Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Rechtsmangel: Eintragung SIS

Rechtsmangel: Eintragung SIS

9. Juli 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K kauft bei B einen gebrauchten Rolls-Royce für €50.000. Ein paar Wochen nach der Übergabe will K den Pkw anmelden. Dabei wird der Pkw jedoch von der Polizei vorübergehend sichergestellt, weil er kurz vor dem Kauf im Schengener Informationssystem (SIS) als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Tatsächlich hat ein solcher Diebstahl jedoch nie stattgefunden.

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Einordnung des Falls

Rechtsmangel: Eintragung SIS

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Verkäufer hat dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Rechtsmangel i.S.d. § 435 S. 1 BGB liegt vor, wenn das Eigentum oder der unbeschränkte Gebrauch des Kaufgegenstandes von Dritten aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts beschränkt werden kann. Rechtsmängel können sich aus privatrechtlichen Rechten Dritter, obligatorischen Rechten und Beschränkungen durch Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte und aus öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, gewerblichen Nutzungsbeschränkungen oder nicht bestehenden Buchrechten (§ 435 S. 2 BGB) ergeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
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2. Ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) liegt erst durch die Sicherstellung, nicht schon durch die SIS-Eintragung vor

Nein!

Bereits die SIS-Eintragung stellt einen Rechtsmangel dar (§ 435 S. 1 BGB). Denn es besteht alleine durch Eintragung jederzeit die Gefahr, dass das Fahrzeug erneut polizeilich sichergestellt wird. Deshalb ist die Eintragung für den Käufer mit der steten Gefahr einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung verbunden und führt damit zu einer individuellen Belastung, die geeignet ist, den Käufer in der ungestörten Ausübung seines Eigentums (§ 903 S. 1 BGB) zu beeinträchtigen.

3. Weil die Eintragung mangels tatsächlich geschehenen Diebstahls unrichtig ist, fehlt es jedoch an einem Rechtsmangel.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unabhängig von der Begründetheit der Eintragung ist die Benutzbarkeit der Kaufsache massiv eingeschränkt. Der Verkäufer eines Fahrzeuges ist verpflichtet, ein Fahrzeug zu verschaffen, das problemlos zur Straßenverkehrszulassung gebracht und ohne Sorge vor behördlicher Beschlagnahme im In- und Ausland genutzt werden kann. Außerdem kann das Fahrzeug praktisch nicht weiterverkauft werden, weil der Käufer verpflichtet wäre, die bestehende SIS-Eintragung zu offenbaren.
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