Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Aufrechnung nach Abtretung - Forderung nach Abtretung erworben, anschließend Kenntnis von Abtretung

Aufrechnung nach Abtretung - Forderung nach Abtretung erworben, anschließend Kenntnis von Abtretung

4. April 2025

14 Kommentare

4,8(16.371 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. V tritt ihre Forderung an D ab. K verkauft V anschließend Computerspiele für €100. V teilt K nun mit, dass sie ihre Forderung an D abgetreten hat. K möchte gerne aufrechnen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Aufrechnung nach Abtretung - Forderung nach Abtretung erworben, anschließend Kenntnis von Abtretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann K gegenüber V aufrechnen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus § 407 Abs. 1 Alt. 2 BGB ergibt sich, dass der Schuldner auch nach der Abtretung noch Rechtsgeschäfte gegenüber dem Altgläubiger vornehmen darf, sofern er von der Abtretung keine Kenntnis hatte.Nachdem V über die Abtretung informiert hat, hatte K die entsprechende Kenntnis. Eine Aufrechnung gegenüber V scheidet somit aus.§ 407 Abs. 1 BGB hilft dem Schuldner also nur, wenn er die Aufrechnung nach der Abtretung und bevor er von dieser Kenntnis erlangt, erklärt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Kann K gegenüber D nur aufrechnen, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung zwischen K und V eine Aufrechnungslage bestand?

Nein, das trifft nicht zu!

Auch wenn bei Abtretung der Forderung noch keine Aufrechnungslage zwischen Schuldner und Altgläubiger bestand, ist eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger möglich. Dies setzt voraus, dass ohne die Abtretung eine Aufrechnungslage eingetreten wäre. Die Aufrechnung gegenüber dem bisherigen Gläubiger ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine der Ausnahmen des § 406 Hs. 2 BGB vorliegt, also (1) der Schuldner bei Erwerb der Forderung schon Kenntnis von der Abtretung hatte oder (2) die Forderung erst nach Kenntniserlangung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.Um hier nicht durcheinanderzukommen, empfiehlt sich ein Zeitstrahl!

3. Ohne die Abtretung hätte nach dem Verkauf der Computerspiele eine Aufrechnungslage zwischen V und K bestanden.

Ja!

Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn zwei gegenseitige und gleichartige Forderungen vorliegen, die (Gegen-) Forderung des Aufrechnenden fällig und durchsetzbar und die (Haupt-)forderung des Aufrechnungsgegners zumindest erfüllbar ist. Forderungen sind dabei gegenseitig, wenn jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen ist.Beide Forderungen sind auf Geld gerichtet und damit gleichartig. Ks Gegenforderung war fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) und durchsetzbar. Vs ehemalige Hauptforderung war erfüllbar. Ohne die Abtretung wären V und K zugleich Schuldner und Gläubiger gewesen. Die Forderungen wären damit auch gegenseitig gewesen.

4. Die Aufrechnung gegenüber D ist ausgeschlossen, da K bei Erwerb der Forderung Kenntnis von der Abtretung hatte.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger scheidet aus, wenn der Schuldner bei Erwerb der Forderung positive Kenntnis von der Abtretung des Altgläubigers hat (§ 406 Hs. 2 Alt. 1 BGB).Als K die Computerspiele an V verkaufte und die Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) erwarb, hatte sie keine Kenntnis von der Abtretung.

5. Die Aufrechnung gegenüber D ist ausgeschlossen, da Ks Forderung nach Kenntniserlangung und nach der abgetretenen Forderung fällig wurde.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger scheidet aus, wenn die Forderung des Schuldners nach Kenntniserlangung und später als die abgetretene Forderung fällig wird (§ 406 Hs. 2 Alt. 2.K und V hatten bezüglich der Fälligkeit des Kaufpreises für die Computerspiele keine Vereinbarung getroffen, weswegen der Kaufpreis sofort fällig war (§ 271 Abs. 1 BGB). Zwar war sie damit später als die Hauptforderung fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Sie war aber fällig, bevor K von der Abtretung Kenntnis erlangte.Merke: Die Aufrechnung ist nur ausgeschlossen, wenn die in § 406 Hs. 2 Alt. 2 BGB genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

6. Kann K gegenüber D aufrechnen?

Ja!

Nach § 406 Hs. 1 BGB kann der Schuldner gegenüber dem Neugläubiger die Aufrechnung erklären, sofern zum Zeitpunkt der Abtretung eine Aufrechnungslage zwischen Altgläubiger und Schuldner bestand. Bestand diese bei Abtretung noch nicht, so ist eine Aufrechnung dennoch unter Berücksichtigung der Ausnahmen des § 406 Hs. 2 BGB möglich, wenn die Aufrechnungslage ohne die Abtretung eingetreten wäre.Zum Zeitpunkt der Abtretung lag keine Aufrechnungslage zwischen V und K vor. Ohne die Abtretung wäre sie aber mit dem Erwerb der Kaufpreisforderung für die Computerspiele entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatte K keine Kenntnis von der Abtretung. Auch war seine Forderung sofort fällig und damit noch bevor er Kenntnis von der Abtretung bekam.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen