Akt der Judikative

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Klatschzeitschrift K publiziert Fotos der Prominenten P, welche diese beim nackten Sonnenbaden auf ihrem Privatgrundstück zeigen. Die von P erhobene Klage auf Unterlassung der Verbreitung wird letztinstanzlich abgewiesen. P sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch das Urteil nicht gewahrt und erhebt Verfassungsbeschwerde.

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Einordnung des Falls

Akt der Judikative

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Ja, in der Tat!

Tauglicher Beschwerdegegenstand sind alle Akte öffentlicher Gewalt (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG). Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der deutschen vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt. Maßnahmen können dabei sowohl in einem Tun als auch Unterlassen bestehen (§§92, 95 Abs.1 S.1 BVerfGG).
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2. Geeigneter Gegenstand einer (Urteils-)Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich jede gerichtliche Entscheidung.

Ja!

Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der deutschen vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt. Das Urteil zulasten der P stellt grundsätzlich einen tauglichen Gegenstand dar. Jedoch handelt es sich vorliegend um ein klageabweisendes Urteil und somit richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Unterlassen. Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt ist nur tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sich aus der Verfassung eine entsprechende Pflicht zum Handeln ergibt und zumindest die Möglichkeit einer Verletzung dieser besteht.

3. Das die Klage der P abweisende Urteil ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Es müsste zumindest die Möglichkeit der Verletzung einer verfassungsrechtlichen Handlungspflicht bestehen. Eine solche könnte sich vorliegend aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 i.V.m Art.1 Abs.1 GG) der P ergeben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht besteht nicht einzig als Abwehrrecht, sondern begründet als objektive Wertentscheidung auch eine die staatliche Gewalt bindende Schutzpflicht. Über diese Schutzpflicht entfalten die Grundrechte auch Wirkung zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten. Erforderlich ist einen, unter Berücksichtigung anderer, möglicherweise entgegenstehender Rechtsgüter, angemessenen und wirksamen Schutz, vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu gewährleisten. Vorliegend hat es das Gericht - bei der Anwendung des einfachen Rechts - unterlassen die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der P, hinreichend zu würdigen. Eine Schutzpflichtverletzung kann somit nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Mithin liegt ein rechtlich relevantes Unterlassen und somit ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor.
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