Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: AK unbegründet, weil heilbarer Formfehler
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: AK unbegründet, weil heilbarer Formfehler
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baubehörde B erlässt nach vorheriger Anhörung gegenüber A schriftlich einen materiell rechtmäßigen Baustopp, weil sie ohne Baugenehmigung ein Wohnhaus errichtet. Der Bescheid enthält keine Begründung. A ficht den Verwaltungsakt an. Das Gericht hält die Klage für zulässig und setzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: AK unbegründet, weil heilbarer Formfehler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung eines Baustopps findet sich in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder.
Genau, so ist das!
3. Der Bescheid über den Baustopp enthält keine Begründung. Er könnte aus diesem Grund formell rechtswidrig sein.
Ja, in der Tat!
4. Jeder formelle Fehler des Verwaltungsakts führt automatisch zur Begründetheit der Anfechtungsklage.
Nein!
5. B hat keine Zeit mehr, die Begründung des Baustopps nachzuholen. Der Verwaltungsakt ist formell rechtswidrig und die Anfechtungsklage ist begründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Der Baustopp ist von der zuständigen Behörde unter Einhaltung der Verfahrensanforderungen erlassen worden und materiell rechtmäßig. Ist As Klage unbegründet, sofern B die erforderliche Begründung nachreicht?
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nico
9.3.2022, 06:53:45
Ist hier dann mangels Angaben im SV davon auszugehen, dass die Anhörung stattgefunden hat oder warum wird das nicht angesprochen hier? Und soweit wie ich das sehe ist die einschlägige Regelung im HBO nicht mehr in § 71 I 1 HBO sondern mittlerweile in § 81 I 1 HBO geregelt.
Victor
9.3.2022, 07:44:58
Auch hier gilt im Zweifel das Gleiche wie für die Begründung. Ist die Anhörung nicht erfolgt, kann sie noch nachgeholt werden. Dann wird der formelle Fehler entsprechend geheilt.
Lukas_Mengestu
14.3.2022, 15:22:00
Hallo NiC, wir haben die erfolgte Anhörung zur Klarstellung im Sachverhalt ergänzt. Eine erfolgte Anhörung darst Du in der Klausur insoweit nicht unterstellen (sofern sich nichts anderes aus dem Bearbeitervermerk ergibt). Wie Victor aber zurecht ausgeführt hat, kann die nicht erfolgte Anhörung grundsätzlich auch noch nachgeholt und damit geheilt werden, sofern sie ihren Zweck noch erfüllen kann. Die Norm haben wir aktualisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
5.4.2022, 10:07:36
Für's 2. Examen wichtig ist hier die Kostenfolge beim Nachschieben der Gründe als Zweckmäßigkeitserwägung in der Anwaltsklausur.
Lukas_Mengestu
8.4.2022, 14:19:24
Hi Isabell, wird die Klage erst infolge der nachgeschobenen Gründe "unbegründet", so liegt darin in der Regel ein Verschulden der Verwaltungs
behörde. Soweit nicht die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt wird, kommt § 155 Abs. 4 VwGO in Betracht und insoweit eine Auferlegung der entstandenen Kosten ggü. dem eigl. obsiegenden Rechtsträger der
Behörde(vgl. Hardtung/Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, 60. Ed. 01.10.2021, § 155 RdNr. 12). Bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist dies im Rahmen der billigen Kostenentscheidung zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team