Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Bürgschaft, §§ 765ff. BGB
Schriftform, § 766 S. 1 BGB
Schriftform, § 766 S. 1 BGB
21. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Köchin K möchte für ihr Restaurant eine neue Profi-Küchenmaschine bei V zum Preis von €10.000 kaufen. Da K nicht ausreichend liquide ist, bittet sie B, sich für die Verbindlichkeit zu verbürgen. B und V vereinbaren mündlich die Übernahme der Bürgschaft seitens der B für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €10.000. K wird zahlungsunfähig. V möchte B in Anspruch nehmen. B hat bisher noch nicht gezahlt.
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Einordnung des Falls
Schriftform, § 766 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat mündlich eine wirksame Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages abgegeben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Willenserklärung des Gläubigers bedarf der Schriftform (§ 766 S.1 BGB).
Nein!
3. Zweck der Formvorschrift ist der Übereilungsschutz.
Genau, so ist das!
4. Das Schriftformerfordernis bezieht sich inhaltlich nur auf den Willen, die Bürgschaft zu übernehmen.
Nein, das trifft nicht zu!
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