Prüfungsschema / Statthaftigkeit / Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D leiht S ihr Auto. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt diesen durch Gerichtsvollzieher Z vollstrecken. Z pfändet bei S das Auto der D. D will gegen die Pfändung vorgehen.
Einordnung des Falls
Prüfungsschema / Statthaftigkeit / Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. D kann gegen die Pfändung mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgehen.
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Nein!
3. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.
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Genau, so ist das!
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SDee
1.3.2024, 14:10:09
Ein starkes Indiz für Fremdeigentum ist der im Fahrzeugbrief ausgewiesene Halter. Kann auch ein Fall evidenten direkt Eigentums vorliegen, wenn der Schuldner den auf D lautenden Fahrzeugbrief dem Gerichtsvolkzieher vorzeigt?
Lukas_Mengestu
4.3.2024, 15:04:35
Hallo SDee, sehr gute Frage! Jedenfalls das LG München hat dies in einer älteren Entscheidung einmal verneint. Grund: Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (veraltet: Fahrzeugbrief) weise eben nur den Halter und nicht den Eigentümer des Fahrzeugs aus (LG München II v. 1. 7. 1997 6 T 3467/97 = DGVZ 2000, 22). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team