Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Bürgschaft, §§ 765ff. BGB
Schriftform, § 766 S. 1 BGB
Schriftform, § 766 S. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Köchin K möchte für ihr Restaurant eine neue Profi-Küchenmaschine bei V zum Preis von €10.000 kaufen. Da K nicht ausreichend liquide ist, bittet sie B, sich für die Verbindlichkeit zu verbürgen. B und V vereinbaren mündlich die Übernahme der Bürgschaft seitens der B für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €10.000. K wird zahlungsunfähig. V möchte B in Anspruch nehmen. B hat bisher noch nicht gezahlt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schriftform, § 766 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat mündlich eine wirksame Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages abgegeben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Willenserklärung des Gläubigers bedarf der Schriftform (§ 766 S.1 BGB).
Nein!
3. Zweck der Formvorschrift ist der Übereilungsschutz.
Genau, so ist das!
4. Das Schriftformerfordernis bezieht sich inhaltlich nur auf den Willen, die Bürgschaft zu übernehmen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magie99Capona
27.6.2024, 14:26:49
wird durch den formmangel die Willenserklärung selbst ungültig oder ist kur der vertrag ungültig? im §
766 BGBsteht nur die Gültigkeit des Vertrags erfordert die schriftlichkeit oder ist das gleichbedeutend? in anderen fällen ist es ja auch möglich das die Willenserklärung wirksam und der vertrag nichtig ist
Leo Lee
29.6.2024, 08:05:22
Hallo Maggie99Capona, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist diese Antwort nicht sehr einfach zu beantworten, zumal in der Literatur ebenfalls nicht wirklich darauf eingegangen wird, ob Bezugspunkt der Vertrag selbst oder nur die Willenserklärung ist (zumal die beiden bis zum gewissen Grade voneinander abhängen). Auch der Wortlaut des 125 BGB hilft uns nicht weiter, da dort „Rechtsgeschäft“ gesagt wird, während bei 766 wiederum der Bezugspunkt die „Bürgschaftserklärung“ ist. Somit dürfte – wie du richtigerweise anmerkst – es nicht von Belang sein, ob jetzt konkret der Vertrag oder die Willenserklärung, worauf der Vertrag basiert, nichtig ist. In jedem Fall liegt kein wirksames Rechtsgeschäft vor :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo