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Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei

Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizistin P fertigt Fotos von einer Versammlung an und veröffentlicht sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei. Auf den Fotos ist auch T zu sehen. T ist empört. Obwohl P die Fotos zwischenzeitlich gelöscht hat, will T gerichtlich feststellen lassen, dass das Handeln der P rechtswidrig war.

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Einordnung des Falls

Veröffentlichung von Versammlungsfotos auf Social Media durch Polizei

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafte Klageart ist hier die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).

Nein!

T begehrt hier die Feststellung, dass das Anfertigen der Fotos durch P und deren anschließende Veröffentlichung rechtswidrig war. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen bloßen Realakt. Bei Realakten kann die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) nicht zur Anwendung gelangen, da diese einen (erledigten) Verwaltungsakt voraussetzt. Eine gerichtliche Feststellung zur Frage, ob die Polizei hier zur Vornahme der erledigten Realakte (Fotografieren und Veröffentlichung) befugt war, kann somit nur mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) begehrt werden (RdNr. 42).
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2. Für das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 Hs. 2 VwGO) bei einem vergangenen Rechtsverhältnis ist jedes schutzwürdige Interesse der Klägerin ausreichend.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 Hs. 2 VwGO) reicht grundsätzlich jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art aus. Ist jedoch ein vergangenes, erledigtes Rechtsverhältnis Gegenstand der Klage, ist ein qualifiziertes Feststellungsinteresse ähnlich dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderlich. Dieses besteht hier in dem potenziell schwerwiegenden Grundrechtseingriff, der sich so kurzfristig erledigt hat, dass eine gerichtliche Klärung kaum zu erlangen ist, obwohl dies mit Rücksicht auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist (RdNr. 47ff.).

3. Die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) der T ist begründet, wenn das Anfertigen der Fotos und deren Veröffentlichung rechtswidrig war.

Ja, in der Tat!

Die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist begründet, wenn das streitige Rechtsverhältnis besteht oder – je nach Begehren – nicht besteht, d.h. wenn das zutrifft, was die Klägerin festgestellt haben möchte. Dies ist hier der Fall, wenn das Anfertigen der Fotos und die anschließende Veröffentlichung rechtswidrig war (RdNr. 54). Insbesondere ist es denkbar, dass die Maßnahme in ungerechtfertigter Weise in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) der T eingegriffen hat.

4. Das bloße Fotografieren einer Versammlung ist noch kein Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).

Nein!

OVG: Das Anfertigen von Aufzeichnungen sei nach der heutigen Technik immer ein Grundrechtseingriff, weil Einzelpersonen in der Regel ohne technische Bearbeitungsschritte identifizierbar sind. Das Bewusstsein, dass die Versammlungsteilnahme festgehalten wird, habe Einschüchterungswirkung. Potenzielle Teilnehmer würden möglicherweise auf die Ausübung ihres Grundrechts verzichten, was wiederum die demokratische Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs beeinträchtigt. Davon zu unterscheiden seien bloße Übersichtsmaßnahmen ohne Eingriffsqualität, die erkennbar nur der Lenkung von Polizeieinsätzen bei Großdemonstrationen dienen (RdNr. 60ff.).

5. Das Anfertigen der Fotos durch P, um sie anschließend auf dem Twitter-Account der Polizei zu publizieren, ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).

Genau, so ist das!

OVG: Das Fotografieren entfaltete eine „Abschreckungs- und Einschüchterungswirkung, die geeignet war, Personen von der [...] Grundrechtswahrnehmung abzuhalten oder zumindest in ihrem Verhalten während der Versammlungsteilnahme zu beeinflussen“ (RdNr. 69). Die Tatsache, dass die Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei gedacht waren, habe den Abschreckungseffekt bei lebensnaher Betrachtung sogar noch verstärkt, da die Teilnehmer dann mit einem erheblich gesteigerten Verbreitungsgrad der Fotos rechnen mussten (RdNr. 72). Eine bloße Übersichtsmaßnahme unterhalb der Eingriffsschwelle liege hier erkennbar nicht vor (RdNr. 74).

6. Die Versammlungsfreiheit kann für Versammlungen unter freiem Himmel nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG).

Ja, in der Tat!

Richtig! Die Beschränkbarkeit des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) richtet sich danach, ob die Versammlung in unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfindet. Versammlungen unter freiem Himmel – wie die Versammlung der T – stehen dabei unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt (Art. 8 Abs. 2 GG). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit bedürfen somit einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

7. Grundsätzlich gilt die „Polizeifestigkeit“ von Versammlungen, d.h. behördliche Maßnahmen gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem einschlägigen Versammlungsgesetz.

Ja!

Soweit das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen hinsichtlich der behördlichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vor (sog. Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit). Grund: Als Ausprägung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) enthält das Versammlungsrecht im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besondere Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen. Diese dürfen unter Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nicht umgangen werden (RdNr. 80, 82).

8. Das VersG trifft keine Regelung zur Anfertigung von Bildaufnahmen von Versammlungen, sodass sich die Ermächtigungsgrundlage hier aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht ergeben kann.

Nein, das ist nicht der Fall!

OVG: Die Behörde kann sich hier allein auf eine Ermächtigungsgrundlage aus dem VersG stützen. Denn das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen von Versammlungen durch die Polizei und deren zweckgebundene Weiterverwendung sind in § 12a VersG (der über § 19a VersG auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt) speziell und abschließend geregelt (RdNr. 84ff.). Hier greift die Polizeifestigkeit der Versammlung; ein Rückgriff auf andere Vorschriften scheidet aus. Folglich muss sich jegliche mit einer Versammlung im Zusammenhang stehende, grundrechtsrelevante Bildaufnahme durch die Polizei ausschließlich an § 12a VersG messen lassen (RdNr. 90).

9. Die Maßnahmen der P können auf §§ 19a, 12a Abs. 1 VersG gestützt werden und sind damit rechtmäßig.

Nein, das trifft nicht zu!

OVG: Die streitgegenständlichen Maßnahmen seien nicht von §§ 19a, 12a Abs. 1 VersG gedeckt. Beweggrund für die Anfertigung der Bilder war die polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit, nicht die Gefahrenabwehr oder die Strafverfolgung. Somit liegt schon der Tatbestand des § 12a Abs. 1 VersG nicht vor. Diese Vorschrift kommt somit nicht als taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der P in Betracht (RdNr. 92).

10. Die Maßnahme kann aber auf die grundsätzliche Zulässigkeit staatlichen Informationshandelns gestützt werden und ist deshalb rechtmäßig.

Nein!

Staatliches Informationshandeln ist zulässig und auch notwendig. Können staatliche Aufgaben mittels öffentlicher Informationen wahrgenommen werden, liegt in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln. OVG: Die Zulässigkeit staatlichen Informationshandelns ohne spezielle Ermächtigungsgrundlage sei aber nur dann gegeben, wenn es nur zu faktisch-mittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen kommt und der betroffene Bereich einer staatlichen Normierung nicht zugänglich ist. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt; eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist mithin nicht entbehrlich (RdNr. 112ff.).

11. Die Feststellungsklage der T (§ 43 VwGO) ist begründet und hat Erfolg.

Genau, so ist das!

OVG: Da die Anfertigung von Lichtbildern von der Versammlung, auf denen auch T zu sehen war, rechtswidrig war, war auch deren Veröffentlichung auf dem Twitter-Account der Polizei rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen verhalte sich spiegelbildlich zueinander. Eine spezielle Rechtsgrundlage für die Publikation der Fotos existiere ebenfalls nicht (RdNr. 120). Die Klage der T hat somit Erfolg.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

medoLaw

medoLaw

28.1.2022, 08:12:39

Die

Feststellungsklage

ist doch subsidiär zur Leistungsklage gem § 43 VwGO. In eurem (vereinfachten) Sachverhalt steht aber nichts davon, dass die Bilder schon gelöscht worden sind. Solange das nicht geschehen ist, würde T doch diese Bilder löschen lassen wollen, so dass eine allgemeine Leistungsklage statthaft wäre? Oder übersehe ich etwas?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.1.2022, 18:56:17

Vielen Dank für den Hinweis, medoLaw. Wir haben nun im Sachverhalt klargestellt, dass - wie im Originalfall - die Bilder gelöscht wurden. Wären diese noch online, so wäre in der Tat die Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage vorrangig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PPAA

Philipp Paasch

27.5.2022, 00:02:45

Ihr fragt zuerst, ob das Fotografieren an und für sich einen Eingriff darstellt und bejaht's und dann, ob das Fotografieren und Hochladen einen Eingriff darstellt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.5.2022, 18:43:53

Hallo Philipp, vielen Dank für den Hinweis. In der Tat liegt hierin eine gewisse Doppelung. Der Unterschied liegt hier darin, dass zunächst abstrakt danach gefragt wird, ob allein Fotografieren schon Eingriffscharakter hat. Dies ist der Fall. Abgegrenzt wird insoweit von Überwachungsmaßnahmen (ohne Aufzeichnung). In der darauffolgenden Frage wird dann unter die konkrete Handlung im vorliegenden Fall subsumiert. Bereits das Fotografieren hätte (wie davor gezeigt) für einen Eingriff genügt. Der Eingriff wurde durch das Hochladen dann aber noch einmal verstärkt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AN

An

11.12.2023, 00:49:20

Moin @[Lukas_Mengestu](136780) ich fand die Formulierung nicht mehr so klar. Für mich hat der link zu staatlichem Handeln bei der Frage gefehlt, es macht ja schon einen unterschied, wer fotografiert. In den Fällen werden ja immer wieder auch abstrakte Fragen gestellt, mit so einer habe ich diese hier verwechselt. Ggf. könnt ihr nochmals präzisieren?

ISA2

Isa20

22.9.2024, 20:39:57

Warum word das

APR

gar nicht angesprochen/geprüft?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

23.9.2024, 08:14:20

Hallo @[Isa20](204020), danke für Deine Frage. In der Tat wäre bei einer unzulässigen Bildaufnahme auch an das

APR

in seiner Ausprägung des „Rechts am eigenen Bild“ zu denken. Der Schwerpunkt des Falles lag aber bei der Frage, ob §§ 19a, 12a Abs. 1 VersG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den vorgenommenen Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist. Weil dies nicht der Fall ist, ist die Maßnahme schon deswegen rechtswidrig. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob das polizeiliche Handeln auch unrechtmäßigerweise das

APR

der betroffenen Person eingeschränkt hat. Man hätte das

APR

aber dennoch i.R.d.

Klagebefugnis

als möglicherweise betroffenes Grundrecht neben Art. 8 Abs. 1 GG nennen können. Weil die Maßnahme aber bereits mangels einschlägiger Rechtsgrundlage rechtswidrig ist, würde man in der Begründetheit gar nicht mehr auf das

APR

zu sprechen kommen. Wenn es eine Rechtsgrundlage gegeben hätte, wäre das

APR

neben der Versammlungsfreiheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (bei der Angemessenheit) zu berücksichtigen und gegen das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildaufnahme abzuwägen gewesen. Je nachdem, welcher Zweck mit den Bildern verfolgt wird, wäre die Maßnahme unverhältnismäßig und aus diesem Grund rechtswidrig. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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