Besitzdiener
3. April 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (11.253 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A arbeitet im Elektrogroßhandelsgeschäft des E. Er soll dort einen Laptop des E reparieren. Als D ihm €50 für den Laptop bietet, "lässt A ihn mitgehen" und veräußert ihn an D. D veräußert den Laptop weiter an den gutgläubigen G.
Diesen Fall lösen 73,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Laptop erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat nach hM gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem Laptop erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
2.2.2021, 16:31:50
Kommt es nicht hier auf den
Besitzmittleran? 935 I 2? Und beim A liegt ja genau kein
Abhandenkommenvor, da er den Laptop freiwillig aus der Hand gibt.

Eigentum verpflichtet 🏔️
4.2.2021, 18:49:09
Hallo Pelikan, danke für deinen Kommentar. Vorsicht! Hier gibt es keinen
Besitzmittler(§ 868 BGB). Vielmehr ist A als weisungsgebundener Arbeitnehmer
Besitzdienerund E als Arbeitgeber
Besitzherr(§ 855 BGB). In der Konstellation ist umstritten, ob bei unbefugter Weggabe durch den
Besitzdiener Abhandenkommen(§
935 BGB) vorliegt. Die hM bejaht dies. Anlässlich deines Kommentares habe ich die letzte Antwort um den Streitstand ergänzt, sodass es jetzt klar sein sollte. In der Klausur sind übrigens beide Ansichten vertretbar!

Albert Hofmann
2.2.2023, 13:41:47
cjackson94
26.3.2023, 17:19:14
regelt eine gesetzliche Vertretungsmacht. Das
Abhandenkommeninnerhalb des Eigentumserwerbs ist ja was faktisches - unabhängig davon, ob und inwieweit der Angestellte zur Vertretung befugt war. Er handelt ja für sich und eben nicht für den Arbeitgeber.

paulmachtexamen
22.4.2024, 14:46:53
kann und sollte man ansprechen. Es kann nämlich nicht sein, dass
56 HGBzugunsten
des Geschäftsverkehrs die Vollmacht von Ladenangestellten fingiert, die
dingliche Einigungnach 929 S.1 damit wirksam ist, gleichzeitig aber aufgrund der Weggabe ein
AbhandenkommeniSd 935 vorliegt. (Wertungswiderspruch!)

Falsus Prokuristor
2.6.2024, 19:35:13
@[paulmachtexamen](210803) grundsätzlich sehe ich es genauso wie du, dass der §
56 HGBan dieser Stelle relevant sein kann. Allerdings könnte die Fiktion hier nur
zugunstendes D eingreifen und diesem war bewusst, dass A außerhalb seiner Berechtigungen handelt. Die Veräußerung erfolgte außerdem im eigenen Namen, so dass keine Stellvertretung des E im Rahmen der dinglichen Einigung gegeben ist, bei bei welcher die Fiktion eingreifen würde. Im Falle des kollusiven Zusammenwirkens, sehe ich darum keinen Wertungswiderspruch.

Wesensgleiches Minus
24.3.2025, 14:10:42
Hallo zusammen, ich finde auch nicht, dass wir hier einen Wertungswiderspruch haben, denn wenn wir auf den §
56 HGBabstellen würden (= WE des Angestellten im Namen des Geschäftsinhabers) kommen wir ja nur deswegen zu einem gutgläubigen Erwerb und damit zu einem
Abhandenkommen, weil die Sache einem Dritten gehört und somit Berechtigung des Angestellten (-). Auch der Geschäftsinhaber darf nicht einfach so die Sache eines anderen Kunden veräußern. Würde die Sache dem Geschäftsinhaber gehören, so würde
56 HGBsowohl innerhalb der Einigung als auch innerhalb der Berechtigung greifen, so dass wir gar nicht erst zu einem gutgläubigen Erwerb und somit auch nicht zu einem
Abhandenkommenkämen.

Wesensgleiches Minus
24.3.2025, 16:22:38
wenn der Fall so ist, dass D nicht weiß, dass A außerhalb seiner Berechtigungen handelt, dann kann man den §
56 HGBals Argument für die aA/MM bei dem hier in der Aufgabe dargestellten Streit nehmen, @[Albert Hofmann](142620) @[paulmachtexamen](210803) Die hM sagt eben, dass hier eine Grenze des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers erreicht ist und der Schutz des Geschäftsinhabers in dem Fall vorgeht.

Wesensgleiches Minus
24.3.2025, 16:45:37
Was @[Falsus Prokuristor](203103) sagt und wenn man annimmt, dass D nicht wusste, dass A außerhalb seiner Berechtigung handelt, dann gibt es wiederum zwei Konstellationen: - A veräußert im Namen des E: Einigung (+) wegen §
56 HGB, Berechtigung (+), denn dafür wird auf E abgestellt - A veräußert in eigenem Namen: Einigung (+), Berechtigung (-), guter Glaube des D (+), aber
Abhandenkommen(+) Folglich kommen haben wir doch entweder einen Fall mit §
56 HGBODER ein
Abhandenkommen. @[paulmachtexamen](210803) @[Albert Hofmann](142620)
Lisa
13.6.2024, 14:10:29
Würde man hier eigentlich nicht schon bei der Gutgläubigkeit rausfliegen? Denn
§ 932 BGBschützt ja die Gutgläubigkeit in Bezug auf die Eigentümerstellung.

Nora Mommsen
14.6.2024, 16:37:23
Hallo Lisa, Achtung! Genau den Fall lesen. Der PC wurde an G veräußert, der die Vorgeschichte nicht kannte. Das heißt er hat angenommen in dem Verkäufer auch den Eigentümer vor sich zu haben. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team