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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Wegen eines Streits mit dem Betreiber zündet T auf der Münchner Wiesn nach Betriebsschluss die Achterbahn "Wilde Maus" an. Das Feuer breitet sich auf dem Gestell aus und erreicht die Leuchtreklame.

Einordnung des Falls

Nr. 2 – Technische Einrichtung: Fahrgeschäft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Fahrgeschäft "Wilde Maus" ist ein "Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

Ein Gebäude liegt vor, wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann. Die Achterbahnanlage "Wilde Maus" ist kein hinreichend abgeschlossener Raum, der von Menschen betreten werden kann.

2. Das Fahrgeschäft "Wilde Maus" ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Betriebsstätten sind räumlich-gegenständliche Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen und auf längere Zeit angelegt sind. Sie müssen sich nicht zwingend auf ein Grundstück beziehen. Die "Wilde Maus" befindet sich nur kurzfristig, d.h. während der Dauer des Oktoberfestes, auf der Theresienwiese in München. Sie wird davor und danach auf anderen Volksfesten in Deutschland genutzt. Sie ist somit nicht "auf längere Zeit angelegt". Auch kurzfristige Baustellen und Montagestellen sind nicht "auf längere Zeit angelegt".

3. Das Fahrgeschäft "Wilde Maus" ist eine "technische Einrichtung" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Technische Einrichtungen sind gegenständlich zusammengesetzte Hilfsmittel, die durch menschliche Einwirkung in produktions- oder organisationsbezogenen Prozessen einsetzbar und ortsveränderlich sind. Das Gesetz führt beispielhaft Maschinen auf. Das Fahrgeschäft "Wilde Maus" ist ein ortsveränderlicher und ebenso tatsächlicher Bestandteil der betrieblichen Verwendung. Erfasst sind von § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB daneben z.B. auch Pumpen, Produktionsmaschinen, Planierraupen und Walzen.

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