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Entscheidungen von 2020

Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal – Yelp

Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal – Yelp

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K betreibt in Deutschland ein Fitnessstudio. Auf dem Online Bewertungsportal Yelp (Sitz in Irland) wird das Fitnessstudio von Nutzern bewertet. K's Studio hat eine Bewertung von 2,5 Sternen. Grundlage sind lediglich zwei Bewertungen. 74 überwiegend sehr positive Beiträge blieben unberücksichtigt. Der Yelp-Algorithmus hat diese als "nicht empfohlene Bewertungen" kategorisiert und nicht in die Bewertung mit einfließen lassen. K möchte, dass alle Bewertungen einfließen.

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Einordnung des Falls

Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal – Yelp

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Yelp ist in Irland ansässig, K in Deutschland. Für den Fall sind deutsche Gerichte zuständig.

Ja!

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in der EU hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet.BGH: Dies sei dahingehend auszulegen, dass K dort Klage erheben kann, wo sich der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen befinde. Weil K seine wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich in Deutschland ausübe, sei die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig (RdNr. 14).
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2. Auf den Sachverhalt ist deutsches Recht anwendbar.

Genau, so ist das!

Welches Recht anwendbar ist, richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts (IPR).Hier ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts entweder aus Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung oder aus Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB. BGH: Aus welcher der beiden Normen sich hier die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergebe, könne offen bleiben, da beide Kollisionsnormen zu demselben Ergebnis führten (RdNr. 19).

3. K hat gegen Yelp einen Unterlassungsanspruch, wenn Yelp unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet hat, die zur Kreditgefährdung des K geeignet sind (§ 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog).

Ja, in der Tat!

Mögliche Anspruchsgrundlage für einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch ist § 824 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Voraussetzungen des Anspruchs sind: (1) Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen (oder diesbezügliche, unmittelbare Gefahr), (2) Eignung zur Kreditgefährdung, (3) Rechtswidrigkeit (insb. keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB) (4) Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Ein Verschulden oder der Eintritt eines Schadens ist bei dem Unterlassungsanspruch nicht erforderlich (vgl. Palandt/Sprau, Einf v § 823 Rn. 27ff.) Hier kommt es entscheidend darauf an, ob Yelp unwahre Tatsachen verbreitet oder behauptet hat und damit Störer (§ 1004 Abs. 1 BGB) ist.

4. Neben der Sternebewertung ist die Anzahl der einfließenden Bewertungen angegeben. Weil nicht alle abgegebenen Beiträge in die Gesamtbewertung einfließen, ist die Sternebewertung eine unwahre Tatsache.

Nein!

§ 824 BGB erfasst ausschließlich Tatsachen, nicht aber Meinungsäußerungen oder Werturteile. Ob eine Tatsache unwahr ist, muss nach ihrem objektiven Sinngehalt beurteilt werden.BGH: Ein unvoreingenommener und verständiger Nutzer entnehme dem Bewertungsdurchschnitt und der danebenstehenden Zahl, wie viele Beiträge in die Gesamtbewertung einfließen. Für die Annahme, dass in die Bewertung darüber hinaus alle abgegebenen Bewertungen einflössen (also auch die als "momentan nicht empfohlen" gekennzeichneten Beiträge), bestehe für den Nutzer kein Anlass. Ein Anspruch aus §§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog scheide für K daher aus.

5. K hat gegen Yelp einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, wenn Yelp rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der K eingegriffen hat.

Genau, so ist das!

Die Prüfung des quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog hat die folgenden Voraussetzungen: (1) Eingriff (bzw. unmittelbare Gefahr des Eingriffs) in ein Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB, (2) Zurechnung/Kausalität, (3) Rechtswidrigkeit (insb. keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB), (4) Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ebenso wie das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, 8 Abs. 1 EMRK) einen offenen Tatbestand darstellt, ist die Rechtswidrigkeit stets positiv festzustellen. Dies geschieht durch eine Abwägung der konkret kollidierenden Interessen. Wenn der Anspruch besteht, richtet er sich gegen Yelp als Störer (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB).

6. Durch die Einstufung der Beiträge als "empfohlen" und "nicht empfohlen" greift Yelp rechtswidrig in das Recht des K am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar ist hier der Schutzbereich dieses Rechts berührt. Eine Interessenabwägung ergibt jedoch kein überwiegendes Schutzinteresse der K. BGH: Die unterschiedliche Einstufung der Beiträge durch Yelp sei als Meinungsäußerung und damit als Werturteil von den Schutzbereichen der Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, 10 Abs. 1 S. 1 EMRK erfasst. Die Kontrolle und Bewertung von Nutzerbeiträgen auf einem Bewertungsportal erfülle eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, denn sie schütze vor einem Missbrauch des Portals. Eine Begründungspflicht für die unterschiedliche Einordnung bestehe für Yelp nicht (RdNr. 45ff.).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CH

Chrissy

24.4.2020, 15:48:16

Wieso hat K einen Unterlassungsanspruch nach §823 wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ? §823 ist doch ein Schadensersatz- und kein Unterlassungsanspruch

GEL

gelöscht

24.4.2020, 19:56:36

Meines Erachtens nach müsste sich der Anspruch ebenso wie der aus § 824 BGB im Wege der Gesamtanalogie mit §

1004 BGB

herleiten lassen. Mag mich aber auch irren 🤔

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

25.4.2020, 10:23:58

Hi, vielen Dank für die Frage! Als Rechtsfolge wäre nach § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution geschuldet. Dabei wird mittels der Diferenzhypothese die Differenz zwischen dem Ist-Zustand und dem hypothetischen Zustand, der zur Zeit der Anspruchstellung bestehen würde, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Der Schadensersatz ist dabei sehr flexibel- Schadensersatzansprüche können auch Herausgabeansprüche oder Zahlungsansprüche sein. Auch Duldungs- oder Unterlassungsansprüche können davon umfasst sein! Im Sinne der Regelung sind hingegen Ansprüche auf Geldzahlung die systematische Ausnahme (nach §§ 249 Abs. 2, 250, 251 BGB). Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

CH

Chrissy

25.4.2020, 11:49:22

Alles klar, danke Stefan :)

MABE

Manuel Be

27.4.2020, 00:08:59

823 ist ein Unterlassungsanspruch in Verbindung mit 249 I, da dieser auf Naturalrestitution gerichtet ist. Durch Unterlassen kann die Rechtsgutverletzung beseitigt werden.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.5.2020, 01:18:21

Interessant, wo hast du das denn gelesen? Im Palandt findet man dazu nichts.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.5.2020, 01:23:59

Ok hat sich erledigt, wer suchet der findet (Einführung 823 Rn. 27 ff.)

JEAN

Jean-Pierre

26.5.2020, 08:56:01

Aus 249 I ergibt sich aber kein Unterlassungsanspruch, sondern nur sozusagen ein Beseitigungsanspruch.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

10.9.2020, 22:08:08

Hallo Jean-Pierre, du hast recht, es handelt sich bei unserem Fall um einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.

EL

Elisabeth

25.6.2020, 17:11:39

Spricht man bei Art 823 I i.v.m. R am eingericht. und ausgeübten Gewerbebetrieb auch davon, dass geschützte Interesse (in Bezug zu den anderen Diskussionsfragen, meine Rechtsfolge bzw. der Art des Schadensersatzes richtet sich primär nach dem geschützten Interesse meiner SEA-Norm) ist das „

Integritätsinteresse

“? Dann wäre meine Integrität an der Darstellung/Werbung meines Fitnessstudios verletzt => Rechtsfolge Beseitigung Und wieso, brauche ich bei §824 dann doch den §1004 I S.2 analog, beim §823 aber nicht? §824 schützt nur meine Vermögenschaden, also Geldzahlung?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

10.9.2020, 21:37:12

Hallo Elisabeth, viel Dank für deine Fragen! Als

Integritätsinteresse

bezeichnet man das Interesse eines Geschädigten daran, dass sein konkretes Vermögen, so wie es sich zusammensetzt, unversehrt bleibt. Gegenstück ist das

Äquivalenzinteresse

, dass das Interesse an der Einhaltung vertraglicher Pflichten umfasst. § 823 Abs. 1 BGB schützt NUR das

Integritätsinteresse

. Dies gilt unabhängig davon, welches Rechtsgut verletzt wird. Somit kann man auch bei einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von einer Verletzung des

Integritätsinteresse

s des Gläubigers sprechen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

10.9.2020, 21:48:02

Die Zitation des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB im Zusammenhang mit § 823 Abs. 1 BGB haben wir im Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des Falls ergänzt. Denn es handelt sich hier um einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch. Ein solcher ergibt sich aber nicht aus §

823 BGB

alleine, da dieser auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) gerichtet ist, grds. aber nicht auf Unterlassen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aber nach ganz h.M. aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Der BGH hat in der Entscheidung, an der sich unsere Aufgabe orientiert hat, (wohl aus Versehen) die Zitierung des §

1004 BGB

(analog) im Zusammenhang mit § 823 Abs. 1 BGB vergessen (anders bspw. in BGH NJW 2015, 773, wo er ihn mitzitiert).

GEL

gelöscht

16.8.2020, 20:42:07

Was bedeutet denn "eingerichteter Gewerbebetrieb"?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

17.8.2020, 13:40:21

Hallo John, ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb ist jede Erscheinungsform einer erlaubten, selbstständigen Tätigkeit, die auf gewisse Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Jedoch liegt ein Eingriff in das

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

nur vor, wenn der Eingriff betriebsbezogen ist, sich also nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet.

JR

JR

5.9.2020, 01:04:59

Wieso wird im hiesigen Prüfungsschema des

1004 analog

iVm. 823/ 824 ein Verschulden vorausgesetzt? Der (quasi-)negatorische Unterlassungsanspruch setzt doch gerade kein Verschulden voraus; im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch im Wege der Naturalrestitution aus 823 f. iVm. 249 I. Und zuletzt: wieso werden hier die Begriffe Störer, kausale Beeinträchtigung und Duldungspflicht (sofern Letzteres nicht schon in der RWK geprüft) im Prüfungsschema nicht erwähnt? Würde das nicht in jedes Schema eines Unterlassungsanspruch aus

1004 analog

iVm. 823f. gehören? Ohne die konkrete Beeinträchtigung durch den Störer zu prüfen, könnte man doch nämlich gar nicht sagen, ob a.E. Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr gefragt ist. Oder subsumiert man das alles unter den Tb des 823 f.?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

10.9.2020, 21:59:00

Hallo JR, vielen Dank für deine sehr hilfreichen Anmerkungen! Du hast recht: Der BGH prüft hier einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch aus § 824 bzw. § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs.1 S. 2 BGB analog. Dieser erfordert gerade kein Verschulden und auch nicht den Eintritt eine Schadens (vgl. Palandt/Sprau, 74. Aufl., Einf v § 823 Rn. 27ff). Das haben wir entsprechend, bei einer umfassenden Überarbeitung des Falls, korrigiert. Jetzt wirst du auch den Begriff "Störer" in unserem Fall finden und den Hinweis, dass im Rahmen der Rechtswidrigkeit (auch) geprüft wird, ob eine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB besteht. Die kausale Beeinträchtigung ist im Prüfungspunkt "Zurechnung/Kausalität" enthalten.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

10.9.2020, 22:02:36

Die Abgrenzung zwischen Erstbegehungsgefahr und Wiederholungsgefahr erfolgt danach, ob ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut bereits erfolgt ist oder nur die unmittelbare Gefahr eines solchen Eingriffs besteht. Danke nochmals für deine wirklich sehr wichtigen Anmerkungen und melde dich gerne erneut, falls noch Fragen zu diesem oder anderen Fällen bestehen.

J2000

J2000

29.9.2020, 11:55:35

Ich könnte nicht sagen, wie es besser ginge ohne die Bedienungsstruktur "trifft zu - trifft nicht zu" zu ändern, aber die Fragen sind doch teilweise sehr suggestiv: "K hat einen Anspruch aus (...), wenn ..." Vllt. könnte man die großen Textblöcke zu den einzelnen Ansprüchen aufteilen und dann Fragen zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen stellen, deren Ergebnis nicht so offenkundig ist, dass man gar nicht mehr nachdenken muss. Das würde auch die Lesefreundlichkeit auf dem eher kleinen Smartphonebildschirm erhöhen. Trotz meiner hoffentlich konstruktiven Kritik herzliches Danke für diese aufwendige und redigierte Aufbereitung der aktuellen Rspr!

Jurakatze1987

Jurakatze1987

10.10.2020, 17:52:29

Ich halte die Entscheidung für naiv. Erstens geht jeder Nutzer davon aus alle Bewertungen vor sich zu haben. Zweitens ist eine Kennzeichnung von Bewertungen als nicht empfohlen Ergebnis des Algorithmus. Ein Algorithmus kann keine Meinung bilden.

FABE

Fabian Elfeld

17.12.2020, 21:29:03

Naja, wenn da ausdrücklich steht, wie viele Bewertungen insgesamt abgegeben und wie viele berücksichtigt wurden, ist doch die Sache klar erkennbar. Natürlich können die Nutzenden diese Information immer noch übersehen, aber das kann ja (wenn sie klar genug sichtbar ist) nicht Yelps Verantwortung sein.

Mr_Monsense

Mr_Monsense

29.12.2020, 13:02:52

@Fabian Elfeld Und doch finde ich, dass die Aufmachung in der Zeichnung irreführend ist. Denn es werden die beiden schlechteren Bewertungen von Algorithmus empfohlen und es wird auf 74 weitere Bewertungen verweisen. Zwar steht dabei, dass diese weiteren positiver sind (4 Sterne werden angezeigt). Die Formulierung "74 weitere Bewertungen" suggeriert aber, dass diese 74 den 2 empfohlenen ähnlich sind. Der Algorithmus sucht offenbar auch nicht ausgewogen aus. Und es ist, wie @Jurakatze1987 richtig anmerkt, nicht so, dass Algorithmen grds objektiv sind. Daher scheint mir die Entscheidung auch nicht ganz so klar, wie der BGH sie erscheinen lässt.


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