Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Bürgschaft, §§ 765ff. BGB
Schriftform, § 766 S. 1 BGB
Schriftform, § 766 S. 1 BGB
29. August 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (16.918 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Köchin K möchte für ihr Restaurant eine neue Profi-Küchenmaschine bei V zum Preis von €10.000 kaufen. Da K nicht ausreichend liquide ist, bittet sie B, sich für die Verbindlichkeit zu verbürgen. B und V vereinbaren mündlich die Übernahme der Bürgschaft seitens der B für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €10.000. K wird zahlungsunfähig. V möchte B in Anspruch nehmen. B hat bisher noch nicht gezahlt.
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