Bezahlung fremder Schuld - Bürgenregress
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hat von V eine Wohnung gemietet. Vor Abschluss des Mietvertrags hat sich Ms reiche Freundin F für Ms Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis verbürgt. Als M eines Tages die fällige Miete nicht aufbringen kann, zahlt F diese und verlangt wenig später den Betrag von M zurück.
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Einordnung des Falls
Bezahlung fremder Schuld - Bürgenregress
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sowohl M als auch F waren zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis beziehungsweise zur Zahlung der Miete verpflichtet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem F die Miete für M bezahlte, ist der Mietzinsanspruch des V gegen M (§ 535 Abs. 2 BGB) in gleicher Höhe auf F übergegangen.
Ja, in der Tat!
3. Indem F die Miete für M bezahlte, hat sie ein Geschäft des M geführt.
Nein!
4. Indem sich F gegenüber V für die Verbindlichkeiten des M aus dem Mietverhältnis verbürgte, hat sie ein Geschäft des M geführt.
Genau, so ist das!
5. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
Ja, in der Tat!
6. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Ja!
7. Die Übernahme der Bürgschaft stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
Genau, so ist das!
8. F hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen M aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
Ja, in der Tat!
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