Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: AK unbegründet, weil heilbarer Formfehler
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: AK unbegründet, weil heilbarer Formfehler
10. Februar 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baubehörde B erlässt nach vorheriger Anhörung gegenüber A schriftlich einen materiell rechtmäßigen Baustopp, weil sie ohne Baugenehmigung ein Wohnhaus errichtet. Der Bescheid enthält keine Begründung. A ficht den Verwaltungsakt an. Das Gericht hält die Klage für zulässig und setzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.
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Einordnung des Falls
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: AK unbegründet, weil heilbarer Formfehler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung eines Baustopps findet sich in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder.
Genau, so ist das!
3. Der Bescheid über den Baustopp enthält keine Begründung. Er könnte aus diesem Grund formell rechtswidrig sein.
Ja, in der Tat!
4. Jeder formelle Fehler des Verwaltungsakts führt automatisch zur Begründetheit der Anfechtungsklage.
Nein!
5. B hat keine Zeit mehr, die Begründung des Baustopps nachzuholen. Der Verwaltungsakt ist formell rechtswidrig und die Anfechtungsklage ist begründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Der Baustopp ist von der zuständigen Behörde unter Einhaltung der Verfahrensanforderungen erlassen worden und materiell rechtmäßig. Ist As Klage unbegründet, sofern B die erforderliche Begründung nachreicht?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nico
9.3.2022, 06:53:45
Ist hier dann mangels Angaben im SV davon auszugehen, dass die Anhörung stattgefunden hat oder warum wird das nicht angesprochen hier? Und soweit wie ich das sehe ist die einschlägige Regelung im HBO nicht mehr in § 71 I 1 HBO sondern mittlerweile in § 81 I 1 HBO geregelt.
Victor
9.3.2022, 07:44:58
Auch hier gilt im Zweifel das Gleiche wie für die Begründung. Ist die Anhörung nicht erfolgt, kann sie noch nachgeholt werden. Dann wird der formelle Fehler entsprechend geheilt.

Lukas_Mengestu
14.3.2022, 15:22:00
Hallo NiC, wir haben die erfolgte Anhörung zur Klarstellung im Sachverhalt ergänzt. Eine erfolgte Anhörung darst Du in der Klausur insoweit nicht unterstellen (sofern sich nichts anderes aus dem Bearbeitervermerk ergibt). Wie Victor aber zurecht ausgeführt hat, kann die nicht erfolgte Anhörung grundsätzlich auch noch nachgeholt und damit geheilt werden, sofern sie ihren Zweck noch erfüllen kann. Die Norm haben wir aktualisiert. Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team

Isabell
5.4.2022, 10:07:36
Für's 2. Examen wichtig ist hier die Kostenfolge beim Nachschieben der Gründe als Zweckmäßigkeitserwägung in der Anwaltsklausur.

Lukas_Mengestu
8.4.2022, 14:19:24
Hi Isabell, wird die Klage erst infolge der nachgeschobenen Gründe "unbegründet", so liegt darin in der Regel ein Ver
schulden der Verwaltungsbehörde. Soweit nicht die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt wird, kommt § 155 Abs. 4 VwGO in Betracht und insoweit eine Auferlegung der entstandenen Kosten ggü. dem eigl. obsiegenden Rechtsträger der Behörde (vgl. Hardtung/Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, 60. Ed. 01.10.2021, § 155 RdNr. 12). Bei der übereinstimmenden
Erledigungserklärungist dies im Rahmen der billigen Kostenentscheidung zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team

§ 962 BGB
12.12.2024, 15:02:46
Hier wurde unter anderem gefragt „Jeder formelle Fehler des Verwaltungsakts führt automatisch zur
Begründetheit der Anfechtungsklage.“ - aber müsste es nicht besser heißen „zur
Rechtswidrigkeit“?
Jannick53
6.1.2025, 00:55:17
Es bezieht sich hier auf die
Anfechtungsklageund nicht auf den VA. Die Klage ist begründet, wenn der VA nicht rechtmäßig ist. Daher stimmt die Antwort.