Definition: Schuldnerverzug (§ 286 BGB)

24. November 2024

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Was versteht man unter „Schuldnerverzug“ (§ 286 BGB)?

Schuldnerverzug liegt vor, wenn die Leistung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht unter den Voraussetzungen des Abs. BGB § 286 Absatz 2 entbehrlich ist) und noch möglich (nachholbar) ist und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.

Auch der Gläubiger kann in Verzug geraten. Der Annahmeverzug des Gläubigers ist in den §§ 293 ff. BGB geregelt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

6.4.2024, 17:46:46

Ist das Verschulden und die Nachholbarkeit wirklich Teil der Definition des

Schuldnerverzug

s? Ich hatte es so verstanden, dass man die beiden braucht um Schadensersatz zu verlangen der

Schuldnerverzug

aber nur einen fälligen, durchsetzbaren, wirksamen Anspruch+ eine Mahnung braucht.

Dogu

Dogu

9.4.2024, 00:21:20

Gesetzeswortlaut ist aber, dass der Schuldner dann nicht in Verzug kommt, wenn er es nicht zu vertreten hat.

LS2024

LS2024

19.4.2024, 13:00:09

mMn ist die Erwähnung der Nachholbarkeit der Leistung redundant. Dies wird wohl auf Fälle des absoluten

Fixgeschäft

s abzielen? Aber gerade dann ist der Anaspruch ja erloschen, sodass schon kein wirksamer Anspruch mehr besteht. Die Wirksamkeit ist jedoch bereits Teil der Definition.

Gruttmann

Gruttmann

21.5.2024, 11:42:57

Angenommen die Forderung ist sofort Fällig, wieso kommt der Schuldner dann nicht sofort in Verzug, wenn er nicht liefert, oder irre ich mich? Was ich bisher durchblicke-> Der Schuldner kommt in Verzug, sobald er angemahnt wird. Oder wenn man eine Frist setzt, z.B. es soll dann und dann geliefert werden, dann befindet er sich auch im

Schuldnerverzug

, also nach Fristende ohne Lieferung.

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

27.5.2024, 11:13:39

Hallo Gruttmann, Grundsätzlich sind Forderungen immer sofort fällig gemäß § 271 I BGB. Die Mahnung hat den Sinn, dem Schuldner noch die Möglichkeit zu geben, zu leisten. Grundsätzlich soll der Vertrag, wie er ist, erfüllt werden und nur ersatzweise das

Leistungsstörungsrecht

eingreifen. Es ist also richtig, dass der Schuldner grundsätzlich nicht sofort in Verzug kommt, sondern nur durch Mahnung – außer es ist einer der Gründe aus Abs. 3 einschlägig. Viele Grüße Max – für das Jurafuchsteam


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