Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Sicherungseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Sicherungseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
5. Juli 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (14.314 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S nimmt bei der Bank D einen Kredit auf. Zur Sicherung ihrer Forderung lässt D sich das Eigentum an der Rolex des S übertragen. Die Uhr bleibt aber bei S. G hat eine titulierte Forderung gegen S. Zur Vollstreckung der Forderung lässt er die Uhr pfänden. D will dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Sicherungseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Ja, in der Tat!
2. Eigentümer der Uhr ist D.
Ja!
3. Das Sicherungseigentum ist ein Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
15.11.2024, 18:04:00
wie titel :)

Christian Leupold-Wendling
16.11.2024, 18:23:04
Hi, danke für den Hinweis! Welche Verlinkungen meinst Du? Die Normen sind bei uns korrekt verlinkt.

aschoo
21.5.2025, 11:41:02
ich hätte mir glaube ich, dadurch, dass sich die DWK sehr einfach in eine Sachenrechtsklausur einbauen lässt, um noch etwas prozessuale Kenntnisse abzuprüfen, eine ausführlichere Darstellung der beiden Ansichten gewünscht. So geht eine Ansicht ja davon aus, dass
Sicherungseigentumkein Dritt
interventionsrechtdarstellt und
805 ZPOder einschlägige Rechtsbehelf wäre (wegen der Vergleichbarkeit zum
Pfandrecht). das argument mit 51 InsO, dass SichEig auch nur ein Absonderungsrecht gewährt, führt ihr schön auf (wobei auch da noch das Gegenargument der hM, Einzelvollstreckung und Insolvenz seien nicht vergleichbar hinzugefügt werden könnte), die Konsequenz davon bzw. die Alternative Vorgehensweise die diese Ansicht vorschlägt hat mir nur gefehlt… ferner könnte man für die hM auch noch aufführen, dass der Sicherungseigentümer ja ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Verwertung hat iÜ ist die Phrase „kein Eigentum zweiter Klasse“ aber eine gute Merkhilfe 👍🏽