Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Recht der ehelichen Gemeinschaft
Arbeitsteilung - Sonderfall: Pflicht zur Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten (Fall)
Arbeitsteilung - Sonderfall: Pflicht zur Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und F sind verheiratet. Während M den Haushalt führt, geht F ihrer Tätigkeit als Landwirtin im eigenen Betrieb nach. Da dort viel Arbeit anfällt, wollte F schon seit langem, dass M vormittags aushilft. Neulich hat sie sich zudem den Arm gebrochen, sodass die Hilfe des M dringend benötigt wird, um den Betrieb zu halten.
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Einordnung des Falls
Arbeitsteilung - Sonderfall: Pflicht zur Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M leistet bereits mit der Haushaltsführung einen Beitrag zum gemeinsamen Ehegattenunterhalt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ehegatten sind grundsätzlich verpflichtet, im Betrieb des anderen Ehegatten mitzuarbeiten.
Nein!
3. Aufgrund der Armverletzung der F ist M ausnahmsweise vorübergehend verpflichtet, im Betrieb der F mitzuhelfen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iPhone von Jannik
21.10.2023, 13:37:30
Danke für die Vertiefung! Was ergibt sich dann aber aus dieser Pflicht? Könnten etwaige Schadensersatzansprüche bei unterlassener Mitarbeitspflicht geltend gemacht werden?
Jopies
23.12.2023, 10:45:06
Ich kann mir vorstellen, dass dies einen SE Anspruch auf Ersatz gegen einen Dritten begründen würde, wenn dieser deliktisch M schädigen und arbeitsunfähig machen würde.
Juratiopharm
28.12.2023, 13:47:13
Auch bei gründlicher Kommentarlektüre konnte ich hierzu nichts eindeutiges finden, außer Bestärkungen dass diese Pflicht in der Tat besteht und ein Verstoß ein „ehewidriges Verhalten“ darstellt. Mit dem normalen juristischen Handwerkszeug dürfte ein Verstoß aber schlicht eine Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis des § 1353 darstellen, sodass Schadenersatz aus §§ 249 ff. gefordert werden könnte.
Juratiopharm
28.12.2023, 13:49:24
Eine Vollstreckung dieser Pflicht (also der tatsächlichen Mithilfe) scheint mir nach § 120 III FamFG potenziell ausgeschlossen, da die Mithilfepflicht ja aus § 1353 I S. 2 gefolgert wird und es sich damit um eine Konkretisierung der ehelichen Lebensgemeinschaft handelt, auch wenn objektiv ja durchaus Verwertbarkeit (vgl. § 887 ZPO) vorliegt. Diese Erwägungen aber nur als Ideen, weil mir hier die Subsumtion durch ausgesprochen unklar erscheint.
Juratiopharm
28.12.2023, 13:52:20
Als letzter Gedanke noch: Andere Fälle von „ehewidrigem Verhalten“ können nach § 1381 (wegen Unbilligkeit) dem Zugewinnanspruch entgegengehalten werden. In Betracht käme dabei mMn eine Kürzung des Anspruchs (gibt der Wortlaut eigentlich nicht her, ist aber nach BeckOK möglich) oder aber (vor dem Anwendungsbereich von § 1381) eine Aufrechnung mit dem oben benannten Schadenersatzanspruch.
Juratiopharm
28.12.2023, 13:55:51
Einen habe ich noch: Geht man davon aus, dass der Ehegatte mit seiner Mitarbeit im Betrieb keiner Arbeit iSd § 611 BGB nachgeht, sonder eine eheliche Pflicht erfüllt, so dürfte dies auch folgen für Arbeitslosenleistungen oder Versicherungspflichten habe und ferner einen möglichen Anspruch auf Entlohnung für diese Arbeit grade entgegenstehen.