Sachmangel: Zuviellieferung

4. April 2025

39 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Neues Kaufrecht 2022

K kauft von V einen Karton mit Kaugummis, V liefert jedoch 3 Kartons.

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Einordnung des Falls

Sachmangel: Zuviellieferung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die richtige Menge der verkauften Sache zählt zu ihrer Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 434 Abs. 2 S. 2 BGB zählt die richtige Menge zu der Beschaffenheit der Sache. Eine Abweichung kommt dabei nur (1) bei einer teilbaren Leistung in Betracht. Zudem darf die Leistung nur aus (2) gleichartigen Teilen bestehen. (3) Der Verkäufer muss zu wenig liefern und (4) mit der Lieferung seine Erfüllungsverpflichtung als komplett erfüllt ansehen (verdeckte Minderlieferung). Gleiches gilt für die Menge nach der üblichen und erwartbaren Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 2 Var. 1 BGB)Die Mankolieferung wird nicht mehr wie in § 434 Abs. 3 a.F. einem Mangel bloß gleichgestellt. Vielmehr wird sie in § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB als Mangel eingeordnet. An der rechtlichen Verantwortung des Verkäufers ändert sich durch die veränderte Terminologie nichts.
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2. Da V statt einem Karton 3 Kartons geliefert hat, handelt es sich um die falsche Menge i.S.v. § 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB und ein Sachmangel liegt vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem Wortlaut (Menge) könnte eine Abweichung von den subjektiven bzw. objektiven Anforderungen sowohl bei einer Zuviellieferung, als auch bei einer Zuweniglieferung vorliegen. Nach dem Zweck der Norm und der Systematik des BGB sieht die wohl h.M. indes lediglich die Zuweniglieferung als vom Kaufmängelgewährleistungsrecht umfasst an (str.).V hat zuviele Kartons geliefert. Maßgeblich nach § 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB ist aber lediglich die Zuweniglieferung (Mankolieferung). Vorliegend stellt die Zuviellieferung daher keinen Mangel dar. Der Verkäufer kann die zuviel gelieferte Waren über das Bereicherungsrecht zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

3. Kann man auf die Zuviellieferung § 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB analog anwenden?

Nein!

Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt (1) eine planwidrige Regelungslücke und (2) eine vergleichbare Interessenlage voraus. Bei der Zuviellieferung fehlt es schon an der Regelungslücke. Erkennt ein objektiver Beobachter, dass zu viel geliefert worden ist, kann der Verkäufer die zu viel gelieferte Sache unmittelbar zurückfordern (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB), da es an einer Tilgungsbestimmung fehlt. Erkennt ein objektiver Beobachter dies nicht, liegt aus Käufersicht eine Tilgungsbestimmung vor, die der Verkäufer nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten muss, bevor er die zu viel gelieferte Sache zurückfordern kann (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).Vorliegend ist ersichtlich, dass die drei Kartons zuviel waren. Insofern besteht bereits ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

14.9.2020, 16:56:32

Wie grenzt man diese Konstellation eigentlich zur Lieferung einer unbestellten Leistung ab?

SVE

Sven

20.9.2020, 13:15:16

Interessante Frage. Ich persönlich denke, einige Fallkonstellationen kann man schon trennen (eine Lieferung einer unbestellten Leistung muss nicht zwingend eine

Zuviellieferung

sein), aber für mich spricht erst einmal nichts dagegen, in diesem Fall den § 241 BGB zumindest anzusprechen.

SVE

Sven

20.9.2020, 13:15:37

Ich meinte natürlich *

241a BGB

, pardon.

SVE

Sven

20.9.2020, 13:16:03

Und natürlich nur bei Verbraucherverträgen.

Anna TK

Anna TK

19.10.2020, 11:19:46

Bei der

Zuviellieferung

gibt es idR vorher Vertragsverhandlungen, was bei § 241a eher nicht der Fall ist.

Simon

Simon

23.3.2021, 22:56:55

Ich denke, es kommt darauf an, mit welcher Willensrichtung geliefert wird, und ob schon Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden. § 241a soll einerseits den Unternehmer "bestrafen", als auch den Verbraucher schützen. Dies zeigt u.a. § 241a II, der festlegt, dass gesetzliche Ansprüche des Unternehmers NICHT ausgeschlossen sind, wenn dieser irrtümlich eine Pflicht zur Lieferung annahm und der Verbraucher dies zumindest hätte erkennen können. Geht der Unternehmer bei einer

Zuviellieferung

nun von einer Verpflichtung aus, ist kein Grund ersichtlich, ihn zu "bestrafen". Ferner ist es dem Verbraucher zuzumuten, die Sache herauszugeben, auch wenn er den Irrtum nicht erkennen konnte, da er - anders als im Falle des § 241a - ja tatsächlich etwas vom Unternehmer bestellt hatte.

paul

paul

5.7.2022, 16:18:32

Gewährleistungsrechte sind doch lex Specialis, oder?

paul

paul

5.7.2022, 19:44:01

Also genau genommen grenzt man 434 bei

Zuviellieferung

nicht von 241a ab. Das macht man bei Aliud und Pius Liferungen, also Falsch und Schlechtlieferung. In diesen Fällen könnte man ja auf die Idee kommen die Erfüllung ist nicht eingetreten “wie geschuldet” bzw gar nicht mit einer

Tilgungsbestimmung

geleistet, (somit ist man gar nicht im Anwendungsbereich der Gewährleistung )und die gelieferte Ware unbestellt. Abgrenzungskriterien sind unterschiedlich in diesen Fällen. Bei der Mehrlieferung geht es nicht um den Sachmangel, sondern ob die zuviel gelieferte Ware unbestellt iSv 241a ist und ob deshalb Herausgabeansprüche ausgeschlossen sind. Und nach Auslegung wird man wohl sagen können dass die Ware grds. bestellt war nur der Umfang der Warenbestellung von der tatsächlichen gelieferten Ware differiert. Zusätzlich kann man nach teleologischer Auslegung wie ein obiger Kommentar gut ausgeführt hat dann nach Sinn und Zweck die Ablehnung des 241a untermauern, indem man hervorhebt, dass die dem

Schutzzweck der Norm

typische Konstellation gar nicht vorliegt. Das könnte freilich anders sein, wenn der Verkäufer bereits absichtlich Zuviel liefert.

paul

paul

5.7.2022, 19:46:08

Peius*

nl_wadnphl

nl_wadnphl

15.2.2023, 15:35:39

Tolle Aufbereitung, vielen Dank! Bei der letzten Frage müsste es „

Zuviellieferung

“ heißen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.2.2023, 13:33:55

Hallo wdnpl, danke für das Lob und den Hinweis :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

5.6.2023, 11:11:57

Wie wird die Auslegung hergeleitet, dass nur ein Minus von "Menge" umfasst sein soll, und nicht auch ein Plus? Grade bei großen Bestellungen, B2B-Verkäufen kann doch auch eine

Zuviellieferung

zu Schwierigkeiten, zb Lagerkosten etc. führen.

SE.

se.si.sc

5.6.2023, 16:12:55

ME beruht diese Auslegung noch zu einem gewichtigen Teil auf § 434 III BGB aF, nach dem eine

Zuviellieferung

ausdrücklich kein Sachmangel bzw einem solchen nicht gleichgestellt war. Vom

Normzweck

her kann man auch argumentieren, dass bei einer

Zuviellieferung

der Verkäufer seine Pflicht ja zweifelsfrei vollständig und qualitativ einwandfrei erfüllt hat. Dass eine

Zuviellieferung

keinen Mangel begründet, kann man aber nach der nF des §

434 BGB

mE durchaus bezweifeln, weswegen auch einige auch bei einer

Zuviellieferung

einen solchen Sachmangel tatsächlich annehmen (so zB Beck-OK-BGB, § 434 Rn 44). Der geänderte Wortlaut des § 434 II 2 BGB nF spricht eben nur noch allgemein von "Menge" und enthält keine Differenzierung in Richtung "mehr" oder "weniger". IE dürften die Unterschiede allerdings gering sein: Auch nach altem Recht hat man dem Käufer einen verschuldensabhängigen Anspruch auf (wohl: unverzügliche) Abholung der zu viel gelieferten Ware zugesprochen (s noch MüKo-BGB, 8. Aufl 2019, § 434 Rn 49). Wird der verletzt und entstehen dem Käufer dadurch zB (Lager-)Kosten, müssen die ersetzt werden. So wird man auch weiterhin argumentieren können, wenn man in der

Zuviellieferung

keinen Mangel sieht. Wenn man doch einen sieht, ist der Anspruch auf Abholung der zu viel gelieferten Menge direkt vom

Nacherfüllungsanspruch

nach § 439 BGB umfasst. Falls die

Zuviellieferung

bereits bei der Anlieferung auffällt, dürfte der Käufer wohl die Annahme der zu viel gelieferten Menge auch direkt schon ablehnen können.

Pilea

Pilea

5.6.2023, 16:49:49

Vielen Dank, dem kann ich sehr gut folgen!

NUT

Nutzername

3.7.2023, 11:59:36

Warum erfolgt die Rückabwicklung nach der Anfechtung nach 812 I 1 Alt.2 ?

CR7

CR7

16.7.2023, 18:18:11

Anfechtung: ex-tunc Wirkung, damit kein wirk. KV, damit kein Rechtsgrund iSd. § 812

STE

Steven

20.12.2023, 19:56:38

Ob damit eine condictio ob causam finitam oder eine condictio indebiti vorliegt ist streitig. Gleichwohl dürfte § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB die richtige Norm sein. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ist die

Nichtleistungskondiktion

und in jedem Fall hier nicht richtig zitiert :)

antoniasophie

antoniasophie

15.1.2024, 23:07:49

Hat mich auch gewundert

LS2024

LS2024

26.5.2024, 14:22:22

@[Steven](21861) Doch, § 812 I 1 Alt. 2 ist bei einer

Anfechtung der Tilgungsbestimmung

anwendbar. Denn dadurch entfällt nicht nur die schuldrechtliche

Tilgungsbestimmung

, sondern auch die

bereicherung

srechtliche Zweckbestimmung. Mangels Zweckbestimmung fehlt somit eine Leistung des V und damit ist die

Nichtleistungskondiktion

anwendbar.

NichtDavid

NichtDavid

18.8.2024, 22:37:07

@[LS2024](144077) bin ganz bei dir, sofern wir annehmen, dass die Zweckbestimmung bei der Leistung eine WE bzw. WE-ähnlich ist, was - glaub ich - hM ist. Ich habe dann aber ein Problem zu verstehen, warum eine Leistung anzunehmen sei, wenn keine solche Bestimmung vorliegt, wie es der Lösungshinweis implizit macht, wenn dort 812 I 1 Var. 1 als AGL für den Anspruch bei objektiver Erkennbarkeit des Fehlers gewählt wird. Kannst du mir das erklären?

LS2024

LS2024

19.8.2024, 15:54:51

@[NichtDavid](231469) Ich schätze du meinst, dass es auch schon ohne

Tilgungsbestimmung

einer bewussten Vermögensmehrung mangelt? Das lässt sich tatsächlich anhand der klassischen Definition nicht erklären, weil es ja gerade am Bewusstsein der Vermögensmehrung fehlen dürfte. Der Verkäufer wollte nie zu viel leisten. Obwohl diese Definition gelehrt wird, kommt es aber gar nicht darauf an, dass die "Vermögensmehrung" bewusst erfolgt. Vielmehr genügt es wenn sie unbewusst, aber zurechenbar erfolgt (BeckOK BGB/Wendehorst, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 812 Rn. 48). Und da hier der Verkäufer zurechenbar und zweckgerichtet (soweit die

Anfechtung der Tilgungsbestimmung

noch nicht erklärt wurde) das Vermögen des Käufers gemehrt hat, liegt eine Leistung vor.

OKA

okalinkk

30.3.2025, 21:58:43

@[NichtDavid](231469) das verstehe ich auch nicht. Hast du dafür mittlerweile eine Lösung?

JEN

Jenny

4.1.2024, 20:36:06

Warum steht eine analoge Anwendbarkeit überhaupt in Frage, wenn der Wortlaut des § 434 II 2 BGB diese ohnehin erfassen würde und man ihn sogar teleologisch reduziert um

Zuviellieferung

en auszuschließen?

LELEE

Leo Lee

7.1.2024, 13:52:04

Hallo Jenny, vielen Dank für die gute Frage! Beachte allerdings, dass die Frage nach der analogen Anwendung eine Literaturmeinung von Weidenkaff darstellt, weshalb wir zwecks Vollständigkeit auch diese Ansicht mit aufgeführt haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Normale Kartoffeln auf die 1

Normale Kartoffeln auf die 1

3.6.2024, 16:59:37

Ist dies noch aktuell? Teilweise habe ich gelesen, dass auch eine Zuviel-Lieferung unter den Mangelbegriff im Sinne der dargestellten Vorschriften fällt.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

26.3.2025, 21:09:04

Hallo @[Normale Kartoffeln auf die 1](230701), vielen Dank für die gute Nachfrage. Darüber kann man diskutieren und das ist dementsprechend umstritten. Der Wortlaut differenziert in § 434 II 2 BGB nicht nach Zuviel- oder

Zuweniglieferung

. Von der wohl hM weden dagegen verschiedene systematische und historische Argumente (EU-Gesetzgebung!) dafür vorgebracht, eine

Zuviellieferung

vom Sachmangelbegriff des §

434 BGB

auszunehmen. Die Einzelheiten sind nicht unkomplex (bei vertieftem Interesse: MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl 2024, § 434 Rn 24; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb 2023, § 434 Rn 48). Ang

esi

chts des vergleichsweise eindeutigen Wortlauts leuchtet möglicherweise vielen von Euch gar nicht ein, warum man hier überhaupt diskutieren muss. Als Ausgangspunkt hilft evtl die kurze Lektüre des § 434 III BGB aF, nach dem früher explizit nur die

Zuweniglieferung

einem Sachmangel gleichgestellt war. Ausgehend davon kann man schon ganz gut erahnen, worum sich der Streit dreht. Wir haben in der Aufgabe jetzt explizit klargestellt, dass das nicht ganz einheitlich gesehen wird. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Major Tom(as)

Major Tom(as)

6.11.2024, 12:51:01

Liebes Jurafuchs-Team, Danke für die Aufgabe, die das Problem der

Zuviellieferung

grds. gut darstellt. Mir persönlich fehlen aber 1) die jdf. von der Literatur anerkannten Ausnahmen zu dieser Regel, wenn z.B. exakte Mengen im chemischen Bereich sehr wichtig für die Weiterverarbeitung o.ä. sind 2) genauso wie die allgemeine Feststellung, dass das Ergebnis der fehlenden Anwendbarkeit nicht einstimmig so gesehen wird. So wird angenommen, dass Käufer in bestimmten Situationen die Abholung als Nacherfüllung verlangen können. Der Verkäufer soll sich nicht der Sachen "entledigen" können, indem er ungewollte Waren bei der Käuferin abstellt. (Im MüKo wird hier ausführlich gestritten, der BeckOK nimmt die Anwendbarkeit bei

Zuviellieferung

sogar unproblematisch an.) 3) Zuletzt könnte man andenken, den §

241a BGB

hier jedenfalls kurz anzusprechen? Alles Hinweise für einen ergänzenden Hinweis, aber mE ist dies hier etwas zu einseitig formuliert. Danke euch!

FalkTG

FalkTG

17.11.2024, 18:08:09

4) was am Gegenteiltag passiert.

OKA

okalinkk

30.3.2025, 21:56:41

an sich ist es doch dann keine bewusste und „zweckgerichtete“ Leistung mehr?


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