Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Zufällige Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung Versendungskauf (Verbrauchsgüterkauf)
Zufällige Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung Versendungskauf (Verbrauchsgüterkauf)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kunsthändlerin H verkauft für €30.000 ein Gemälde an Verbraucher K. Dieser bittet H, das Bild an ihn zu versenden. H beauftragt daraufhin ihren Bekannten B mit dem Transport des Bildes. Auf der Fahrt zu K, verursacht B schuldhaft einen Unfall. Das Gemälde wird dabei zerstört.
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Einordnung des Falls
Zufällige Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung Versendungskauf (Verbrauchsgüterkauf)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Steht K gegen B ein Schadensersatzanspruch zu?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann K von H erneute Lieferung des Bildes verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB)?
Nein!
3. Muss K an H trotzdem den Kaufpreis bezahlen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. H ist durch die Zerstörung des Bildes ein ersatzfähiger Schaden entstanden.
Ja, in der Tat!
5. Liegt vorliegend ein Fall der Drittschadensliquidation vor?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
31.7.2022, 13:20:38
Warum besteht eigentlich, wenn man von der Einbeziehung des K in den Vertrag zwischen B und H spricht keine Gläubigernähe ? Habe ich mich schon bei Fall davor gefragt. Denn der Verkäufer lässt das Bild ja im Interesse des Käufers verschicken?
Lukas_Mengestu
1.8.2022, 14:23:53
Hallo Jurafuchsles, Gläubigernähe liegt vor, wenn der Gläubiger ein Interesse daran hat, den Dritten in seinen Vertrag mit dem Schuldner miteinzubeziehen. Hier müsste H also ein Interesse daran haben, den K in den zwischen H und dem Transporteur bestehenden Speditionsvertrag einzubeziehen. Nach der älteren Rechtsprechung wurde ein solches Interesse nur bejaht, wenn der Gläubiger für das Wohl und Wehe des Schuldners einzustehen hat (zB Mutter ggü. Kind). Auch wenn man gerade bei Vermögensschäden mittlerweile ein deutlich weiteres Verständnis zugrunde legt, muss sich aus dem Einzelfall dennoch ein besonderes Interesse ergeben, dass die Haftung zugunsten des Dritten ausgedehnt werden soll. Auch wenn der Verkäufer das Bild im Interesse des Verkäufers verschickt, so handelt er hier nicht als dessen Vertreter (sonst bestünde ja direkt eine vertragliche Beziehung zwischen Käufer und Transporteur). Allein der Umstand, dass das Bild letztlich in Ks Eigentum übergehen soll, genügt indes nicht, um anzunehmen, dass zugunsten des K vertragliche Schadensersatzansprüche ggü. dem Transporteur begründet werden sollen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
16.6.2023, 14:04:13
Meines Erachtens ist es nicht richtig, auch auf die deliktischen Ansprüche als eigene Anssprüche abzustellen. Zumindest in den Alpmann Skripten heißt es, dass ein anderweitiger vertraglicher Anspruch bestehen muss, da ein deliktischer Anspruch insbesondere hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen nicht gleichwertig sei (Verschuldensvermutung etc.).
Lukas_Mengestu
19.6.2023, 10:11:08
Hallo Dogu, vielen Dank für den Hinweis. Das war in der Tat etwas missverständlich. Es bedarf eines gleichwertigen vertraglichen Anspruches des Geschädigten. Im Hinblick auf die Schwächen des Deliktsrechts (zB keine Umkehr der Beweislastverteilung, Exkulpation nach § 8
31 BGB) genügt ein rein deliktsrechtlicher Anspruch nicht. Der BGH hat 1985 explizit festgestellt, dass ein deliktischer Anspruch der
Drittschadensliquidationnicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 10.05.1984 - I ZR 52/82 = NJW 1985, 2411). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
CR7
28.5.2024, 22:28:30
Es ist etwas kleinlich, aber § 447 ist nach §
475 II BGBnicht ganz unanwendbar (so kommt es bei der Subsumtion zumindest heraus) sondern nur mit der Maßgabe, dass… (…). Jedenfalls kann § 447 BGB schon anwendbar sein…