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Jurafuchs

Die Klatschzeitschrift K publiziert Fotos der Prominenten P, welche diese beim nackten Sonnenbaden auf ihrem Privatgrundstück zeigen. Die von P erhobene Klage auf Unterlassung der Verbreitung wird letztinstanzlich abgewiesen. P sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch das Urteil nicht gewahrt und erhebt Verfassungsbeschwerde.

Einordnung des Falls

Akt der Judikative

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Ja, in der Tat!

Tauglicher Beschwerdegegenstand sind alle Akte öffentlicher Gewalt (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG). Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der deutschen vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt. Maßnahmen können dabei sowohl in einem Tun als auch Unterlassen bestehen (§§92, 95 Abs.1 S.1 BVerfGG).

2. Geeigneter Gegenstand einer (Urteils-)Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich jede gerichtliche Entscheidung.

Ja!

Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der deutschen vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt. Das Urteil zulasten der P stellt grundsätzlich einen tauglichen Gegenstand dar. Jedoch handelt es sich vorliegend um ein klageabweisendes Urteil und richtet sich die Verfassungsbeschwerde somit gegen ein Unterlassen. Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt ist nur tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sich aus der Verfassung eine entsprechende Pflicht zum Handeln ergibt und zumindest die Möglichkeit einer Verletzung dieser besteht.

3. Das die Klage der P abweisende Urteil ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Es müsste zumindest die Möglichkeit der Verletzung einer verfassungsrechtlichen Handlungspflicht bestehen. Eine solche könnte sich vorliegend aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 i.V.m Art.1 Abs.1 GG) der P ergeben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht besteht nicht einzig als Abwehrrecht, sondern begründet als objektive Wertentscheidung auch eine die staatliche Gewalt bindende Schutzpflicht. Über diese Schutzpflicht entfalten die Grundrechte auch Wirkung zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten. Erforderlich ist einen, unter Berücksichtigung anderer, möglicherweise entgegenstehender Rechtsgüter, angemessenen und wirksamen Schutz vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu gewährleisten. Vorliegend hat es das Gericht - bei der Anwendung des einfachen Rechts - unterlassen die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der P hinreichend zu würdigen. Eine Schutzpflichtverletzung kann somit nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Mithin liegt ein rechtlich relevantes Unterlassen und somit ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor.

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Isabell

Isabell

9.5.2020, 12:32:18

Ich finde die Antwort der vorletzten Frage passt nicht mit dem Text zusammen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.7.2020, 14:15:26

Was meinst du genau?

JO

Jone

22.7.2022, 19:35:02

„..grundsätzlich jede gerichtliche Entscheidung“ - das wird in der Erklärung eingeschränkt.. hat mich auch etwas irritiert🤔

CH

Christian

18.5.2020, 07:48:56

Sehe ich genauso.

Гизтохоп

Гизтохоп

11.9.2020, 22:32:38

Schön

ri

ri

18.7.2021, 03:54:23

Merke: - Gesetz, das schützendes Gesetz aufhebt = Unterlassen der Legislative - klageabweisendes Urteil bei Berufen des Klägers auf GR auch Unterlassen (der Judikative) = Verletzung Handlungspflicht nötig

KERBE

kerberos

19.3.2024, 08:13:07

Liebes Jurafuchs-Team, mir fehlen iRd VB noch ein bisschen die Probleme zum Subsidiaritätsgrundsatz, gerade weil viele auch die Rechtswegerschöpfung davon nicht klar trennen können. Beispielsweise könnte man eine Zuordnungsaufgabe zur Unterscheidung von formeller und materieller Subsidiarität hinzufügen. Auch würde ich mich über kurze Fälle zu den typischen Fallgruppen (einstweiliger Rechtsschutz, Rechtssatz-VB, Gehörsrüge) freuen. In diesem konkreten Fall böte sich zB eine Frage dazu an, wie es wäre, wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht durchlaufen wurde, sondern bisher nur der einstweilige Rechtsschutz (soweit ich weiß, ist hier entscheidend, ob das Hauptsacheverfahren noch eine hinreichende Möglichkeit bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen). Ich würde mich sehr darüber freuen, wenn dazu noch etwas kommt. Liebe Grüße

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

1.7.2024, 11:23:35

Danke für Deinen super Vorschlag, @[kerberos](227264)! Wir be- und überarbeiten den Kurs Verfassungsprozessrecht aktuell komplett und werden in diesem Zusammenhang auch Inhalte zur Subsidiarität hinzufügen. Wir bitte nur noch um ein bisschen Geduld! Herzliche Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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