Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
Nr. 2 – Technische Einrichtung: Fahrgeschäft
Nr. 2 – Technische Einrichtung: Fahrgeschäft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wegen eines Streits mit dem Betreiber zündet T auf der Münchner Wiesn nach Betriebsschluss die Achterbahn "Wilde Maus" an. Das Feuer breitet sich auf dem Gestell aus und erreicht die Leuchtreklame.
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Einordnung des Falls
Nr. 2 – Technische Einrichtung: Fahrgeschäft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Fahrgeschäft "Wilde Maus" ist ein "Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Fahrgeschäft "Wilde Maus" ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Fahrgeschäft "Wilde Maus" ist eine "technische Einrichtung" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lexfoxi🦊
22.5.2021, 15:46:44
„Wilde Maus“ ist ja auch süß 🐭
Elisa
14.5.2024, 13:25:56
Wie gehe ich bei diesen Beispielen damit um, wenn m
ehrere Objektkategorien in Betracht kommen? Schreibe ich die alle in den Obersatz, oder schreibe ich nur die Variante in der Obersatz, die ich am Ende annehme und handle das andere mehr Symbolich ab? Man könnte die Variante auch einfach nicht in den Obersatz schreiben, um sich das Problem zu ersparen, aber ich habe etwas Angst, dass ich auf einen Korrektor treffe, der den Obersatz genau haben will.
Maximilian Puschmann
27.5.2024, 12:29:13
Hallo Elisa, hier würde ich direkt mit der richtigen Variante gehen und das Vorliegen der anderen beiden
Tatobjekte verneinen. Beste Grüße Max
Nora Mommsen
14.6.2024, 16:18:59
Hallo Elisa, es ist ein ewiges Problem, zudem du lauter unterschiedliche Empfehlungen erhalten wirst. Die einen sagen, du nimmst das Ergebnis der Prüfung vorweg, die anderen argumentieren, man sollte nichts prüfen, was nicht im Obersatz steht. Ich persönlich halte es bevorzugt so, alle Varianten anzusprechen, die ich prüfen möchte und eben im Ergebnissatz die richtige Variante zu nennen. Den zu Beginn nennst du ja zunächst die Möglichkeiten nach denen sich die Person strafbar gemacht haben könnte. Später im strafrechtlichen Urteil ist das natürlich anders zu handhaben. Im ersten Examen Studium schreibt man aber nunmal Gutachten. Als falsch kann es dir jedenfalls nicht angekreidet werden, wenn du die Varianten auch tatsächlich prüfst und sie nicht total abwegig sind. Das gilt es natürlich auch zu beachten. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Bioshock Energy
14.6.2024, 13:07:24
Hallo, Ist die Achterbahn unstr. eine technische Einrichtung oder kann man hier mit entsprechender Begründung auch darauf abstellen, dass es sich bei einer Achterbahn um ein Schienenfahrzeug handelt? Und an welchem Merkmal würde es scheitern, dass die Achterbahn kein Schienenfahrzeug ist? LG
Nora Mommsen
14.6.2024, 16:15:04
Hallo Bioshock Energy, danke für deine Frage! Der Begriff des Fahrzeugs erfordert die Eignung und Bestimmung der Sache zur Fortbewegung von Menschen; daran fehlt es etwa bei einem als ortsfesten Verkaufsstand verwendeten Fischkutter. Ein Schienenfahrzeug muss sich (logischerweise) auf Schienen bewegen. Beispiele für Schienenfahrzeuge sind: Eisenbahn; Bergbahn; Werkbahnen; Hochbahn; Untergrundbahn; auch (Magnet-)Schwebebahnen. Der Begriff der Schienenbahn in § 306 StGB wird entsprechend dem des § 315 Abs. 1 StGB ausgelegt. Demnach muss der Beförderungszweck im Vordergrund stehen. Dieses Merkmal lässt sich mit Blick auf den festen Ort der Achterbahn durchaus ablehnen. Es gibt auch Meinungen im Schrifttum die mit gutem Argument anderer Ansicht sind. Diese stellen auf den Wortlaut ab, der eben keine Einschränkung vorsieht. Danach können auch Achterbahnen, die reinen Vergnüngungsfaktor haben, aber eben Menschen innerhalb der Konstruktion bewegen, darunter fassen. Eine weitere Überlegung kann sein, ob eine Achterbahn dieselben Gefahren mit sich bringt. Dies wird u.a. von Ziehäuser in Kinderhäuser u.a., StGB, 6. Auflage, § 315; Rn. 24, bejaht. Angesichts der besonderen Örtlichkeit, der oftmals vorhandenen Absperrungen, Sicherheitsvorkehrungen und so fort ließe sich dies meines Erachtens aber auch gut anders bewerten. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Anne
17.7.2024, 14:19:57
Ich sehe, dass ihr im Rückblick zu den
Brandstiftungsdelikten nur zwei Definitionen abfragt (Inbrandsetzen und durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören). In der gesamten Einheit gibt es jedoch viel mehr Definitionen u.a. die der Betriebsstätte und der technischen Einrichtung. Vielleicht könntet ihr ja ein paar Definitionen ergänzen.
Foxxy
22.7.2024, 17:26:15
Hallo, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
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