Unbeendeter Versuch bei außertatbestandlicher Zielerreichung – Rechtsprechung Denkzettelfall


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Klassisches Klausurproblem

T möchte O einen Denkzettel erteilen. Daher rammt er diesem ein Messer in den Magen, wobei es ihm egal ist, ob dieser stirbt. Als er die Klinge wieder herauszieht, geht T davon aus, dass O nicht sterben wird. Ohne ärztliche Behandlung wäre O verstorben. (1/2)

Einordnung des Falls

Unbeendeter Versuch bei außertatbestandlicher Zielerreichung – Rechtsprechung Denkzettelfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T weiß, dass er einfach weiter auf O einstechen könnte und den Erfolg so herbeiführen kann. Der Versuch ist daher nicht fehlgeschlagen.

2. Es liegt nach der Rechtsprechung ein unbeendeter Versuch vor.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als unbeendet, wenn der Täter sicher annimmt, dass es weiterer Handlungen bedarf, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Dabei reicht es aus, dass er den Erfolgseintritt für möglich hält. T geht fest davon aus, dass O durch den Stich nicht sterben wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass er den Tod des O von vornherein nicht beabsichtigte, sondern nur billigend in Kauf genommen hat. Der Versuch des Totschlages war jedoch unbeendet.

3. Für die Rechtsprechung spricht, dass die Tat im rechtlichen Sinne ein Straftatbestand ist.

Ja!

Die Rechtsprechung sieht als Tat im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB einen der gesetzlichen Tatbestände. Außertatbestandliche Ziele wie ein Denkzettel sind daher nicht relevant, solange der Täter den Totschlag als unbeendet ansieht, da der strafrechtlich relevante Vorsatz sich auf den Totschlag bezieht und nicht auf den Denkzettel. Auch sprechen Gedanken des Opferschutzes für diese Ansicht, da das Opfer von der Rücktrittsmöglichkeit profitiert, da es aus rechtlicher Sicht sonst keinen Unterschied macht, ob der Täter die Tat weiter ausführt oder von ihr ablässt.

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