Besitzdiener

3. April 2025

11 Kommentare

4,8(11.253 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A arbeitet im Elektrogroßhandelsgeschäft des E. Er soll dort einen Laptop des E reparieren. Als D ihm €50 für den Laptop bietet, "lässt A ihn mitgehen" und veräußert ihn an D. D veräußert den Laptop weiter an den gutgläubigen G.

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Einordnung des Falls

Besitzdiener

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Laptop erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. D und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat G den Laptop übergeben. G und D waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. D war jedoch nicht verfügungsbefugt.
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2. G hat nach hM gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem Laptop erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Abhandenkommen bedeutet Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Veruntreuung). Umstritten ist, ob das Aufschwingen des Besitzdieners zum Eigenbesitzer zum Abhandenkommen beim Besitzherrn führt. Der BGH und die hL stellen alleine auf den Willen des Besitzherrn ab, sodass ihm die Sache, wenn sie der Besitzdiener unbefugt weggebe, abhanden komme (vgl. BGHZ 199, 227). Eine andere Ansicht sieht keinen Grund, wieso statt dem Besitzherrn ein gutgläubiger Dritter das Risiko der Veruntreuung der Sache durch den Besitzdiener tragen soll, sodass bei unbefugter Weggabe durch den Besitzdiener kein Abhandenkommen vorliegen soll (MüKoBGB/Schäfer, 8. A. 2020, § 855 RdNr. 23f).Mangels Verfügungsbefugnis des D kommt nur ein gutgläubiger Erwerb des G nach §§ 929 S. 1, 932 BGB in Betracht. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). Fraglich ist, ob der Laptop dem E abhandengekommen ist (§ 935 BGB). E hat den Besitz nicht bereits dadurch verloren, dass er A den Laptop reparieren ließ. A war als Angestellter des E lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB), kein echter Besitzer. E hat den Besitz dadurch verloren, dass A den Laptop mitgehen ließ und sich damit zum Eigenbesitzer aufgeschwungen hat. Nach hM ist der Laptop E damit abhandengekommen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

2.2.2021, 16:31:50

Kommt es nicht hier auf den

Besitzmittler

an? 935 I 2? Und beim A liegt ja genau kein

Abhandenkommen

vor, da er den Laptop freiwillig aus der Hand gibt.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

4.2.2021, 18:49:09

Hallo Pelikan, danke für deinen Kommentar. Vorsicht! Hier gibt es keinen

Besitzmittler

(§ 868 BGB). Vielmehr ist A als weisungsgebundener Arbeitnehmer

Besitzdiener

und E als Arbeitgeber

Besitzherr

(§ 855 BGB). In der Konstellation ist umstritten, ob bei unbefugter Weggabe durch den

Besitzdiener Abhandenkommen

935 BGB

) vorliegt. Die hM bejaht dies. Anlässlich deines Kommentares habe ich die letzte Antwort um den Streitstand ergänzt, sodass es jetzt klar sein sollte. In der Klausur sind übrigens beide Ansichten vertretbar!

Albert Hofmann

Albert Hofmann

2.2.2023, 13:41:47

Wieso wurde

56 HGB

nicht angesprochen? Wäre das

Abhandenkommen

demnach hier nicht ausgeschlossen?

cjackson94

cjackson94

26.3.2023, 17:19:14

56 HGB

regelt eine gesetzliche Vertretungsmacht. Das

Abhandenkommen

innerhalb des Eigentumserwerbs ist ja was faktisches - unabhängig davon, ob und inwieweit der Angestellte zur Vertretung befugt war. Er handelt ja für sich und eben nicht für den Arbeitgeber.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

22.4.2024, 14:46:53

56 HGB

kann und sollte man ansprechen. Es kann nämlich nicht sein, dass

56 HGB

zugunsten

des Geschäftsverkehrs die Vollmacht von Ladenangestellten fingiert, die

dingliche Einigung

nach 929 S.1 damit wirksam ist, gleichzeitig aber aufgrund der Weggabe ein

Abhandenkommen

iSd 935 vorliegt. (Wertungswiderspruch!)

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

2.6.2024, 19:35:13

@[paulmachtexamen](210803) grundsätzlich sehe ich es genauso wie du, dass der §

56 HGB

an dieser Stelle relevant sein kann. Allerdings könnte die Fiktion hier nur

zugunsten

des D eingreifen und diesem war bewusst, dass A außerhalb seiner Berechtigungen handelt. Die Veräußerung erfolgte außerdem im eigenen Namen, so dass keine Stellvertretung des E im Rahmen der dinglichen Einigung gegeben ist, bei bei welcher die Fiktion eingreifen würde. Im Falle des kollusiven Zusammenwirkens, sehe ich darum keinen Wertungswiderspruch.

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

24.3.2025, 14:10:42

Hallo zusammen, ich finde auch nicht, dass wir hier einen Wertungswiderspruch haben, denn wenn wir auf den §

56 HGB

abstellen würden (= WE des Angestellten im Namen des Geschäftsinhabers) kommen wir ja nur deswegen zu einem gutgläubigen Erwerb und damit zu einem

Abhandenkommen

, weil die Sache einem Dritten gehört und somit Berechtigung des Angestellten (-). Auch der Geschäftsinhaber darf nicht einfach so die Sache eines anderen Kunden veräußern. Würde die Sache dem Geschäftsinhaber gehören, so würde

56 HGB

sowohl innerhalb der Einigung als auch innerhalb der Berechtigung greifen, so dass wir gar nicht erst zu einem gutgläubigen Erwerb und somit auch nicht zu einem

Abhandenkommen

kämen.

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

24.3.2025, 16:22:38

wenn der Fall so ist, dass D nicht weiß, dass A außerhalb seiner Berechtigungen handelt, dann kann man den §

56 HGB

als Argument für die aA/MM bei dem hier in der Aufgabe dargestellten Streit nehmen, @[Albert Hofmann](142620) @[paulmachtexamen](210803) Die hM sagt eben, dass hier eine Grenze des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers erreicht ist und der Schutz des Geschäftsinhabers in dem Fall vorgeht.

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

24.3.2025, 16:45:37

Was @[Falsus Prokuristor](203103) sagt und wenn man annimmt, dass D nicht wusste, dass A außerhalb seiner Berechtigung handelt, dann gibt es wiederum zwei Konstellationen: - A veräußert im Namen des E: Einigung (+) wegen §

56 HGB

, Berechtigung (+), denn dafür wird auf E abgestellt - A veräußert in eigenem Namen: Einigung (+), Berechtigung (-), guter Glaube des D (+), aber

Abhandenkommen

(+) Folglich kommen haben wir doch entweder einen Fall mit §

56 HGB

ODER ein

Abhandenkommen

. @[paulmachtexamen](210803) @[Albert Hofmann](142620)

LI

Lisa

13.6.2024, 14:10:29

Würde man hier eigentlich nicht schon bei der Gutgläubigkeit rausfliegen? Denn

§ 932 BGB

schützt ja die Gutgläubigkeit in Bezug auf die Eigentümerstellung.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.6.2024, 16:37:23

Hallo Lisa, Achtung! Genau den Fall lesen. Der PC wurde an G veräußert, der die Vorgeschichte nicht kannte. Das heißt er hat angenommen in dem Verkäufer auch den Eigentümer vor sich zu haben. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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