Unbeendeter Versuch bei außertatbestandlicher Zielerreichung – Rechtsprechung Denkzettelfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O einen Denkzettel erteilen. Daher rammt er diesem ein Messer in den Magen, wobei es ihm egal ist, ob dieser stirbt. Als er die Klinge wieder herauszieht, geht T davon aus, dass O nicht sterben wird. Ohne ärztliche Behandlung wäre O verstorben. (1/2)
Einordnung des Falls
Unbeendeter Versuch bei außertatbestandlicher Zielerreichung – Rechtsprechung Denkzettelfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Es liegt nach der Rechtsprechung ein unbeendeter Versuch vor.
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Ja, in der Tat!
3. Für die Rechtsprechung spricht, dass die Tat im rechtlichen Sinne ein Straftatbestand ist.
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Ja!
Fundstellen
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killinit
9.7.2021, 11:03:33
Vor allem kommt es darauf an, dass weder der Versuch nach 22 stgb als solcher, noch die Freiwilligkeit auf außertatbestandliche sittliche oder ethische Fragen abstellt. Es wird nur die äußere Handlung für die Bewertung betrachtet, keine sonstigen Motive. So ist es auch beim Merkmal des "aufgebens" zu verstehen

Lukas_Mengestu
9.7.2021, 15:50:10
Hi killinit, Du hast vollkommen Recht, dass im Hinblick auf die Versuchsstrafbarkeit sittliche/ethische Fragen irrelavant sind. Bei der Formulierung, dass man nur "auf die äußere Handlung" abstellt, würde ich aber aufpassen. Natürlich bedarf es für den Versuchs eines unmittelbaren Ansetzens. Pönalisiert wird aber maßgeblich die dahinterstehende Intention des Täters, also der Tatentschluss in Bezug auf den tatbestandsmäßigen Erfolg, der durch eben diese Handlung bezweckt werden soll. Das ist Dir sicher bewusst, es war nur in dem Post leicht misszuverstehen :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team