Abgrenzung zum Schuldbeitritt

6. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der Cateringservice C-GmbH steckt in der Krise. Der Lieferant für die Speisen möchte künftig nur noch gegen Vorkasse liefern. Der GmbH-Geschäftsführer G erklärt für die Verbindlichkeit einzustehen. G ist Mehrheitsgesellschafter. Mit dem Einstehen der Verbindlichkeit möchte er einem drohenden Insolvenzverfahren begegnen.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung zum Schuldbeitritt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Schuldbeitritt liegt vor.

Ja, in der Tat!

Der Schuldbeitritt (§§ 311 Abs. 1, 241 BGB) begründet ein Gesamtschuldverhältnis auf vertraglicher Grundlage (§§ 421ff. BGB). Der Übernehmer haftet neben dem weiterhaftenden Schuldner als Gesamtschuldner (§ 427 BGB). Ein Schuldbeitritt liegt in der Regel vor, wenn der Beitretende ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse daran hat, dass die Hauptschuld getilgt wird. Der Geschäftsführer möchte die GmbH vor dem Ruin wahren, an der er die Mehrheit der Geschäftsanteile hat. Damit verfügt er über ein wirtschaftliches Interesse, die Schuld zu übernehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JuliusBenedikt

JuliusBenedikt

24.1.2022, 11:40:45

nur eine Rechtschreibkorrektur: statt Vorlasse -> Vorkasse.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.1.2022, 12:30:08

Danke Dir, ist korrigiert :-)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.1.2022, 12:30:08

Danke Dir, ist korrigiert :-)

BEN

benjaminmeister

1.2.2025, 10:25:36

"Übernehmer" müsste man auch noch durch "Beitretenden" ersetzen. Beim

Schuldbeitritt

ist es mWn. eher ungewöhnlich den neuen, zusätzlichen Schuldner als Übernehmer zu bezeichnen.


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