Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal – Yelp


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K betreibt in Deutschland ein Fitnessstudio. Auf dem Online Bewertungsportal Yelp (Sitz in Irland) wird das Fitnessstudio von Nutzern bewertet. K's Studio hat eine Bewertung von 2,5 Sternen. Grundlage sind lediglich zwei Bewertungen. 74 überwiegend sehr positive Beiträge blieben unberücksichtigt. Der Yelp-Algorithmus hat diese als "nicht empfohlene Bewertungen" kategorisiert und nicht in die Bewertung mit einfließen lassen. K möchte, dass alle Bewertungen einfließen.

Einordnung des Falls

Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal – Yelp

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Yelp ist in Irland ansässig, K in Deutschland. Für den Fall sind deutsche Gerichte zuständig.

Ja!

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in der EU hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet.BGH: Dies sei dahingehend auszulegen, dass K dort Klage erheben kann, wo sich der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen befinde. Weil K seine wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich in Deutschland ausübe, sei die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig (RdNr. 14).

2. Auf den Sachverhalt ist deutsches Recht anwendbar.

Genau, so ist das!

Welches Recht anwendbar ist, richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts (IPR).Hier ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts entweder aus Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung oder aus Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB. BGH: Aus welcher der beiden Normen sich hier die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergebe, könne offen bleiben, da beide Kollisionsnormen zu demselben Ergebnis führten (RdNr. 19).

3. K hat gegen Yelp einen Unterlassungsanspruch, wenn Yelp unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet hat, die zur Kreditgefährdung des K geeignet sind (§ 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog).

Ja, in der Tat!

Mögliche Anspruchsgrundlage für einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch ist § 824 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Voraussetzungen des Anspruchs sind: (1) Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen (oder diesbezügliche, unmittelbare Gefahr), (2) Eignung zur Kreditgefährdung, (3) Rechtswidrigkeit (insb. keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB) (4) Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Ein Verschulden oder der Eintritt eines Schadens ist bei dem Unterlassungsanspruch nicht erforderlich (vgl. Palandt/Sprau, Einf v § 823 Rn. 27ff.) Hier kommt es entscheidend darauf an, ob Yelp unwahre Tatsachen verbreitet oder behauptet hat und damit Störer (§ 1004 Abs. 1 BGB) ist.

4. Neben der Sternebewertung ist die Anzahl der einfließenden Bewertungen angegeben. Weil nicht alle abgegebenen Beiträge in die Gesamtbewertung einfließen, ist die Sternebewertung eine unwahre Tatsache.

Nein!

§ 824 BGB erfasst ausschließlich Tatsachen, nicht aber Meinungsäußerungen oder Werturteile. Ob eine Tatsache unwahr ist, muss nach ihrem objektiven Sinngehalt beurteilt werden.BGH: Ein unvoreingenommener und verständiger Nutzer entnehme dem Bewertungsdurchschnitt und der danebenstehenden Zahl, wie viele Beiträge in die Gesamtbewertung einfließen. Für die Annahme, dass in die Bewertung darüber hinaus alle abgegebenen Bewertungen einflössen (also auch die als "momentan nicht empfohlen" gekennzeichneten Beiträge), bestehe für den Nutzer kein Anlass. Ein Anspruch aus §§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog scheide für K daher aus.

5. K hat gegen Yelp einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, wenn Yelp rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der K eingegriffen hat.

Genau, so ist das!

Die Prüfung des quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog hat die folgenden Voraussetzungen: (1) Eingriff (bzw. unmittelbare Gefahr des Eingriffs) in ein Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB, (2) Zurechnung/Kausalität, (3) Rechtswidrigkeit (insb. keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB), (4) Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ebenso wie das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, 8 Abs. 1 EMRK) einen offenen Tatbestand darstellt, ist die Rechtswidrigkeit stets positiv festzustellen. Dies geschieht durch eine Abwägung der konkret kollidierenden Interessen. Wenn der Anspruch besteht, richtet er sich gegen Yelp als Störer (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB).

6. Durch die Einstufung der Beiträge als "empfohlen" und "nicht empfohlen" greift Yelp rechtswidrig in das Recht des K am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar ist hier der Schutzbereich dieses Rechts berührt. Eine Interessenabwägung ergibt jedoch kein überwiegendes Schutzinteresse der K. BGH: Die unterschiedliche Einstufung der Beiträge durch Yelp sei als Meinungsäußerung und damit als Werturteil von den Schutzbereichen der Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, 10 Abs. 1 S. 1 EMRK erfasst. Die Kontrolle und Bewertung von Nutzerbeiträgen auf einem Bewertungsportal erfülle eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, denn sie schütze vor einem Missbrauch des Portals. Eine Begründungspflicht für die unterschiedliche Einordnung bestehe für Yelp nicht (RdNr. 45ff.).

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