Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, Überlassung


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent J schließt mit seiner Freundin F einen Mietvertrag über ein Schuldrecht Lehrbuch. Die F soll das Lehrbuch des J ab sofort für drei Monate behalten dürfen und dafür €5 bezahlen. J übergibt F das Lehrbuch.

Einordnung des Falls

Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, Überlassung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Mietvertrag wird J dazu verpflichtet, der F das Lehrbuch zum Gebrauch zu gewähren.

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Genau, so ist das!

Die Hauptleistungspflichten des Vermieters sind in § 535 Abs. 1 BGB beschrieben. Der Vermieter muss dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Verschaffen des Mietgebrauchs heißt, die Mietsache so zu überlassen, dass der Mieter in der Lage ist, diese vertragsgemäß zu gebrauchen. Dazu wird dem Mieter regelmäßig der unmittelbare (Mit-)Besitz einzuräumen sein (§ 854 BGB). Erfordert der vertragsgemäße Gebrauch einen solchen nicht, so erfüllt der Vermieter seine Gebrauchsüberlassungspflicht dadurch, dass er dem Mieter die vereinbarte Benutzung der Sache durch Gewährung des ungestörten Zugriffs ermöglicht.

2. Indem J der F das Lehrbuch übergeben hat, hat er ihr den Gebrauch gewährt.

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Ja, in der Tat!

Der Vermieter muss dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Für den vertragsgemäßen Gebrauch eines Lehrbuchs wird der unmittelbare Besitz benötigt. Daher hat J der F den Gebrauch am Lehrbuch gewährt, indem er ihr das Buch gab (§ 854 Abs. 1 S. 1 BGB). Zwingendes oder typbildendes Merkmal des Mietvertrags ist die unmittelbare Besitzverschaffung aber nicht. Art und Umfang dessen, was dem Mieter an Gebrauchsmöglichkeit durch den Vertrag eingeräumt ist, bestimmen den Inhalt der Leistungspflicht des Vermieters. Nur dann, wenn der Gebrauch der Sache ohne ihren unmittelbaren Besitz (§ 854) nicht möglich ist, gehört die Besitzverschaffung zur Gebrauchsgewährung dazu.

3. Durch den Mietvertrag wird J dazu verpflichtet, der F das Buch gemäß § 929 S. 1 BGB zu übereignen.

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Nein!

Bei einem Mietvertrag bleibt der Vermieter Eigentümer der Mietsache und überlässt lediglich den Gebrauch der Mietsache auf Zeit an den Mieter. (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB)

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