Besitzdiener
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A arbeitet im Elektrogroßhandelsgeschäft des E. Er soll dort einen Laptop des E reparieren. Als D ihm €50 für den Laptop bietet, "lässt A ihn mitgehen" und veräußert ihn an D. D veräußert den Laptop weiter an den gutgläubigen G.
Einordnung des Falls
Besitzdiener
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Laptop erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. G hat nach hM gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem Laptop erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
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Pelikan
2.2.2021, 16:31:50
Kommt es nicht hier auf den Besitzmittler an? 935 I 2? Und beim A liegt ja genau kein Abhandenkommen vor, da er den Laptop freiwillig aus der Hand gibt.
![Eigentum verpflichtet 🏔️](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_99723.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Eigentum verpflichtet 🏔️
4.2.2021, 18:49:09
Hallo Pelikan, danke für deinen Kommentar. Vorsicht! Hier gibt es keinen Besitzmittler (§ 868 BGB). Vielmehr ist A als weisungsgebundener Arbeitnehmer
Besitzdienerund E als Arbeitgeber Besitzherr (§ 855 BGB). In der Konstellation ist umstritten, ob bei unbefugter Weggabe durch den
Besitzdiener Abhandenkommen(§ 935 BGB) vorliegt. Die hM bejaht dies. Anlässlich deines Kommentares habe ich die letzte Antwort um den Streitstand ergänzt, sodass es jetzt klar sein sollte. In der Klausur sind übrigens beide Ansichten vertretbar!
![Albert Hofmann](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__gjdxrv81pwkr7fev4opd9sgdj.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Albert Hofmann
2.2.2023, 13:41:47
Wieso wurde 56 HGB nicht angesprochen? Wäre das Abhandenkommen demnach hier nicht ausgeschlossen?
cjackson94
26.3.2023, 17:19:14
56 HGB regelt eine gesetzliche Vertretungsmacht. Das Abhandenkommen innerhalb des Eigentumserwerbs ist ja was faktisches - unabhängig davon, ob und inwieweit der Angestellte zur Vertretung befugt war. Er handelt ja für sich und eben nicht für den Arbeitgeber.
![paulmachtexamen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__eokgestlhcftagihuaxtq.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
paulmachtexamen
22.4.2024, 14:46:53
56 HGB kann und sollte man ansprechen. Es kann nämlich nicht sein, dass 56 HGB zugunsten des Geschäftsverkehrs die Vollmacht von Ladenangestellten fingiert, die dingliche Einigung nach 929 S.1 damit wirksam ist, gleichzeitig aber aufgrund der Weggabe ein Abhandenkommen iSd 935 vorliegt. (Wertungswiderspruch!)
Falsus Prokuristor
2.6.2024, 19:35:13
@[paulmachtexamen](210803) grundsätzlich sehe ich es genauso wie du, dass der § 56 HGB an dieser Stelle relevant sein kann. Allerdings könnte die Fiktion hier nur zugunsten des D eingreifen und diesem war bewusst, dass A außerhalb seiner Berechtigungen handelt. Die Veräußerung erfolgte außerdem im eigenen Namen, so dass keine Stellvertretung des E im Rahmen der dinglichen Einigung gegeben ist, bei bei welcher die Fiktion eingreifen würde. Im Falle des kollusiven Zusammenwirkens, sehe ich darum keinen Wertungswiderspruch.
Lisa
13.6.2024, 14:10:29
Würde man hier eigentlich nicht schon bei der Gutgläubigkeit rausfliegen? Denn §
932 BGBschützt ja die Gutgläubigkeit in Bezug auf die Eigentümerstellung.
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
14.6.2024, 16:37:23
Hallo Lisa, Achtung! Genau den Fall lesen. Der PC wurde an G veräußert, der die Vorgeschichte nicht kannte. Das heißt er hat angenommen in dem Verkäufer auch den Eigentümer vor sich zu haben. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team