Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)
Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einer „Pflichtverletzung“ (§ 280 Abs. 1 BGB):
Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des § 241 BGB.