Akt der Judikative

4. April 2025

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Klatschzeitschrift K publiziert Fotos der Prominenten P, welche diese beim nackten Sonnenbaden auf ihrem Privatgrundstück zeigen. Die von P erhobene Klage auf Unterlassung der Verbreitung wird letztinstanzlich abgewiesen. P sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch das Urteil nicht gewahrt und erhebt Verfassungsbeschwerde.

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Einordnung des Falls

Akt der Judikative

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, muss ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Ja, in der Tat!

Tauglicher Beschwerdegegenstand sind alle Akte öffentlicher Gewalt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der (deutschen) vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt. Maßnahmen können dabei sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen (§§ 92, 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG).
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2. Geeigneter Gegenstand einer (Urteils-)Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich jede gerichtliche Entscheidung.

Ja!

Akte der öffentlichen Gewalt sind alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der (deutschen) vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt. Das Urteil zulasten der P stellt grundsätzlich einen tauglichen Gegenstand dar. Jedoch handelt es sich vorliegend um ein klageabweisendes Urteil, deshalb richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Unterlassen. Ein Unterlassen ist nur dann tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sich aus der Verfassung eine korrespondierende Handlungspflicht ergibt und zumindest die Möglichkeit besteht, dass diese Pflicht verletzt wurde.

3. Das die Klage der P abweisende Urteil ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Es müsste zumindest die Möglichkeit bestehen, dass eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht verletzt wurde. Eine solche Pflicht könnte sich vorliegend aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der P ergeben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht besteht nicht einzig als Abwehrrecht, sondern begründet als objektive Wertentscheidung auch eine die staatliche Gewalt bindende Schutzpflicht. Über diese Schutzpflicht entfalten die Grundrechte auch Wirkung zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten. Es muss ein angemessener und wirksamer Schutz vor Beeinträchtigungen durch Dritte gewährleistet werden, der aber auch andere, möglicherweise entgegenstehende Rechtsgüter zu berücksichtigen hat. Vorliegend hat das Gericht in seiner Entscheidung die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der P nicht hinreichend gewürdigt. Eine Schutzpflichtverletzung kann somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, ist also möglich. Folglich liegt ein rechtlich relevantes Unterlassen und somit ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

9.5.2020, 12:32:18

Ich finde die Antwort der vorletzten Frage passt nicht mit dem Text zusammen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.7.2020, 14:15:26

Was meinst du genau?

JO

Jone

22.7.2022, 19:35:02

„..grundsätzlich jede gerichtliche Entscheidung“ - das wird in der Erklärung eingeschränkt.. hat mich auch etwas irritiert🤔

CH

Christian

18.5.2020, 07:48:56

Sehe ich genauso.

Гизтохоп

Гизтохоп

11.9.2020, 22:32:38

Schön

ri

ri

18.7.2021, 03:54:23

Merke: - Gesetz, das schützendes Gesetz aufhebt = Unterlassen der Legislative - klageabweisendes Urteil bei Berufen des Klägers auf GR auch Unterlassen (der

Judikative

) = Verletzung Handlungspflicht nötig

styx 🦦

styx 🦦

19.3.2024, 08:13:07

Liebes Jurafuchs-Team, mir fehlen iRd VB noch ein bisschen die Probleme zum Subsidiaritätsgrundsatz, gerade weil viele auch die Rechtswegerschöpfung davon nicht klar trennen können. Beispielsweise könnte man eine Zuordnungsaufgabe zur Unterscheidung von formeller und materieller Subsidiarität hinzufügen. Auch würde ich mich über kurze Fälle zu den typischen Fallgruppen (einstweiliger Rechtsschutz, Rechtssatz-VB, Gehörsrüge) freuen. In diesem konkreten Fall böte sich zB eine Frage dazu an, wie es wäre, wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht durchlaufen wurde, sondern bisher nur der einstweilige Rechtsschutz (soweit ich weiß, ist hier entscheidend, ob das Hauptsacheverfahren noch eine hinreichende Möglichkeit bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen). Ich würde mich sehr darüber freuen, wenn dazu noch etwas kommt. Liebe Grüße

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

1.7.2024, 11:23:35

Danke für Deinen super Vorschlag, @[kerberos](227264)! Wir be- und überarbeiten den Kurs Verfassungsprozessrecht aktuell komplett und werden in diesem Zusammenhang auch Inhalte zur Subsidiarität hinzufügen. Wir bitte nur noch um ein bisschen Geduld! Herzliche Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Artimes

Artimes

14.11.2024, 20:06:52

Kann ein klageabweisendes Urteil als moderner

Eingriff

durch Unterlassen angesehen werden, da die Finalität für einen klassischen

Eingriff

fehlt?

SM2206

SM2206

8.2.2025, 03:23:46

Eingriff

e sind nach der wohl h.M. auf Handeln des Staates beschränkt. Du müsstest also in der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde in Fällen wie diesem hier die Grundrechtsverletzung als Schutz

pflichtverletzung

prüfen. Finde ich selber extrem unglücklich, v.a. wenn eine Urteilsverfassungsbeschwerde vorliegt. Diesbezüglich findet man kaum anständige Aufbauschemata und auch Klausurlösungen sind rar gesät und bauen oft auch unterschiedlich auf. Ich meine mich aber zu erinnern, in einem JuS-Beitrag über die

mittelbare Drittwirkung von Grundrechten

gelesen zu haben, dass es auch vertretbar sei, hier einen

Eingriff

anzunehmen und normal aufzubauen. Dann müsste man aber zumindest was dazu schreiben, etwa in der Art, dass es beim modernen

Eingriffsbegriff

nicht auf die Handlungsqualität der staatlichen Maßnahme ankommt, sondern auf die Wirkung. Ist man ehrlich, passt das natürlich nicht so wirklich. Der

Eingriff

ist auf die Grundrechtsfunktion Abwehrrecht zugeschnitten. Es geht also darum, dass der Staat unterlässt oder beseitigt. Ein Unterlassen kann man aber schlecht unterlassen oder beseitigen. Gibt das Gericht der Klage statt und erhebt der Beklagte dann Verfassungsbeschwerde, ist zwar auch wieder fraglich, ob ein

Eingriff

vorliegt. Hier könnte man nämlich, spielt der Fall im Privatrecht, sagen, dass das Gericht nur die privatrechtliche Rechtslage feststellt. Mit der Argumentation läge dann wieder ein Unterlassen vor. Man kann aber auch darauf abstellen, dass das Gericht dem Beklagten eine Duldungspflicht auferlegt. Damit wäre man dann wieder im Handeln, also im

Eingriff

.

FTE

Findet Nemo Tenetur

11.3.2025, 18:48:43

Kommt es bei dem Akt durch Unterlassen darauf an, ob es ein Zivilgericht oder ein anderes Gericht ist? Wenn Beschwerdegegenstand zB ein letztinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts ist, das eine belastende Entscheidung der Verwaltung bestätigt, dann ist das auch ein Akt der

Judikative

durch Unterlassen, weil auch das VerwGericht eine Schutzpflicht hat, den Bürger vor Verletzungen durch die Verwaltung zu schützen? Oder prüft man dann eigentlich eher einen Akt der Exekutive ?


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