Nr. 2 – Technische Einrichtung: Fahrgeschäft
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wegen eines Streits mit dem Betreiber zündet T auf der Münchner Wiesn nach Betriebsschluss die Achterbahn "Wilde Maus" an. Das Feuer breitet sich auf dem Gestell aus und erreicht die Leuchtreklame.
Einordnung des Falls
Nr. 2 – Technische Einrichtung: Fahrgeschäft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Fahrgeschäft "Wilde Maus" ist ein "Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
2. Das Fahrgeschäft "Wilde Maus" ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Fahrgeschäft "Wilde Maus" ist eine "technische Einrichtung" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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