Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Zurückbehaltungsrechte

Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB)

Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB)


Wie prüfst Du die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB)?

  1. Gegenseitiger Vertrag

  2. Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis

  3. Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung

  4. Eigene Vertragstreue des Schuldners

  5. Kein Ausschluss der Einrede

    Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn eine vertragliche (Grenze § 309 Nr. 2a BGB) oder gesetzliche Vorleistungspflicht (zB § 699 BGB) besteht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde.

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