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Obligatorische Gefahrentlastung bei Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 2 BGB)?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Begrenzung der Sorgfaltspflichten durch Vertrauensgrundsatz bei Arbeitsteilung – "Wuppertaler Schwebebahnfall"
A und B haben den Auftrag, zwei Stahlkrallen von den Gleisen einer Schwebebahn zu beseitigen. Auch zwei weitere Mitarbeiter wurden mit der Aufgabe betraut. A und B verabreden mit den beiden, dass diese die zweite Kralle entfernen, ohne sich zu vergewissern, dass der Auftrag ausgeführt wird. Die Mitarbeiter beseitigen die Krallen nicht, sodass es später zu einem für fünf Fahrgäste tödlichen Unfall kommt.

Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Gefahrtragung bis Abnahme (§ 644 BGB)
Hauseigentümer B hat Werkunternehmerin U mit dem Anbau einer Garage an den Seiteneingang seines Hauses beauftragt. U beginnt mit der Arbeit. Nachbarin N missfällt das Vorhaben des B. N zerstört die zwischenzeitlich von U fertiggestellte Garage bevor B die Garage abnehmen kann.