Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Grundfall: Isolierte Anfechtung begründet, weil NB rechtswidrig

Grundfall: Isolierte Anfechtung begründet, weil NB rechtswidrig

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist Träger einer Waldorfschule, welche als Ersatzschule genehmigt ist. A beantragt eine Genehmigung für die Erweiterung der Schule um die Klassen 7 bis 9. Behörde B erlässt die Genehmigung mit dem formell rechtmäßigen Zusatz, dass diese widerrufen werden kann, wenn kombinierte Klassen aus verschiedenen Jahrgangsstufen gebildet werden.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Isolierte Anfechtung begründet, weil NB rechtswidrig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Genehmigung wäre ohne den Widerrufsvorbehalt rechtswidrig, weil dieser gesetzlich vorgesehen ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Die erforderliche materielle Teilbarkeit setzt voraus, dass der Hauptverwaltungsakt sinnvoll (d.h. vor allem rechtmäßig) ohne die Nebenbestimmung bestehen kann. Die Voraussetzungen der Genehmigung einer Ersatzschule ergeben sich aus Art. 7 Abs. 4 GG (typischerweise in Verbindung mit den Regelungen des einschlägigen Landesschulgesetzes). Ein Widerrufsvorbehalt ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Die durch B erteilte Genehmigung kann auch ohne den Widerrufsvorbehalt sinnvoll bestehen. Die materielle Teilbarkeit liegt vor. Manchmal ist die materielle Teilbarkeit nicht ganz von der materiellen Überprüfung der Nebenbestimmung zu trennen. Im Zweifel solltest Du im Rahmen der materiellen Teilbarkeit noch nicht zu tief in die Prüfung einsteigen, denn in der Regel wird hier nicht der Schwerpunkt der Klausur liegen.
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2. Die Nebenbestimmung ist formell rechtmäßig. Ihre materielle Rechtmäßigkeit richtet sich unter anderem nach § 36 Abs. 1 VwVfG.

Ja!

Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt sind (§ 36 Abs. 1 VwVfG). Bei Ermessensentscheidungen dürfen Nebenbestimmungen nach pflichtgemäßen Ermessen erlassen werden (§ 36 Abs. 2 VwVfG). Die Genehmigung einer privaten Schule richtet sich nach Art. 7 Abs. 4 GG. Hierbei handelt es sich um einen gebundenen Anspruch. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes, ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen aus Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG vorliegen.

3. B ist der Meinung, durch gemischte Klassen würde die Schule hinter staatlichen Einrichtungen zurückstehen. Ist ein Anspruch auf Erlass der Genehmigung daher abzulehnen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG besteht ein Anspruch auf Erlass der Genehmigung, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Nach dem BVerwG gehört der jeweilige Ausbildungs- und Leistungsstand der Jahrgangsklassen nicht zu den Lehrzielen im Sinne der Norm. Diese beziehen sich maßgeblich auf die inhaltliche Seite des Unterrichts. Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schü̈tzen. Nur, weil verschiedene Jahrgänge gemeinsam unterrichtet werden könnten, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Lehrziele nicht mit denen einer staatlichen Einrichtung vergleichbar sind.

4. Der Widerrufsvorbehalt ist weder durch eine Rechtsvorschrift zugelassen, noch dazu erforderlich, den gesetzlichen Zweck der Genehmigung zu erreichen. Die Nebenbestimmung ist rechtswidrig und As Klage begründet.

Ja, in der Tat!

Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt sind (§ 36 Abs. 1 VwVfG). Die Voraussetzungen der durch A begehrten Genehmigung ergeben sich ausschließlich aus Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG. Der Zweck der Genehmigung, nämlich die rechtsverbindliche Aussage, dass die Privatschule den Anforderungen genügt, ist auch ohne die Nebenbestimmung erreicht. Sie ist daher gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG nicht zulässig, d.h. rechtswidrig. As Klage, gerichtet auf die Aufhebung des Widerrufsvorbehalts, ist begründet.
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