Prüfungsschema / Statthaftigkeit / Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D leiht S ihr Auto. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt diesen durch Gerichtsvollzieher Z vollstrecken. Z pfändet bei S das Auto der D. D will gegen die Pfändung vorgehen.

Einordnung des Falls

Prüfungsschema / Statthaftigkeit / Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann gegen die Pfändung mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. Der Gerichtsvollzieher kann und soll wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Fragen aufklären. Die Eigentumsverhältnisse an dem Auto sind solche materiell-rechtlichen Umstände und betreffen nicht das Verfahren der Zwangsvollstreckung. Daher ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) nicht statthaft.

2. D kann gegen die Pfändung mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgehen.

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Nein!

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO), wenn der Kläger als Schuldner des Vollstreckungsverfahrens gegen den Beklagten als Vollstreckungsgläubiger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt. Zwar erhebt D einen materiell-rechtlichen Einwand - ihr Eigentum an dem Auto. Sie ist aber zum einen nicht Schuldnerin des Vollstreckungsverfahrens, sondern Dritte und als solche gar nicht am Vollstreckungsverfahren beteiligt. Zum anderen kann D sich auch nicht gegen den titulierten Anspruch wenden, sondern nur gegen die Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand.

3. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.

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Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Eigentum - hier an dem Auto - ist ein solches Interventionsrecht. Demnach ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) für D der richtige Rechtsbehelf.

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SDEE

SDee

1.3.2024, 14:10:09

Ein starkes Indiz für Fremdeigentum ist der im Fahrzeugbrief ausgewiesene Halter. Kann auch ein Fall evidenten direkt Eigentums vorliegen, wenn der Schuldner den auf D lautenden Fahrzeugbrief dem Gerichtsvolkzieher vorzeigt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.3.2024, 15:04:35

Hallo SDee, sehr gute Frage! Jedenfalls das LG München hat dies in einer älteren Entscheidung einmal verneint. Grund: Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (veraltet: Fahrzeugbrief) weise eben nur den Halter und nicht den Eigentümer des Fahrzeugs aus (LG München II v. 1. 7. 1997 6 T 3467/97 = DGVZ 2000, 22). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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