Rechtsmangel: Eintragung SIS
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei B einen gebrauchten Rolls-Royce für €50.000. Ein paar Wochen nach der Übergabe will K den Pkw anmelden. Dabei wird der Pkw jedoch von der Polizei vorübergehend sichergestellt, weil er kurz vor dem Kauf im Schengener Informationssystem (SIS) als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Tatsächlich hat ein solcher Diebstahl jedoch nie stattgefunden.
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Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Eintragung SIS
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) liegt erst durch die Sicherstellung, nicht schon durch die SIS-Eintragung vor
Nein!
3. Weil die Eintragung mangels tatsächlich geschehenen Diebstahls unrichtig ist, fehlt es jedoch an einem Rechtsmangel.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
12.2.2021, 21:47:46
Ist dann umgekehrt anzunehmen, dass der Verkäufer, um
rechtsmangelfrei leisten zu können, sich bei allen erdenklichen Stellen informieren muss, ob das Auto zufällig durch einen Dritten als gestohlen gemeldet wurde (um dies dem Käufer ggf. anzuzeigen)?
Speetzchen
13.2.2021, 09:50:08
Diese Pflicht kann m.E nur bestehen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Auto als gestohlen gemeldet wurde.