Versuchte Anstiftung 5
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte D überreden, dass er O am nächsten Tag auf dessen Geburtstagsparty tötet, damit es auch jeder sieht. D lehnt zunächst ab. T denkt, dass er D aber in der nächsten Woche überreden könnte. Kurz darauf besinnt er sich eines Besseren und lässt davon ab.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die versuchte Anstiftung ist nach herrschender Meinung fehlgeschlagen.
Genau, so ist das!
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