Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Vermieterpfandrecht
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Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Vermieterpfandrecht
19. März 2026
42 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet M eine Wohnung. M ist mit der Miete im Rückstand. M hat zwei Couches in seiner Wohnung: eine Luxuscouch und eine gewöhnliche Couch. Die Luxuscouch veräußert M an Kaufmann K. K, der weiß, dass M zur Miete wohnt, holt die Couch am selben Tag ab.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Vermieterpfandrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Die Couch war mit einem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) des V belastet.
Ja!
2. K hat Eigentum an der Designercouch erlangt.
Genau, so ist das!
3. Als K Eigentum erworben hat, ist das Vermieterpfandrecht an der Couch erloschen (§ 936 BGB, gutgläubiger lastenfreier Erwerb).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
22.8.2022, 11:59:57
Also hat der Käufer Eigentum erworben jedoch belastetes?
Lukas_Mengestu
26.8.2022, 17:34:33
So ist es :-)
Fiona
15.6.2023, 14:17:02
Was für Folgen bringt belastetes Eigentum mit sich?
Dominic
10.8.2023, 08:33:44
s würde ich auch gerne wissen.
Lukas_Mengestu
10.8.2023, 09:19:22
Hallo Fiona u. Dominic,
das besitzlose
Vermieterpfandrechthat letztlich den gleichen Zweck wie
das Faustpfandrecht (§§ 1204 ff. BGB). Es dient der Sicherung einer Forderung, genauer gesagt der Mietforderung. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Zahlung der Miete nicht nach, kann der Vermieter sein Pfandrecht verwerten. Dies erfolgt durch den Verkauf des Pfandes (§§ 1257, 1228 Abs. 1 BGB). Dieser erfolgt durch Versteigerung (§ 1235 Abs. 1 BGB). Der Eigentümer ist verpflichtet,
das Pfand hierfür herauszugeben (§§ 1257, 12
31 BGB).
Das belastete Eigentum birgt insofern die Gefahr,
das Eigentum
daran zu verlieren (vgl. § 1242 Abs. 1 BGB). Dem Eigentümer steht zwar ein Ablösungsrecht zu, d.h. er kann den Vermieter befriedigen (§ 1249 BGB).
Dann steht er allerdings vor dem Problem,
dass er selbst versuchen muss, sich
das Geld vom säumigen Mieter zurückzuholen. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
CR7
17.1.2024, 17:20:01
s wäre optimal, sowas als Vertiefungshinweis zu bringen oder als Folgefrage (Stichwort: Vernetztes Lernen!)
Vanessa
5.2.2026, 17:25:01
Kann denn ein
Vermieterpfandrechtan einem
Anwartschaftsrechtentstehen, wenn sich dieses
Anwartschaftsrechtauf eine Sache bezieht, die § 811 ZPO unterliegt? Oder wird hier getrennt zwischen dem grds möglichen
Vermieterpfandrechtan einem
Anwartschaftsrechtaus Vorbehaltskauf und der Sache, die gekauft wurde und § 811 ZPO unterliegt?
Pat Ho
25.2.2026, 07:53:50
@[Foxxy](180364)
evanici
14.9.2023, 19:16:26
Ich verstehe
das Schema leider nicht ganz :-(... Ich würde also zunächst ohne Rücksicht auf die Belastung schauen, ob der Erwerber Eigentum an der beweglichen Sache erworben hat.
Das ist entweder wie hier "pur" (wäre (1)) oder gutgläubig (wäre (3)) möglich. Weiterhin müsste die Sache mit einem dinglichen Recht eines Dritten belastet sein (2), sprich: (3) ist grundsätzlich "aufgeteilt" in den gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff.) an der Sache einerseits und den "Modifikationen" in § 936 I S. 2, 3 für
das Erlöschen des Rechts des Dritten andererseits. Weiterhin müsste sich der gute Glauben auch auf die Lastenfreiheit beziehen (4) und keine Ausnahme i.S.d. § 936 vorliegen. § 935 analog deswegen, weil hier ein Abhandenkommen in Bezug auf die Belastung hinsichtlich des Dritten geprüft wird und nicht
das Eigentum selbst (6). Ist
das so richtig?
Das Schema deckt also einerseits Konstellationen ab, in denen der Eigentumserwerb einer belasteten Sache "normal" nach § 929 S. 1 vom grundsätzlich Berechtigten erfolgt, allerdings die Belastung vom Veräußerer nicht erwähnt wird. Gleichzeitig könnte es aber auch sein,
dass die Sache selbst schon gutgläubig erworben wurde und
dann noch zusätzlich aber die Frage im Raum steht, ob auch die Belastung wegerworben wurde,
dann gäbe es aber für den guten Glauben des Erwerbers zwei Unterschiedliche Bezugspunkte (an Eigentümerstellung des Veräußerers bzw. korrespondierenden
Rechtsscheinstatbestand einerseits sowie guter Glaube an Nichtbestehen der Belastung andererseits). Insoweit kommt es hier nur auf § 936 I 1 an (in (3)). An der Gutgläubigkeit hinsichtlich des
Vermieterpfandrechts scheitert es
jahier. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Ausnahme in § 936 II ebensowenig einschlägig. Würde man bei einem gesetzlichen besitzlosen Pfandrecht
dann denn ein Abhandenkommen beim Vermieter grundsätzlich be
jahen oder verneinen, wenn der Mieter sein Eigentum veräußert? Kann es sein,
dass § 936 also einfach nur unglaublich viele Fälle abdeckt (gutgläubig/nicht gutgläubig kombiniert mit Erlöschen/Nichterlöschen der Rechte Dritter), die in §§ 929 ff. jeweils in einer einzigen Norm bzw. einem (Ab)Satz verarbeitet sind?
evanici
14.9.2023, 19:25:31
Also kürzer: Ich verstehe nicht, warum §§ 932 ff. im Schema nochmal eine Rolle spielt in (3)...
Leo Lee
16.9.2023, 16:51:02
Hallo evanici, die §§ 932 ff. spielen deshalb eine Rolle, weil § 936 im Grunde denjenigen, der gutgläubig Eigentum erwirbt, auch umfassend vor Drittrechten schützen will.
Dafür muss er aber allen voran gutgläubig bzgl. des vermeintlichen Eigentums des Veräußerers gewesen sein. Nur wenn diese „Grundvoraussetzung“ gegeben ist, kann man
dann über
das Erlöschen von Drittrechten aufgrund Gutgläubigkeit auch bezogen hierauf reden. Sprich, wenn er bösgläubig ist bzgl. des Eigentums, kann er erst recht nicht bzgl. des Drittrechts geschützt werden über § 936. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Oechsler § 936 Rn. 2 empfehlen :). Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Paul Hendewerk
4.6.2025, 20:01:41
Ist
das fehlende Abhandekommen nach § 935 I BGB analog für den gutgläubigen lastenfreien Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache wirklich erforderlich?
Das
Vermieterpfandrechtnach § 562 I BGB ist
jaim Gegensatz zum
Werkunternehmerpfandrechtnach § 647 BGB ein besitzloses Pfandrecht. Bei einem besitzlosen Pfandrecht leuchtet es
jetztnicht unbedingt ein,
darauf abzustellen, ob der Besitzverlust des Mieters an der Sache dem Willen des Vermieters entsprach. Im Schema wird
das aber Prüfungspunkt angeführt.
Paul Hendewerk
4.6.2025, 20:41:56
Also nachdem ich mich mit dem Problem
jetztein bisschen beschäftigt habe, würde ich sagen,
dass es in § 562a S. 1 BGB eine spezielle
Regelungzum Erlöschen des
Vermieterpfandrechts gibt, die der analogen Anwendung des §
935 BGBvorgeht, zumal §
935 BGBbeim besitzlosen
Vermieterpfandrechtnicht wirklich Sinn ergibt. Im Übrigen würde ich mich freuen, wenn die Problematik des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs beweglicher Sachen auf Jurafuchs weiter ausgebaut würde.
Sebastian Schmitt
12.6.2025, 15:32:17
Hallo @[Paul Hendewerk](274540), die wirklich ganz hM wendet § 935 I BGB analog auf den gutgläubigen lastenfreien Erwerb an. Beim "normalen" gutgläubigen Erwerb soll der Rechtsinhaber nach der Wertung des § 935 I 1 BGB sein Recht bei Abhandenkommen
janicht verlieren, weil es
dann ihm ggü an einem "Zurechnungselement" fehlt und er schutzwürdiger ist.
Das ist im Kern auch die Begründung für die analoge Anwendung auf Fälle des
§ 936 BGB, ergänzt um rechtshistorische Argumente (ausführlich zum Ganzen BeckOGK-BGB/Klinck, Stand 1.3.2025, § 936 Rn 22).
Das pauschal abzulehnen, halte ich dementsprechend für kaum vertretbar, jedenfalls ohne sehr gute und detaillierte Begründung, die zumindest in einer Klausur und unter dem gegebenen Zeitdruck kaum zu leisten wäre. Deinen Vergleich zu § 562a S 1 BGB, insbesondere
das von Dir angenommene "Vorrangverhältnis", kann ich offen gesagt nicht wirklich nachvollziehen, zumal Du
dafür keine wirkliche Begründung lieferst. Was spricht
dagegen,
dass die Erlöschensfälle in § 562a S 1 BGB und
§ 936 BGBeinfach nebeneinander anwendbar sind? § 562a BGB bildet nach diesem Verständnis eben einen besonderen, zusätzlichen (im SchuldR geregelten) Erlöschensgrund, der neben die allgemeinen Erlöschengründe tritt,
darunter auch den (sachenrechtlichen)
§ 936 BGB. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
Selina
14.10.2025, 08:07:14
Prüfe ich
das alles inzident unter den Voraussetzungen des §§ 929,
936 BGB, als Frage "Hat M lastenfrei Eigentum erwerben", oder muss ich
das auch so differenziert
darstellen (Eigentumserwerb nach § 929 BGB und
dann
§ 936 BGB) unter der Frage "Hat M Eigentum erworben **und** ist die Forderung des V nach
§ 936 BGBerloschen"?
Foxxy
14.10.2025, 08:07:19
Du solltest die Prüfung differenziert vornehmen: Zuerst prüfst du den Eigentumserwerb nach § 929 BGB, also ob die Voraussetzungen wie Einigung, Übergabe etc. vorliegen.
Danach prüfst du unter dem Punkt „Erlöschen des
Vermieterpfandrechts“ gesondert, ob
das Pfandrecht nach
§ 936 BGBerloschen ist. Nur so kannst du klar
darstellen,
dass
das Eigentum zwar übergeht, aber
das
Vermieterpfandrechtgrundsätzlich bestehen bleibt, sofern kein
gutgläubiger lastenfreier Erwerbvorliegt. Beide Fragen – Eigentumserwerb und Erlöschen der Belastung – sind also getrennt zu prüfen.
Jurafüchsin_BT
18.12.2025, 10:41:53
Wenn im Text angegeben wird,
dass eine Forderung besteht, kann direkt
davon ausgegangen werden,
dass diese auch fällig war? Diese Voraussetzung ist nicht unerheblich, wenn es um die Entstehung des
Vermieterpfandrechts geht, oder?
Foxxy
18.12.2025, 10:42:25
Nein. Aus „Forderung besteht“ folgt nicht automatisch „fällig“. Für
das Entstehen des
Vermieterpfandrechts nach § 562 BGB ist Fälligkeit keine Voraussetzung;
das Pfandrecht entsteht kraft Gesetzes mit der Einbringung und sichert auch nicht fällige sowie zukünftige Forderungen. Fälligkeit ist erst für die Verwertung relevant. Im Fall lastet
das
Vermieterpfandrechtauf der Luxuscouch. K erwirbt zwar Eigentum, aber nicht lastenfrei: Als Kaufmann, der weiß,
dass M zur Miete wohnt, ist er hinsichtlich der Lastenfreiheit nicht gutgläubig (§ 936 Abs. 2 BGB i.V.m. BGH NZM 2011, 275).
Lukas_Dunkel
11.2.2026, 16:17:42
Also manchmal frage ich mich was der BGH so als Lebensnah auslegt … Kein Mensch kennt
das
Vermieterpfandrechtwenn man nicht gerade Rechtswissenschaften oder ähnliches studiert oder durch absoluten Zufall mal
darauf gestoßen ist. Die a.A. ist um einiges lebensnäher…
ennne
13.3.2026, 19:13:45
Wann genau brauche ich §
935 BGBanalog? Ich verstehe die Situation noch nicht so ganz: - Wir haben eine Sache, die im Besitz des Berechtigten ist und mit einem Pfandrecht belastet ist. - dieser Berechtigte veräußert nun die Sache an jemanden, der nicht gutgläubig hinsichtlich des Pfandrechts ist und
daher bleibt
das Eigentum
damit belastet, § 936 II BGB Wann genau kommt es aber auf § 935 analog überhaupt an? Denn wenn man
darauf abstellt,
dass sie Sache dem Eigentümer abhanden gekommen ist, scheitert doch schon der Eigentumserwerb, so
dass es auf dessen Lastenfreiheit doch garnicht mehr ankommt, oder? Stellt man also auf
das "Abhandenkommen" des Pfandrechtsinhabers ab? Also sowas wie "Die Sache ist "abhandengekommen", wenn sie aus dem Zugriffsbereich des Pfandgläubigers gestohlen, verloren oder sonst wie gegen/ohne seinen Willen entfernt wurde"?
Das kann
jairgendwie auch nicht sein, weil
jasonst jede Sache, die aus einer Mietwohnung verkauft wird belastet wäre und dieser Makel
jaauch nicht überwunden werden könnte? Also wie genau prüft man hier
das Abhandenkommen und was sind die relevanten Fallkonstellationen?
Foxxy
13.3.2026, 19:15:43
§ 935 analog brauchst du nur im Rahmen des
§ 936 BGB, also bei der Frage, ob ein Drittrecht (z.B. Pfandrecht) durch den gutgläubigen Erwerb des Eigentümers erlischt. Es hat nichts mit dem Eigentumserwerb selbst zu tun. Abhandenkommen prüfst du bezogen auf den Inhaber des Drittrechts und als Verlust des unmittelbaren Besitzes gegen/ohne seinen Willen (Diebstahl, Verlust). Typischer Fall: Besitzpfandrecht. Beispiel: Pfandgläubiger besitzt die Sache; der Eigentümer bringt sie
unbefugtan sich und verkauft sie weiter. Der Erwerber kann Eigentum erwerben;
das Pfandrecht erlischt aber nicht wegen § 935 analog. Bei besitzlosen Rechten (insb.
Vermieterpfandrecht) greift § 935 analog nicht, weil der Vermieter keinen Besitz verloren haben kann. Hier entscheidet allein § 936 Abs. 2: Gutgläubigkeit bzgl. Lastenfreiheit. Wer als Kaufmann aus Mieträumen abholt, ist regelmäßig grob fahrlässig (BGH 03.02.2011 – IX ZR 132/10);
das
Vermieterpfandrechtbleibt bestehen. In deinem Fall: K erwirbt Eigentum, aber lastenfrei nicht;
das
Vermieterpfandrechtdes V bleibt.
ennne
13.3.2026, 19:33:26
Ok,
danke
das war der entscheidende Hinweis, weil vorliegend
jaein besitzloses
Vermieterpfandrechtgeprüft wird und trotzdem §
935 BGBanalog in dem Schema auftaucht. Vielleicht könnte man
das ergänzen,
dass
das hier keine Anwendung findet? Im Folgefall mit der Uhr, die dem Pfandrechtsinhaber wieder "geklaut" wird, ergibt es
dann
jawieder Sinn.
Philip
17.3.2026, 13:08:19
Ich frage mich, wieso K nach der Subsumption der letzten Frage keine positive Kenntnis vom
Vermieterpfandrechthaben soll. Laut Sachverhalt weiß K,
dass M zur Miete in der Wohnung wohnt. Nach § 562 I BGB hat der Mieter ein Pfandrecht für Forderungen aus dem Mietvertrag an den eingebrachten Sachen des Mieters. Die Couch ist zweifelsohne in der Wohnung des M, siehe Zeichnung. Mithin liegt doch eine allgemeingültige Information, quasi ein Allgemeinwissen, vor,
dass die Couch mit dem
Vermieterpfandrechtbelastet ist. Was verkenne ich hier?
Danke schonmal für eure Antworten!
Foxxy
17.3.2026, 13:09:54
Du verkennst den Unterschied zwischen rechtlicher Möglichkeit und positiver Kenntnis. Positive Kenntnis i.S.d. §§ 936 Abs. 2, 932 Abs. 2 BGB erfordert,
dass K weiß,
dass an genau dieser Couch ein
Vermieterpfandrechtbesteht.
Dass M Mieter ist, reicht
dafür nicht. Es können Ausschlussgründe vorliegen: keine (fälligen) Forderungen aus dem Mietverhältnis, fehlendes Eigentum des M, Unpfändbarkeit (§ 811 ZPO; etwa bei der gewöhnlichen Couch), Erlöschen nach § 562a BGB. Der Sachverhalt teilt nicht mit,
dass K diese Umstände kennt;
daher keine positive Kenntnis. Gleichzeitig muss K, gerade als Kaufmann, beim Erwerb aus Mieträumen typischerweise mit einem
Vermieterpfandrechtrechnen und nachfragen; unterlässt er
das, handelt er regelmäßig grob fahrlässig (BGH, 03.02.2011 – IX ZR 132/10). Ergebnis: Eigentumserwerb
ja, aber kein gutgläubig
lastenfreier Erwerb;
das
Vermieterpfandrechtdes V bleibt bestehen.
Philip
17.3.2026, 13:11:36
Okay,
das habe ich verstanden. Aber was bringt dem V
das
Vermieterpfandrechtan der Luxuscouch, wenn sich diese im Eigentum des K befindet @[Foxxy](180364)
Foxxy
17.3.2026, 13:13:14
@[Philip](211126)
Das Pfandrecht wirkt dinglich. K ist zwar Eigentümer, sein Eigentum an der Luxuscouch ist aber mit dem
Vermieterpfandrechtbelastet. V kann
daher von K Herausgabe zur Verwertung bzw. Duldung der Verwertung verlangen und sich wegen der Mietrückstände aus der Couch befriedigen – solange
das Pfandrecht nicht nach § 562a BGB erloschen ist (insb. bei Entfernung ohne Wissen des V und fristgerechter Geltendmachung binnen eines Monats). Zur Ausgangsfrage: Kenntnis,
dass M Mieter ist, ist keine positive Kenntnis vom konkreten Pfandrecht (§ 936 Abs. 2 BGB), weil Ausschlussgründe bestehen können (z.B. keine fälligen/keine Forderungen, Unpfändbarkeit der einfachen Couch nach § 811 ZPO, Erlöschen nach § 562a BGB). Als Kaufmann musste K beim Erwerb aus Mieträumen aber nachfragen; unterlässt er
das, ist er regelmäßig grob fahrlässig (BGH, 03.02.2011 – IX ZR 132/10). Ergebnis: Eigentumserwerb
ja, lastenfrei nein;
das Pfandrecht an der Luxuscouch bleibt bestehen.
Foxxy
17.3.2026, 13:16:56
@[Philip](211126)
Ja, grundsätzlich schon.
Das
Vermieterpfandrechtwirkt dinglich auch gegenüber K. Weil die Luxuscouch ohne Wissen des V entfernt wurde, erlischt
das Pfandrecht nicht sofort; V muss aber binnen eines Monats ab Kenntnis die Einräumung des Besitzes verlangen (§ 562a S. 2, § 562b Abs. 2 BGB). Tut er
das, kann er die Couch vom K herausverlangen und wegen fälliger Forderungen aus dem Mietverhältnis (auch künftig fällig werdender Mieten) verwerten; versäumt er die Monatsfrist, ist die Verwertung ausgeschlossen. Zur Ausgangsfrage: Positive Kenntnis i.S.d. § 936 Abs. 2 BGB erfordert,
dass K weiß,
dass an genau dieser Couch alle Voraussetzungen des
Vermieterpfandrechts vorliegen. Die bloße Kenntnis,
dass M Mieter ist, reicht nicht, weil Ausschlussgründe bestehen können (z.B. keine Forderungen, fehlendes Eigentum, Unpfändbarkeit, Erlöschen nach § 562a). Als Kaufmann musste K beim Erwerb aus Mieträumen aber mit einem
Vermieterpfandrechtrechnen und nachfragen; unterlässt er
das, ist er regelmäßig grob fahrlässig,
daher kein gutgläubig
lastenfreier Erwerb.
