Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Vermieterpfandrecht

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Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Vermieterpfandrecht

29. März 2026

42 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V vermietet M eine Wohnung. M ist mit der Miete im Rückstand. M hat zwei Couches in seiner Wohnung: eine Luxuscouch und eine gewöhnliche Couch. Die Luxuscouch veräußert M an Kaufmann K. K, der weiß, dass M zur Miete wohnt, holt die Couch am selben Tag ab.

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Wie funktioniert Jurafuchs?

Einordnung des Falls

Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Vermieterpfandrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Couch war mit einem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) des V belastet.

Ja!

Die Entstehung eines Vermieterpfandrechts (§ 562 BGB) hat folgende Voraussetzungen: (1) Mietvertrag über Grundstücke oder Räume, (2) Forderung des Vermieters aus dem Mietverhältnis, (3) Einbringung einer Sache in den Mietbereich, (4) Eigentum des Mieters an der Sache, (5) Keine Unpfändbarkeit der Sache, (6) Kein Erlöschen des Vermieterpfandrechts (§ 562a BGB). Ein Mietvertrag über Wohnraum liegt vor. Aus diesem hat V offene Forderungen. M hat die Designercouch als Eigentümer in die Wohnung eingebracht. Die Luxuscouch ist auch nicht unpfändbar (§ 811 ZPO). Das Pfandrecht ist auch nicht nach § 562a S. 1 BGB erloschen: V wusste nichts von der Entfernung.
2. K hat Eigentum an der Designercouch erlangt.

Genau, so ist das!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. M und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. M hat K die Couch übergeben. M und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an K übergehen solle. M war verfügungsbefugt. Die Belastung der Sache mit dem Vermieterpfandrecht des V steht dem Eigentumserwerb nicht entgegen.
3. Als K Eigentum erworben hat, ist das Vermieterpfandrecht an der Couch erloschen (§ 936 BGB, gutgläubiger lastenfreier Erwerb).

Nein, das trifft nicht zu!

Der gutgläubige lastenfreie Erwerb (§ 936 BGB) setzt voraus: (1) Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglicher Sache, (2) Belastung der Sache mit einem dinglichen Recht eines Dritten, (3) Besitzerwerb des Erwerbers entsprechend den Voraussetzungen der §§ 932ff., 936 Abs. 1 S. 2, 3 BGB, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Lastenfreiheit, § 936 Abs. 2 BGB, (5) Kein Ausnahmefall gem. § 936 Abs. 3, (6) Kein Abhandenkommen der Sache vom Rechtsinhaber, § 935 analog. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum erworben. Dieses war mit dem Vermieterpfandrecht des V belastet. K hat Besitz an der Couch erlangt. K wusste nicht positiv, dass die Couch mit dem Vermieterpfandrecht belastet war. Wer in Mieträumen befindliche Sachen erwirbt, muss nach der Rspr. (BGH, 03.02.2011 - IX ZR 132/10) aber in der Regel mit einem Vermieterpfandrecht rechnen. Da das Vermieterpfandrecht aber ein besitzloses Pfandrecht ist, können nach a.A. von einem Laien keine Kenntnisse über das Vermieterpfandrecht verlangt werden, sodass nur bei unternehmerisch tätigen Käufern grobe Fahrlässigkeit vorliegen soll (MüKoBGB/Oechsler, 8. A. 2020, § 936 RdNr. 12). Da er hier jedoch Kaufmann ist, war K nach beiden Ansichten in grob fahrlässiger Unkenntnis und damit bösgläubig (§§ 936 Abs. 2, 932 Abs. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BBE

bibu knows best

22.8.2022, 11:59:57

Also hat der Käufer Eigentum erworben jedoch belastetes?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.8.2022, 17:34:33

So ist es :-)

Fiona

Fiona

15.6.2023, 14:17:02

Was für Folgen bringt belastetes Eigentum mit sich?

DO

Dominic

10.8.2023, 08:33:44

Das würde ich auch gerne wissen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.8.2023, 09:19:22

Hallo Fiona u. Dominic, das besitzlose

Vermieterpfandrecht

hat letztlich den gleichen Zweck wie das Faustpfandrecht (§§ 1204 ff. BGB). Es dient der Sicherung einer Forderung, genauer gesagt der Mietforderung. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Zahlung der Miete nicht nach, kann der Vermieter sein Pfandrecht verwerten. Dies erfolgt durch den Verkauf des Pfandes (§§ 1257, 1228 Abs. 1 BGB). Dieser erfolgt durch Versteigerung (§ 1235 Abs. 1 BGB). Der Eigentümer ist verpflichtet, das Pfand hierfür herauszugeben (§§ 1257, 12

31 BGB

). Das belastete Eigentum birgt insofern die Gefahr, das Eigentum daran zu verlieren (vgl. § 1242 Abs. 1 BGB). Dem Eigentümer steht zwar ein Ablösungsrecht zu, d.h. er kann den Vermieter befriedigen (§ 1249 BGB). Dann steht er allerdings vor dem Problem, dass er selbst versuchen muss, sich das Geld vom säumigen Mieter zurückzuholen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

17.1.2024, 17:20:01

Das wäre optimal, sowas als Vertiefungshinweis zu bringen oder als Folgefrage (Stichwort: Vernetztes Lernen!)

NME

nmew

13.1.2026, 16:57:36

Vielleicht passiert das

ja

noch 2026 ;))

VANE

Vanessa

5.2.2026, 17:25:01

Kann denn ein

Vermieterpfandrecht

an einem

Anwartschaftsrecht

entstehen, wenn sich dieses

Anwartschaftsrecht

auf eine Sache bezieht, die § 811 ZPO unterliegt? Oder wird hier getrennt zwischen dem grds möglichen

Vermieterpfandrecht

an einem

Anwartschaftsrecht

aus Vorbehaltskauf und der Sache, die gekauft wurde und § 811 ZPO unterliegt?

PAH

Pat Ho

25.2.2026, 07:53:50

@[Foxxy](180364)

EVA

evanici

14.9.2023, 19:16:26

Ich verstehe das Schema leider nicht ganz :-(... Ich würde also zunächst ohne Rücksicht auf die Belastung schauen, ob der Erwerber Eigentum an der beweglichen Sache erworben hat. Das ist entweder wie hier "pur" (wäre (1)) oder gutgläubig (wäre (3)) möglich. Weiterhin müsste die Sache mit einem dinglichen Recht eines Dritten belastet sein (2), sprich: (3) ist grundsätzlich "aufgeteilt" in den gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff.) an der Sache einerseits und den "Modifikationen" in § 936 I S. 2, 3 für das Erlöschen des Rechts des Dritten andererseits. Weiterhin müsste sich der gute Glauben auch auf die Lastenfreiheit beziehen (4) und keine Ausnahme i.S.d. § 936 vorliegen. § 935 analog deswegen, weil hier ein Abhandenkommen in Bezug auf die Belastung hinsichtlich des Dritten geprüft wird und nicht das Eigentum selbst (6). Ist das so richtig? Das Schema deckt also einerseits Konstellationen ab, in denen der Eigentumserwerb einer belasteten Sache "normal" nach § 929 S. 1 vom grundsätzlich Berechtigten erfolgt, allerdings die Belastung vom Veräußerer nicht erwähnt wird. Gleichzeitig könnte es aber auch sein, dass die Sache selbst schon gutgläubig erworben wurde und dann noch zusätzlich aber die Frage im Raum steht, ob auch die Belastung wegerworben wurde, dann gäbe es aber für den guten Glauben des Erwerbers zwei Unterschiedliche Bezugspunkte (an Eigentümerstellung des Veräußerers bzw. korrespondierenden

Rechtsschein

statbestand einerseits sowie guter Glaube an Nichtbestehen der Belastung andererseits). Insoweit kommt es hier nur auf § 936 I 1 an (in (3)). An der Gutgläubigkeit hinsichtlich des

Vermieterpfandrecht

s scheitert es

ja

hier. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Ausnahme in § 936 II ebensowenig einschlägig. Würde man bei einem gesetzlichen besitzlosen Pfandrecht dann denn ein Abhandenkommen beim Vermieter grundsätzlich be

ja

hen oder verneinen, wenn der Mieter sein Eigentum veräußert? Kann es sein, dass § 936 also einfach nur unglaublich viele Fälle abdeckt (gutgläubig/nicht gutgläubig kombiniert mit Erlöschen/Nichterlöschen der Rechte Dritter), die in §§ 929 ff. jeweils in einer einzigen Norm bzw. einem (Ab)Satz verarbeitet sind?

EVA

evanici

14.9.2023, 19:25:31

Also kürzer: Ich verstehe nicht, warum §§ 932 ff. im Schema nochmal eine Rolle spielt in (3)...

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 16:51:02

Hallo evanici, die §§ 932 ff. spielen deshalb eine Rolle, weil § 936 im Grunde denjenigen, der gutgläubig Eigentum erwirbt, auch umfassend vor Drittrechten schützen will. Dafür muss er aber allen voran gutgläubig bzgl. des vermeintlichen Eigentums des Veräußerers gewesen sein. Nur wenn diese „Grundvoraussetzung“ gegeben ist, kann man dann über das Erlöschen von Drittrechten aufgrund Gutgläubigkeit auch bezogen hierauf reden. Sprich, wenn er bösgläubig ist bzgl. des Eigentums, kann er erst recht nicht bzgl. des Drittrechts geschützt werden über § 936. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Oechsler § 936 Rn. 2 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

PAUHE

Paul Hendewerk

4.6.2025, 20:01:41

Ist das fehlende Abhandekommen nach § 935 I BGB analog für den gutgläubigen lastenfreien Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache wirklich erforderlich? Das

Vermieterpfandrecht

nach § 562 I BGB ist

ja

im Gegensatz zum

Werkunternehmerpfandrecht

nach § 647 BGB ein besitzloses Pfandrecht. Bei einem besitzlosen Pfandrecht leuchtet es jetzt nicht unbedingt ein, darauf abzustellen, ob der Besitzverlust des Mieters an der Sache dem Willen des Vermieters entsprach. Im Schema wird das aber Prüfungspunkt angeführt.

PAUHE

Paul Hendewerk

4.6.2025, 20:41:56

Also nachdem ich mich mit dem Problem jetzt ein bisschen beschäftigt habe, würde ich sagen, dass es in § 562a S. 1 BGB eine spezielle Regelung zum Erlöschen des

Vermieterpfandrecht

s gibt, die der analogen Anwendung des §

935 BGB

vorgeht, zumal §

935 BGB

beim besitzlosen

Vermieterpfandrecht

nicht wirklich Sinn ergibt. Im Übrigen würde ich mich freuen, wenn die Problematik des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs beweglicher Sachen auf Jurafuchs weiter ausgebaut würde.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

12.6.2025, 15:32:17

Hallo @[Paul Hendewerk](274540), die wirklich ganz hM wendet § 935 I BGB analog auf den gutgläubigen lastenfreien Erwerb an. Beim "normalen" gutgläubigen Erwerb soll der Rechtsinhaber nach der Wertung des § 935 I 1 BGB sein Recht bei Abhandenkommen

ja

nicht verlieren, weil es dann ihm ggü an einem "Zurechnungselement" fehlt und er schutzwürdiger ist. Das ist im Kern auch die Begründung für die analoge Anwendung auf Fälle des

§ 936 BGB

, ergänzt um rechtshistorische Argumente (ausführlich zum Ganzen BeckOGK-BGB/Klinck, Stand 1.3.2025, § 936 Rn 22). Das pauschal abzulehnen, halte ich dementsprechend für kaum vertretbar, jedenfalls ohne sehr gute und detaillierte Begründung, die zumindest in einer Klausur und unter dem gegebenen Zeitdruck kaum zu leisten wäre. Deinen Vergleich zu § 562a S 1 BGB, insbesondere das von Dir angenommene "Vorrangverhältnis", kann ich offen gesagt nicht wirklich nachvollziehen, zumal Du dafür keine wirkliche Begründung lieferst. Was spricht dagegen, dass die Erlöschensfälle in § 562a S 1 BGB und

§ 936 BGB

einfach nebeneinander anwendbar sind? § 562a BGB bildet nach diesem Verständnis eben einen besonderen, zusätzlichen (im SchuldR geregelten) Erlöschensgrund, der neben die allgemeinen Erlöschengründe tritt, darunter auch den (sachenrechtlichen)

§ 936 BGB

. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

SEL

Selina

14.10.2025, 08:07:14

Prüfe ich das alles inzident unter den Voraussetzungen des §§ 929,

936 BGB

, als Frage "Hat M lastenfrei Eigentum erwerben", oder muss ich das auch so differenziert darstellen (Eigentumserwerb nach § 929 BGB und dann

§ 936 BGB

) unter der Frage "Hat M Eigentum erworben **und** ist die Forderung des V nach

§ 936 BGB

erloschen"?

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 08:07:19

Du solltest die Prüfung differenziert vornehmen: Zuerst prüfst du den Eigentumserwerb nach § 929 BGB, also ob die Voraussetzungen wie Einigung, Übergabe etc. vorliegen. Danach prüfst du unter dem Punkt „Erlöschen des

Vermieterpfandrecht

s“ gesondert, ob das Pfandrecht nach

§ 936 BGB

erloschen ist. Nur so kannst du klar darstellen, dass das Eigentum zwar übergeht, aber das

Vermieterpfandrecht

grundsätzlich bestehen bleibt, sofern kein

gutgläubiger lastenfreier Erwerb

vorliegt. Beide Fragen – Eigentumserwerb und Erlöschen der Belastung – sind also getrennt zu prüfen.

Jurafüchsin_BT

Jurafüchsin_BT

18.12.2025, 10:41:53

Wenn im Text angegeben wird, dass eine Forderung besteht, kann direkt davon ausgegangen werden, dass diese auch fällig war? Diese Voraussetzung ist nicht unerheblich, wenn es um die Entstehung des

Vermieterpfandrecht

s geht, oder?

Foxxy

Foxxy

18.12.2025, 10:42:25

Nein. Aus „Forderung besteht“ folgt nicht automatisch „fällig“. Für das Entstehen des

Vermieterpfandrecht

s nach § 562 BGB ist Fälligkeit keine Voraussetzung; das Pfandrecht entsteht kraft Gesetzes mit der Einbringung und sichert auch nicht fällige sowie zukünftige Forderungen. Fälligkeit ist erst für die Verwertung relevant. Im Fall lastet das

Vermieterpfandrecht

auf der Luxuscouch. K erwirbt zwar Eigentum, aber nicht lastenfrei: Als Kaufmann, der weiß, dass M zur Miete wohnt, ist er hinsichtlich der Lastenfreiheit nicht gutgläubig (§ 936 Abs. 2 BGB i.V.m. BGH NZM 2011, 275).

Lukas_Dunkel

Lukas_Dunkel

11.2.2026, 16:17:42

Also manchmal frage ich mich was der BGH so als Lebensnah auslegt … Kein Mensch kennt das

Vermieterpfandrecht

wenn man nicht gerade Rechtswissenschaften oder ähnliches studiert oder durch absoluten Zufall mal darauf gestoßen ist. Die a.A. ist um einiges lebensnäher…

EN

ennne

13.3.2026, 19:13:45

Wann genau brauche ich §

935 BGB

analog? Ich verstehe die Situation noch nicht so ganz: - Wir haben eine Sache, die im Besitz des Berechtigten ist und mit einem Pfandrecht belastet ist. - dieser Berechtigte veräußert nun die Sache an jemanden, der nicht gutgläubig hinsichtlich des Pfandrechts ist und daher bleibt das Eigentum damit belastet, § 936 II BGB Wann genau kommt es aber auf § 935 analog überhaupt an? Denn wenn man darauf abstellt, dass sie Sache dem Eigentümer abhanden gekommen ist, scheitert doch schon der Eigentumserwerb, sodass es auf dessen Lastenfreiheit doch garnicht mehr ankommt, oder? Stellt man also auf das "Abhandenkommen" des Pfandrechtsinhabers ab? Also sowas wie "Die Sache ist "abhandengekommen", wenn sie aus dem Zugriffsbereich des Pfandgläubigers gestohlen, verloren oder sonst wie gegen/ohne seinen Willen entfernt wurde"? Das kann

ja

irgendwie auch nicht sein, weil

ja

sonst jede Sache, die aus einer Mietwohnung verkauft wird belastet wäre und dieser Makel

ja

auch nicht überwunden werden könnte? Also wie genau prüft man hier das Abhandenkommen und was sind die relevanten Fallkonstellationen?

Foxxy

Foxxy

13.3.2026, 19:15:43

§ 935 analog brauchst du nur im Rahmen des

§ 936 BGB

, also bei der Frage, ob ein Drittrecht (z.B. Pfandrecht) durch den gutgläubigen Erwerb des Eigentümers erlischt. Es hat nichts mit dem Eigentumserwerb selbst zu tun. Abhandenkommen prüfst du bezogen auf den Inhaber des Drittrechts und als Verlust des unmittelbaren Besitzes gegen/ohne seinen Willen (Diebstahl, Verlust). Typischer Fall: Besitzpfandrecht. Beispiel: Pfandgläubiger besitzt die Sache; der Eigentümer bringt sie

unbefugt

an sich und verkauft sie weiter. Der Erwerber kann Eigentum erwerben; das Pfandrecht erlischt aber nicht wegen § 935 analog. Bei besitzlosen Rechten (insb.

Vermieterpfandrecht

) greift § 935 analog nicht, weil der Vermieter keinen Besitz verloren haben kann. Hier entscheidet allein § 936 Abs. 2: Gutgläubigkeit bzgl. Lastenfreiheit. Wer als Kaufmann aus Mieträumen abholt, ist regelmäßig grob

fahrlässig

(BGH 03.02.2011 – IX ZR 132/10); das

Vermieterpfandrecht

bleibt bestehen. In deinem Fall: K erwirbt Eigentum, aber lastenfrei nicht; das

Vermieterpfandrecht

des V bleibt.

EN

ennne

13.3.2026, 19:33:26

Ok, danke das war der entscheidende Hinweis, weil vorliegend

ja

ein besitzloses

Vermieterpfandrecht

geprüft wird und trotzdem §

935 BGB

analog in dem Schema auftaucht. Vielleicht könnte man das ergänzen, dass das hier keine Anwendung findet? Im Folgefall mit der Uhr, die dem Pfandrechtsinhaber wieder "geklaut" wird, ergibt es dann

ja

wieder Sinn.

Philip

Philip

17.3.2026, 13:08:19

Ich frage mich, wieso K nach der Subsumption der letzten Frage keine positive Kenntnis vom

Vermieterpfandrecht

haben soll. Laut Sachverhalt weiß K, dass M zur Miete in der Wohnung wohnt. Nach § 562 I BGB hat der Mieter ein Pfandrecht für Forderungen aus dem Mietvertrag an den eingebrachten Sachen des Mieters. Die Couch ist zweifelsohne in der Wohnung des M, siehe Zeichnung. Mithin liegt doch eine allgemeingültige Information, quasi ein Allgemeinwissen, vor, dass die Couch mit dem

Vermieterpfandrecht

belastet ist. Was verkenne ich hier? Danke schonmal für eure Antworten!

Foxxy

Foxxy

17.3.2026, 13:09:54

Du verkennst den Unterschied zwischen rechtlicher Möglichkeit und positiver Kenntnis. Positive Kenntnis i.S.d. §§ 936 Abs. 2, 932 Abs. 2 BGB erfordert, dass K weiß, dass an genau dieser Couch ein

Vermieterpfandrecht

besteht. Dass M Mieter ist, reicht dafür nicht. Es können Ausschlussgründe vorliegen: keine (fälligen) Forderungen aus dem Mietverhältnis, fehlendes Eigentum des M, Unpfändbarkeit (§ 811 ZPO; etwa bei der gewöhnlichen Couch), Erlöschen nach § 562a BGB. Der Sachverhalt teilt nicht mit, dass K diese Umstände kennt; daher keine positive Kenntnis. Gleichzeitig muss K, gerade als Kaufmann, beim Erwerb aus Mieträumen typischerweise mit einem

Vermieterpfandrecht

rechnen und nachfragen; unterlässt er das, handelt er regelmäßig grob

fahrlässig

(BGH, 03.02.2011 – IX ZR 132/10). Ergebnis: Eigentumserwerb

ja

, aber kein

gutgläubig lastenfreier Erwerb

; das

Vermieterpfandrecht

des V bleibt bestehen.

Philip

Philip

17.3.2026, 13:11:36

Okay, das habe ich verstanden. Aber was bringt dem V das

Vermieterpfandrecht

an der Luxuscouch, wenn sich diese im Eigentum des K befindet @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

17.3.2026, 13:13:14

@[Philip](211126) Das Pfandrecht wirkt dinglich. K ist zwar Eigentümer, sein Eigentum an der Luxuscouch ist aber mit dem

Vermieterpfandrecht

belastet. V kann daher von K Herausgabe zur Verwertung bzw. Duldung der Verwertung verlangen und sich wegen der Mietrückstände aus der Couch befriedigen – solange das Pfandrecht nicht nach § 562a BGB erloschen ist (insb. bei Entfernung ohne Wissen des V und fristgerechter Geltendmachung binnen eines Monats). Zur Ausgangsfrage: Kenntnis, dass M Mieter ist, ist keine positive Kenntnis vom konkreten Pfandrecht (§ 936 Abs. 2 BGB), weil Ausschlussgründe bestehen können (z.B. keine fälligen/keine Forderungen, Unpfändbarkeit der einfachen Couch nach § 811 ZPO, Erlöschen nach § 562a BGB). Als Kaufmann musste K beim Erwerb aus Mieträumen aber nachfragen; unterlässt er das, ist er regelmäßig grob

fahrlässig

(BGH, 03.02.2011 – IX ZR 132/10). Ergebnis: Eigentumserwerb

ja

, lastenfrei nein; das Pfandrecht an der Luxuscouch bleibt bestehen.

Philip

Philip

17.3.2026, 13:15:31

Das heißt also konkret, dass V die Couch des K verwerten kann, wenn M erneut mit der Miete im Rückstand ist? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

17.3.2026, 13:16:56

@[Philip](211126)

Ja

, grundsätzlich schon. Das

Vermieterpfandrecht

wirkt dinglich auch gegenüber K. Weil die Luxuscouch ohne Wissen des V entfernt wurde, erlischt das Pfandrecht nicht sofort; V muss aber binnen eines Monats ab Kenntnis die Einräumung des Besitzes verlangen (§ 562a S. 2, § 562b Abs. 2 BGB). Tut er das, kann er die Couch vom K herausverlangen und wegen fälliger Forderungen aus dem Mietverhältnis (auch künftig fällig werdender Mieten) verwerten; versäumt er die Monatsfrist, ist die Verwertung ausgeschlossen. Zur Ausgangsfrage: Positive Kenntnis i.S.d. § 936 Abs. 2 BGB erfordert, dass K weiß, dass an genau dieser Couch alle Voraussetzungen des

Vermieterpfandrecht

s vorliegen. Die bloße Kenntnis, dass M Mieter ist, reicht nicht, weil Ausschlussgründe bestehen können (z.B. keine Forderungen, fehlendes Eigentum, Unpfändbarkeit, Erlöschen nach § 562a). Als Kaufmann musste K beim Erwerb aus Mieträumen aber mit einem

Vermieterpfandrecht

rechnen und nachfragen; unterlässt er das, ist er regelmäßig grob

fahrlässig

, daher kein

gutgläubig lastenfreier Erwerb

.