Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: AK begründet, weil VA materiell rechtswidrig
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: AK begründet, weil VA materiell rechtswidrig
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A demonstriert in Berlin für die Umsetzung eines Volksentscheids. Sie schwenkt eine Fahne, die weder Menschen gefährdet noch den Verkehr blockiert. Polizist P spricht gegenüber A formell rechtmäßig die Sicherstellung der Fahne nach der einschlägigen polizeirechtlichen (landesrechtlichen) Rechtsgrundlage aus. A erhebt Anfechtungsklage.
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Einordnung des Falls
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: AK begründet, weil VA materiell rechtswidrig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A begehrt die Herausgabe ihrer Fahne. Statthaft ist damit die allgemeine Leistungsklage.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Begründetheit der Anfechtungsklage setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Genau, so ist das!
3. Die Sicherstellung ist aufgrund einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage ergangen.
Ja, in der Tat!
4. Die Sicherstellung war formell rechtswidrig.
Nein!
5. Die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts setzt zunächst voraus, dass der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage erfüllt ist. Ist der Tatbestand der Sicherstellung (§ 38 ASOG Bln) hier erfüllt?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Der rechtswidrige Verwaltungsakt verletzt A in ihren Rechten. Die Klage ist begründet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
17.5.2022, 21:06:23
Warum ist in diesem Fall keine Fortsetzungs
feststellungsklageeinschlägig? Hat sich der VA nicht durch die Sicherstellung erledigt?
Lukas_Mengestu
18.5.2022, 15:41:26
Hallo Dolusdave, der Vollzug der Sicherstellungsanordnung führt noch nicht zu deren Erledigung, da die Anordnung weiterhin den Rechtsgrund dafür bildet, dass die Fahne einbehalten werden darf. Sollten die Voraussetzungen der Sicherstellung anfangs vorgelegen haben und später weggefallen sein, so muss allerdings nach hM nicht erst der VA angefochten werden. In diesem Fall kommt vielmehr direkt die
Leistungsklagein Betracht (vgl. https://applink.jurafuchs.de/HtCJg25c8pb). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Prokurist
19.10.2022, 12:44:07
Ein sehr gutes Kapitel mit vielen hilfreichen Klausurhinweisen 👍
ehemalige:r Nutzer:in
11.11.2023, 13:42:25
Hi, handelt es sich hierbei um den Folgenbeseitigungsansruch als besondere Form der allg.
Leistungsklage? LG benny :)
Leo Lee
11.11.2023, 14:41:56
Hallo Benny0707, genauso ist es! Die prozessuale Einkleidung des FBA ist eine allg. LK, da hier eine schlichte hoheitliche Habdlung (Beseitigung) begehrt wird :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
ehemalige:r Nutzer:in
15.11.2023, 15:41:37
Super. Vielen Dank für die rasche Feststellung!
Leo Lee
15.11.2023, 15:43:12
Sehr gerne :)!
Hille93
31.7.2024, 16:56:57
Liebes Jura🦊 Team, vllt könntet ihr zur Vertiefung noch etwas zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses durch die Sicherstellung ergänzen. Falls es gut reinpasst... Besten Dank :)
Foxxy
5.8.2024, 16:41:03
Hallo Hille93, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team