+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A arbeitet im Elektrogroßhandelsgeschäft des E. Er soll dort einen Laptop des E reparieren. Als D ihm €50 für den Laptop bietet, "lässt A ihn mitgehen" und veräußert ihn an D. D veräußert den Laptop weiter an den gutgläubigen G.

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Einordnung des Falls

Besitzdiener

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Laptop erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. D und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat G den Laptop übergeben. G und D waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. D war jedoch nicht verfügungsbefugt.
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2. G hat nach hM gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem Laptop erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Abhandenkommen bedeutet Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Veruntreuung). Umstritten ist, ob das Aufschwingen des Besitzdieners zum Eigenbesitzer zum Abhandenkommen beim Besitzherrn führt. Der BGH und die hL stellen alleine auf den Willen des Besitzherrn ab, so dass ihm die Sache, wenn sie der Besitzdiener unbefugt weggebe, abhanden komme (vgl. BGHZ 199, 227). Eine andere Ansicht sieht keinen Grund, wieso statt dem Besitzherrn ein gutgläubiger Dritter das Risiko der Veruntreuung der Sache durch den Besitzdiener tragen soll, sodass bei unbefugter Weggabe durch den Besitzdiener kein Abhandenkommen vorliegen soll (MüKoBGB/Schäfer, 8. A. 2020, § 855 RdNr. 23f).Mangels Verfügungsbefugnis des D kommt nur ein gutgläubiger Erwerb des G nach §§ 929 S. 1, 932 BGB in Betracht. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). Fraglich ist, ob der Laptop dem E abhandengekommen ist (§ 935 BGB). E hat den Besitz nicht bereits dadurch verloren, dass er A den Laptop reparieren ließ. A war als Angestellter des E lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB), kein echter Besitzer. E hat den Besitz dadurch verloren, dass A den Laptop mitgehen ließ und sich damit zum Eigenbesitzer aufgeschwungen hat. Nach hM ist der Laptop E damit abhandengekommen.
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