagt D daher die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

15.11.2024, 18:04:00

wie titel :)

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

16.11.2024, 18:23:04

Hi, danke für den Hinweis! Welche Verlinkungen meinst Du? Die Normen sind bei uns korrekt verlinkt.

aschoo

aschoo

21.5.2025, 11:41:02

ich hätte mir glaube ich, dadurch, dass sich die DWK sehr einfach in eine Sachenrechtsklausur einbauen lässt, um noch etwas prozessuale Kenntnisse abzuprüfen, eine ausführlichere Darstellung der beiden Ansichten gewünscht. So geht eine Ansicht ja davon aus, dass

Sicherungseigentum

kein Dritt

interventionsrecht

darstellt und

805 ZPO

der einschlägige Rechtsbehelf wäre (wegen der Vergleichbarkeit zum

Pfandrecht

). das argument mit 51 InsO, dass SichEig auch nur ein Absonderungsrecht gewährt, führt ihr schön auf (wobei auch da noch das Gegenargument der hM, Einzelvollstreckung und Insolvenz seien nicht vergleichbar hinzugefügt werden könnte), die Konsequenz davon bzw. die Alternative Vorgehensweise die diese Ansicht vorschlägt hat mir nur gefehlt… ferner könnte man für die hM auch noch aufführen, dass der Sicherungseigentümer ja ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Verwertung hat iÜ ist die Phrase „kein Eigentum zweiter Klasse“ aber eine gute Merkhilfe 👍🏽


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