Ersatzzustellung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Udo (U) wird in Anwesenheit am 01.07. verurteilt. U legt form- und fristgerecht Revision ein. Am 14.07. wird das Urteil in den Briefkasten seiner Wohnung eingeworfen. U selbst sitzt zu diesem Zeitpunkt bereits seit sechs Monaten in Untersuchungshaft.
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Einordnung des Falls
Ersatzzustellung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zustellung des Urteils kann nur unmittelbar gegenüber U wirksam vorgenommen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten könnte nach § 180 S. 1 ZPO wirksam sein.
Ja, in der Tat!
3. Da U vor seiner Inhaftierung in der Wohnung wohnte, konnte das Urteil nach § 180 S. 1 ZPO durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt werden.
Nein!
4. Durch die Zustellung am 14.07. wurde die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.