SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Wiedereinsetzung: unverschuldete Säumnis wegen unwirksamen Rechtsmittelverzicht
A wird am 23.11. wegen Raubes verurteilt. Nach Beratung mit ihrer Verteidigerin V gibt A zu Protokoll, auf Rechtsmittel zu verzichten. Am 15.12. beichtet V der A, dass sie vor der Verhandlung die Zulassung verloren hatte. Nun will A doch Revision einlegen.
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Wiedereinsetzung: verschuldete Säumnis
Gegen das in seiner Anwesenheit am Mittwoch, 23.11.2022, verkündete Urteil legt A mit einem am 23.12.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Revision ein. Zugleich beantragt A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nur auf Anraten seines Verteidigers habe er von der Revision abgesehen.
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Erklärung in unmittelbarem Anschluss an die Urteilsverkündung
A ist wegen Raubes angeklagt. Ihre Verteidigerin Viktoria (V) hat kurz vor der Verhandlung ihre Zulassung verloren. A weiß davon nichts. V tritt trotzdem für sie auf. Im Anschluss an ihre Verurteilung gibt A nach Beratung mit V zu Protokoll, auf Rechtsmittel verzichten zu wollen.