Fehler bei Ausfertigung der Urkunde

14. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucher V und K verhandeln mündlich über den Kauf des gebrauchten PKW des V. Sie einigen sich auf einen Kaufpreis von €1.500. Im später schriftlich festgehaltenen Kaufvertrag, den K und V unterschreiben, steht ein fehlerhafter Kaufpreis von €2.500.

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Einordnung des Falls

Fehler bei Ausfertigung der Urkunde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag über den PKW zu €2.500 zustande gekommen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB), die hier in der mündlichen Abrede zu €1.500 eindeutig vorliegen. Dass der schriftliche Vertrag das mündlich Vereinbarte nicht richtig wiedergibt, stellt eine unschädliche falsa demonstratio dar.
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2. Indem V und K den schriftlichen Kaufvertrag zu €2.500 unterschrieben haben, haben sie den zuvor mündlich geschlossenen Vertrag abgeändert.

Nein!

Ein solcher Wille ist den Parteien nicht zu unterstellen. K und V haben sich zuvor eindeutig auf einen Kaufpreis von €1.500 geeinigt. Dafür, dass sie diesen nun auf €2.500 erhöhen wollten, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Auch greifen mangels Kaufmannseigenschaft beider Beteiligter die Grundsätze über das Kaufmännische Bestätigungsschreiben nicht (§ 346 HGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

S.

s.t.

3.9.2021, 17:09:20

Wieso geht man hier vom Kaufmanns ergriff aus, wenn hier Verbraucher verhandeln. Und wäre nicht ein offener Dissenz vorliegend ?

Sabrina

Sabrina

31.10.2021, 12:33:48

Hallo s.t., In der Erklärung wird mit einer mangelnden Kaufmannseigenschaft argumentiert. V und K haben sich zuvor eindeutig auf einen Kaufpreis von 1.500 Euro geeinigt. Außerdem ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der darauf schließen lässt, dass die beiden den Kaufpreis erhöhen wollten. Da somit eine vollständige Einigung hinsichtlich der Vertragsinhalte vorliegt, lässt sich nicht auf einen offenen Dissens schließen. Es handelt sich lediglich um eine falsche Bezeichnung die schriftlich im Kaufvertrag festgehalten wurde und durch die eindeutige, mündliche Vereinbarung unbeachtlich bleibt (

falsa demonstratio non nocet

). Viele Grüße

QUIG

QuiGonTim

12.9.2023, 09:28:55

Wie wäre der Fall denn zu lösen, wenn beide Parteien Kaufleute wären?

DEL

deliaco

17.1.2024, 18:20:26

Das würde mich auch interessieren. Würde mich freuen, wenn hier vielleicht ein Moderator oder jemand anders kurz aufklären könnte :)

DEL

deliaco

17.1.2024, 18:23:48

Also mir erschließt sich insbesondere nicht ganz, welche Grundsätze über das KBS hier zu beachten wären.

PAUL1

paul1ne

17.7.2024, 11:43:20

Wären K und V hier Kaufmänner, würde das KBS mit einem Kaufpreis von 2.500€ Eingang in den Vertrag finden. Mit dem KBS lassen sich vorher mündlich getroffene Absprachen verändern, weil im kaufmännischen Verkehr von einem hohen (höheren) Grad an Aufmerksamkeit/Professionalität und Bedürfnis nach Effizienz auszugehen ist. Angenommen, K und V wären Kaufmänner und zwischen den mündlichen Verhandlungen und dem KBS sei bekannt geworden, dass die Ware doch knapper als gedacht und dementsprechend doppelt so wertvoll sei, als ursprünglich Grundlage der mündlichen Verhandlungen geworden war. Dann sollen K und V in der Lage sein, ohne neu zu verhandeln, einfach einen doppelt so hohen Kaufpreis festzusetzen. Ich hoffe, das illustriert es einigermaßen 😄


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