Verdeckter Kalkulationsirrtum: Automatische Berechnung


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K bestellt im Online-Shop des V einen Laptop für €245 und erhält eine automatische Lieferbestätigung. V hatte einen veralteten Einkaufspreis eingegeben, aus dem das System automatisch den Verkaufspreis errechnet hat. V erklärt die Anfechtung.

Einordnung des Falls

Verdeckter Kalkulationsirrtum: Automatische Berechnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag über den Laptop zu €245 zustande gekommen.

Ja!

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB). Das Einstellen des Laptops auf der Website ist bloße invitatio ad offerendum. In der Bestellung des K auf der Internetseite des V liegt jedoch ein Angebot, welches V aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) konkludent dadurch angenommen hat, dass er K die Bestellung und Lieferung des Laptops zum Preis von €245 zusagte.

2. V kann seine Annahmeerklärung wegen eines „Kalkulationsirrtums“ anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Stützt sich eine Erklärung auf die Berechnung einer Menge oder eines Preises, dann können Fehler bei der Berechnung den Inhalt der Erklärung beeinflussen (sog. Kalkulationsirrtum). Der Kalkulationsirrtum ist nach Rspr. und h.L. jedenfalls unbeachtlicher Motivirrtum, wenn dem Geschäftspartner nur das Ergebnis der Berechnung mitgeteilt wurde, nicht aber die Kalkulation selbst (sog. verdeckter Kalkulationsirrtum). V hat K die Kalkulation nicht offengelegt. Erst später fiel V selbst auf, dass der Preis aufgrund eines alten Einkaufspreises berechnet wurde. Es handelt sich um einen sog. verdeckten Kalkulationsirrtum. Der Irrtum betrifft nicht die Willenserklärung, sondern die Willensbildung (Motivirrtum). Eine Anfechtung ist ausgeschlossen.

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