Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Aufrechnung nach Abtretung - Forderung nach Abtretung erworben, zuvor bereits Kenntnis von Abtretung

Aufrechnung nach Abtretung - Forderung nach Abtretung erworben, zuvor bereits Kenntnis von Abtretung

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. V tritt ihre Forderung an D ab und teilt dies K mit. K verkauft V anschließend Computerspiele für €100. K möchte gerne aufrechnen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Aufrechnung nach Abtretung - Forderung nach Abtretung erworben, zuvor bereits Kenntnis von Abtretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann K gegenüber V aufrechnen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus § 407 Abs. 1 2. Alt. BGB ergibt sich, dass der Schuldner auch nach der Abtretung noch Rechtsgeschäfte gegenüber dem Altgläubiger vornehmen darf, sofern er von der Abtretung keine Kenntnis hatte.Nachdem V über die Abtretung informiert hat, hatte K die entsprechende Kenntnis. Eine Aufrechnung gegenüber V scheidet somit aus.§ 407 Abs. 1 BGB hilft dem Schuldner also nur, wenn er die Aufrechnung nach der Abtretung und bevor er von dieser Kenntnis erlangt, erklärt.
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2. K kann gegenüber D nur aufrechnen, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung zwischen K und V eine Aufrechnungslage bestand.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch wenn bei Abtretung der Forderung noch keine Aufrechnungslage zwischen Schuldner und Altgläubiger bestand, ist eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger möglich. Dies setzt voraus, dass ohne die Abtretung eine Aufrechnungslage eingetreten wäre. Zudem müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 406 2. Hs. BGB erfüllt sein. Der Schuldner darf (1) bei Erwerb der Forderung noch keine Kenntnis von der Abtretung haben und (2) muss die Forderung vor Kenntniserlangung oder früher als die abgetretene Forderung fällig werden.Um hier nicht durcheinanderzukommen, empfiehlt sich ein Zeitstrahl!

3. Die Aufrechnung gegenüber D ist ausgeschlossen, da K bei Erwerb der Forderung Kenntnis von der Abtretung hatte.

Ja!

Eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger scheidet aus, wenn der Schuldner bei Erwerb der Forderung positive Kenntnis von der Abtretung des Altgläubigers hat (§ 406 2. Hs. 1. Alt. BGB).Als K die Computerspiele an V verkaufte und die Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) erwarb, hatte V ihr bereits mitgeteilt, dass er die Forderung abgetreten hat.Erwirbt der Schuldner in Kenntnis der Abtretung eine neue Forderung, so kann er nicht darauf vertrauen gegen den neuen Gläubiger mit dieser Forderung aufzurechnen.
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