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Der Wahl-O-Mat dient als Entscheidungshilfe für die anstehende Europawahl. Dessen Mechanismus setzt voraus, dass Nutzer selbst maximal 8 (von 41) Parteien auswählen, mit denen sie ihre politischen Ansichten abgleichen wollen. Die neu gegründete V-Partei hält das für unfair.

Einordnung des Falls

Chancengleichheit der Parteien beim Wahl-O-Mat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Grundgesetz beinhaltet ein Recht der Parteien auf Chancengleichheit.

Ja!

Richtig! Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) beruht insbesondere auf der Entscheidung des Grundgesetzes für die parlamentarische Demokratie und dem damit einhergehenden Mehrparteiensystem. Geschützt wird die Chancengleichheit nicht nur bei Wahlvorbereitung, Werbung oder Parteienfinanzierung, sondern hinsichtlich der gesamten Parteitätigkeit. Verbunden damit ist ein Anspruch jeder Partei auf Gleichbehandlung, den sie notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.

2. Der Anzeigemechanismus des Wahl-O-Mats beeinträchtigt das Recht der V-Partei auf Chancengleichheit, da er von vornherein kleinere und unbekanntere Parteien faktisch benachteiligt.

Genau, so ist das!

Das VG Köln hat hier entschieden, dass die Beschränkung der Auswertung auf acht Parteien die V-Partei jedenfalls mittelbar in ihrem Recht auf Chancengleichheit beeinträchtigt. Wähler, die mit dem Parteispektrum nur wenig vertraut sind, würden sich eher mit den ihnen bereits bekannten bzw. den großen Parteien vergleichen. Im Übrigen werden die bereits im Parlament vertretenen Parteien – wie auch auf dem amtlichen Stimmzettel – zuerst angezeigt, wodurch ein Rückgriff der Nutzer auf etablierte Parteien ebenfalls wahrscheinlicher ist.

3. Größere Parteien werde vom Gesetzgeber bei der Gewährung öffentlicher Leistungen teilweise bevorzugt, z.B. indem sie für ihre Wahlwerbespots mehr Sendezeit bekommen. Dies ist zulässig.

Ja, in der Tat!

Das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien gilt nicht uneingeschränkt. Die Gewährung von öffentlichen Leistungen kann je nach der Bedeutung der Parteien abgestuft werden (sog. Prinzip der abgestuften Chancengleichheit, § 5 Abs. 1 S. 2 bis 4 Parteiengesetz). Im Hinblick auf Wahlwerbung ist dies angesichts beschränkter Sendezeiten notwendig, um die Funktionsfähigkeit der Rundfunk- und Fernsehanstalten sicherzustellen. Gerechtfertigt ist eine abgestufte Chancengleichheit insbesondere, weil größere und bei Wahlen erfolgreichere Parteien regelmäßig eine wichtigere Rolle bei der politischen Willensbildung des Volkes spielen.

4. Der Wahl-O-Mat ist eine "öffentliche Leistung" (§ 5 Abs. 1 S. 1 Parteiengesetz). Deshalb ist die bevorzugte Anzeige größerer Parteien im Wahl-O-Mat gerechtfertigt.

Nein!

Eine öffentliche Leistung ist eine bewusste und zielgerichtete Vorteilsgewährung an die Parteien, z.B. die Gewährung von Sendezeiten durch öffentliche Fernsehanstalten zwecks Wahlwerbung. Der Wahl-O-Mat ist damit nicht vergleichbar. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Leistung an die Parteien, sondern um ein interaktives Informationsangebot für die Öffentlichkeit. Somit darf die grundsätzlich gebotene Chancengleichheit hier nicht nach Bedeutung der Parteien abgestuft werden.

5. Die Beeinträchtigung der Chancengleichheit ist gerechtfertigt, da die Nutzer sich nur „spielerisch“ informieren sollen und gerade nicht zu einer Entscheidung gezwungen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Beeinträchtigungen der Chancengleichheit bedürfen zwingender Gründe. Das VG Köln findet: Der Wahl-O-Mat soll dem Nutzer bei seiner Auseinandersetzung mit den Inhalten der zur Wahl stehenden Parteien und bei seiner bewussten Wahlentscheidung helfen. Diesem Zweck widerspricht die Beschränkung des Auswahlmechanismus auf bis zu acht Parteien. Denn hier muss der Nutzer die Vorauswahl treffen, bevor er überhaupt weiß, mit welchen Parteien er inhaltlich am Ehesten übereinstimmt. Mangels zwingender Gründe für die Ungleichbehandlung verstößt - bzw. verstieß - der Wahl-O-Mat in dieser Form gegen das Grundgesetz.

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Pilea

Pilea

29.1.2023, 09:37:59

Warum muss sich ein privater Internetseitenanbieter überhaupt ans Grundgesetz halten?

Paul

Paul

1.2.2023, 21:02:41

Der Wahl-O-Mat wird von der Bundeszentrale für politische Bildung betrieben und angeboten.


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