Definition: Schuldnerverzug (§ 286 BGB)
Was versteht man unter „Schuldnerverzug“ (§ 286 BGB)?
Schuldnerverzug liegt vor, wenn die Leistung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht unter den Voraussetzungen des Abs. BGB § 286 Absatz 2 entbehrlich ist) und noch möglich (nachholbar) ist und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
6.4.2024, 17:46:46
Ist das Verschulden und die Nachholbarkeit wirklich Teil der Definition des
Schuldnerverzugs? Ich hatte es so verstanden, dass man die beiden braucht um Schadensersatz zu verlangen der
Schuldnerverzugaber nur einen fälligen, durchsetzbaren, wirksamen Anspruch+ eine Mahnung braucht.
Dogu
9.4.2024, 00:21:20
Gesetzeswortlaut ist aber, dass der Schuldner dann nicht in Verzug kommt, wenn er es nicht zu vertreten hat.
LS2024
19.4.2024, 13:00:09
mMn ist die Erwähnung der Nachholbarkeit der Leistung redundant. Dies wird wohl auf Fälle des absoluten
Fixgeschäfts abzielen? Aber gerade dann ist der Anaspruch ja erloschen, sodass schon kein wirksamer Anspruch mehr besteht. Die Wirksamkeit ist jedoch bereits Teil der Definition.
Gruttmann
21.5.2024, 11:42:57
Angenommen die Forderung ist sofort Fällig, wieso kommt der Schuldner dann nicht sofort in Verzug, wenn er nicht liefert, oder irre ich mich? Was ich bisher durchblicke-> Der Schuldner kommt in Verzug, sobald er angemahnt wird. Oder wenn man eine Frist setzt, z.B. es soll dann und dann geliefert werden, dann befindet er sich auch im
Schuldnerverzug, also nach Fristende ohne Lieferung.
Maximilian Puschmann
27.5.2024, 11:13:39
Hallo Gruttmann, Grundsätzlich sind Forderungen immer sofort fällig gemäß § 271 I BGB. Die Mahnung hat den Sinn, dem Schuldner noch die Möglichkeit zu geben, zu leisten. Grundsätzlich soll der Vertrag, wie er ist, erfüllt werden und nur ersatzweise das
Leistungsstörungsrechteingreifen. Es ist also richtig, dass der Schuldner grundsätzlich nicht sofort in Verzug kommt, sondern nur durch Mahnung – außer es ist einer der Gründe aus Abs. 3 einschlägig. Viele Grüße Max – für das Jurafuchsteam