Akt der Judikative
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Klatschzeitschrift K publiziert Fotos der Prominenten P, welche diese beim nackten Sonnenbaden auf ihrem Privatgrundstück zeigen. Die von P erhobene Klage auf Unterlassung der Verbreitung wird letztinstanzlich abgewiesen. P sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch das Urteil nicht gewahrt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
Einordnung des Falls
Akt der Judikative
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. Geeigneter Gegenstand einer (Urteils-)Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich jede gerichtliche Entscheidung.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
3. Das die Klage der P abweisende Urteil ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs kostenlos testen

Isabell
9.5.2020, 12:32:18
Ich finde die Antwort der vorletzten Frage passt nicht mit dem Text zusammen.

Eigentum verpflichtet 🏔️
16.7.2020, 14:15:26
Was meinst du genau?
Jone
22.7.2022, 19:35:02
„..grundsätzlich jede gerichtliche Entscheidung“ - das wird in der Erklärung eingeschränkt.. hat mich auch etwas irritiert🤔
Christian
18.5.2020, 07:48:56
Sehe ich genauso.

Giztohop
11.9.2020, 22:32:38
Schön

ri
18.7.2021, 03:54:23
Merke: - Gesetz, das schützendes Gesetz aufhebt = Unterlassen der Legislative - klageabweisendes Urteil bei Berufen des Klägers auf GR auch Unterlassen (der Judikative) = Verletzung Handlungspflicht nötig