Widerrufsrecht bei Bürgschaft
4. April 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die B-Bank gewährt der G-GmbH ein Darlehen über €300.000 (7,5% Zinsen p.a). Geschäftsführer und Alleingesellschafter A übernimmt zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs eine selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe, wobei der Bürgschaftsvertrag in den Räumen der G-GmbH geschlossen wird. Am nächsten Tag hat A es sich anders überlegt. Er will die Bürgschaft widerrufen.
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Einordnung des Falls
Widerrufsrecht bei Bürgschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zustehen. Dafür müsste zunächst der Anwendungsbereich der §§ 312a-h BGB eröffnet sein (§ 312 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei der übernommenen Bürgschaft (§ 765 BGB) um einen Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB)?
Ja!
3. Die Übernahme der Bürgschaft stellt auch die Zahlung eines Preises dar (§ 312 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ein Widerrufsrecht ergibt sich dann aber aus einer analogen Anwendung der § 355 BGB iVm §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die §§ 312ff. BGB müssen hier aber im Wege eine richtlinienkonformen Auslegung angewendet werden, weil die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) „jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden“ erfasst (Art. 3 Abs. 1 Hs. 2).
Nein!
6. A hat kein Widerrufsrecht, weil es sich nicht um einen entgeltlichen Vertrag handelt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
10.3.2024, 10:44:36
Müsste in diesem Fall nicht § 312 Abs. 1a BGB einschlägig sein? Der Bürge wird der Bank ja bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung Kontaktdaten zur Verfügung gestellt haben.
Dogu
6.6.2024, 12:08:22
Naja das sind ja nur Daten zur Identifizierung des Gegenübers. Ansonsten wäre der Anwendungsbereich ja völlig uferlos, wenn schon Kontaktdaten ausreichen. Das Gesetz zielt hier mE eher auf Facebook und co.
L.Goldstyn
28.7.2024, 18:53:55
Ich stimme Dogu zu, siehe § 312 Abs. 1a S. 2 BGB.
L.Goldstyn
28.7.2024, 19:08:25
Mir ist noch nicht klar, warum A hier als Verbraucher (§ 13 BGB) und nicht als Unternehmer (§ 14 BGB) handelt. Es besteht doch ein starker Zusammenhang zu seiner gewerblichen/selbstständigen berufliche Tätigkeit, oder? Kann mir da jemand weiterhelfen?
Michael
10.10.2024, 18:19:29
Ist scheinbar die ständige Rechtsprechung des BGH: "Die Geschäftsführung einer GmbH ist nach ständiger Rechtsprechung keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt, auch wenn dies im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer geschieht, sei demnach Verbraucher." (BGH Urteil vom 24.07.2007 - XI ZR 208/06) Begründet wird das damit, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers nicht das Merkmal des "Betreibens" des Unternehmens erfüllen. Insbesondere das Unternehmensrisiko fällt nicht auf ihn.

Charliefux
22.3.2025, 09:31:08
@[Michael](106201) vielen lieben Dank für die Klarstellung!

Sege
11.12.2024, 15:42:31
Warum wurde denn überhaupt der Wortlaut 2022 geändert, wenn der Gesetzgeber anscheinend keine Änderung der Rechtsprechung beabsichtigt hatte? Durch den neuen Wortlaut ist mMn das damalige Argument des BGHs, das sich auf den „klaren Wortlaut“ stützt, nicht mehr tragbar. Der neue Wortlaut lässt die Erforderlichkeit einer Gegenleistung nirgends erkennen.

Paulah
13.12.2024, 10:41:44
Eine "Zahlung eines Preises" kann auch etwas anderes sein als ein Entgelt, z. B. auch eine bestimmte Arbeitsleistung. Es war vor der Änderung immer einen Riesendiskussion, was unter "Entgelt" zu verstehen ist.

Sege
13.12.2024, 11:23:39
Alles klar, gut zu wissen. Das ändert aber nichts an dem aktuellen, sehr eindeutigen, Wortlaut. Ginge es dem Gesetzgeber wirklich nur um das klarstellen der Weite des Anwendungsbereichs, hätte er mMn auch das Element der Leistung des Unternehmers im Wortlaut lassen können. Etwa so: „[…] die eine Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben, bei der sich der Verbraucher im Gegenzug zur Zahlung eines Preises verpflichtet.“

Paulah
13.12.2024, 11:49:22
Naja - dann hätten die Juristen ja nichts mehr zum diskutieren :-))

Sege
13.12.2024, 11:50:23
Du sagst es🤪