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T möchte D überreden, dass er O am nächsten Tag auf dessen Geburtstagsparty tötet, damit es auch jeder sieht. D lehnt zunächst ab. T denkt, dass er D aber in der nächsten Woche überreden könnte. Kurz darauf besinnt er sich eines Besseren und lässt davon ab.

Einordnung des Falls

Versuchte Anstiftung 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

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Ja!

Die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) (zumindest gedankliche) Vorprüfung: (a) Nichtvollendung der Tat und (b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB)), (2) subjektiver Tatbestand (Vorsatz bezüglich (a) Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat und (b) des Hervorrufens des Tatentschlusses zur Begehung dieses Verbrechens), (3) objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (§ 22 StGB)), (4) rechtswidriges Handeln, (5) schuldhaftes Handeln und (6) kein Rücktritt (§ 31 StGB). T hat versucht, D zu einem Totschlag anzustiften. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens in dem Moment vor, in dem D das Ersuchen wahrnimmt.

2. Die versuchte Anstiftung ist nach herrschender Meinung fehlgeschlagen.

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Genau, so ist das!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Anstifter glaubt, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Dritten zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Dabei ist konkret zu bestimmen, was die ursprünglich geplante Tat ist. Die Tat ändert sich durch eine zeitliche Verzögerung nicht. Dies gilt nach herrschender Meinung auch dann, wenn der Anstifter bereits eine konkrete Idee für einen Zeitpunkt hat, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten. Auch hier verschiebt sich der Tatzeitpunkt, sogar um eine Woche. Das führt aber nicht dazu, dass eine neue Tat vorliegen würde. Jedoch ändern sich die Tatumstände massiv, da die Tötung auf dem Geburtstag für T gerade maßgeblich war. Insofern ändert sich die Vorstellung von der Tat bei T hinreichend. Eine andere Ansicht ist vertretbar. Es kommt auf die Argumentation an.

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