Bezahlung fremder Schuld - Bürgenregress
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hat von V eine Wohnung gemietet. Vor Abschluss des Mietvertrags hat sich Ms reiche Freundin F für Ms Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis verbürgt. Als M eines Tages die fällige Miete nicht aufbringen kann, zahlt F diese und verlangt wenig später den Betrag von M zurück.
Einordnung des Falls
Bezahlung fremder Schuld - Bürgenregress
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sowohl M als auch F waren zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis beziehungsweise zur Zahlung der Miete verpflichtet.
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Genau, so ist das!
2. Indem F die Miete für M bezahlte, ist der Mietzinsanspruch des V gegen M (§ 535 Abs. 2 BGB) in gleicher Höhe auf F übergegangen.
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Ja, in der Tat!
3. Indem F die Miete für M bezahlte, hat sie ein Geschäft des M geführt.
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Nein!
4. Indem sich F gegenüber V für die Verbindlichkeiten des M aus dem Mietverhältnis verbürgte, hat sie ein Geschäft des M geführt.
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Genau, so ist das!
5. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
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Ja, in der Tat!
6. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
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Ja!
7. Die Übernahme der Bürgschaft stellt eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
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Genau, so ist das!
8. F hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen M aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
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Ja, in der Tat!
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Edward Hopper
27.7.2022, 21:14:33
Ist bei der zweiten Frage nicht ein Fehler? Da wird gesagt die F habe ein eigenes Geschäft besorgt, da es zu einer Legalzession kam. Wieso wird dann später eine Goa bejaht?

Lukas_Mengestu
28.7.2022, 20:10:14
Hallo Edward, hier musst Du genau differenzieren. Die anfängliche ÜBERNAHME der Bürgschaft stellt hier das fremde Geschäft dar, aus dem dann später auch der Aufwendungsersatzanspruch resultiert. Die BEGLEICHUNG der Bürgschaft stellt dagegen allein ein Geschäft der F dar, da sie hierdurch gegenüber V von ihrer Verpflichtung aus § 765 BGB befreit wird. Ist es jetzt klarer? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team