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Tatbestand eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs bei baulicher Lärmbelästigung
Sachverhalt
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Tatbestandsmerkmale bei Baulärm vor dem Grundstück
Die Gemeinde G beginnt vor dem Grundstück des N mit einer Großbaustelle zur Erhaltung der Straße. Der Lärm hindert N daran, nachmittags auf seiner Terrasse zu liegen. Weiterhin kann er die Fenster tagsüber nicht öffnen. Die Immissionen der Baustelle übersteigen die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm nicht.
Zurechnung privaten Handelns bei Nutzung öffentlicher Einrichtungen
Die Gemeinde G eröffnet neben dem Grundstück der N einen öffentlichen Grillplatz. Der Platz wird fast durchgehend genutzt. Wegen des dauerhaften Qualms kann N ihre Fenster kaum noch öffnen. G hat die Nutzungsordnung, nach der das Grillen nur am Wochenende zwischen 17 und 20 Uhr erlaubt ist, versehentlich nicht auf dem Platz ausgehängt.