Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Keine Mittäterschaft durch Bereitstellen der Tatwaffe
Keine Mittäterschaft durch Bereitstellen der Tatwaffe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M2 verschafft M1 einen Revolver. Wie M2 weiß, erschießt M1 damit am nächsten Tag den O.
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Einordnung des Falls
Keine Mittäterschaft durch Bereitstellen der Tatwaffe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er den O erschoss.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die h.L. stellt für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme maßgeblich auf die Tatherrschaft ab (sog. Tatherrschaftslehre).
Ja!
3. Auf Grundlage der strengen und weiten Tatherrschaftslehre hat M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Auf Grundlage der gemäßigt subjektiven Theorie der Rspr. hat M2 einen mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag erbracht (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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27.8.2024, 19:22:16
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