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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T lässt eine der großen Pumpen des Klärwerks in Stahnsdorf bei Berlin in Flammen aufgehen.

Einordnung des Falls

Nr. 2 – Technische Einrichtung: Pumpe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Pumpe ist ein "Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

Ein Gebäude liegt vor, wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann. Eine Pumpe erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

2. Die Pumpe ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Betriebsstätten sind räumlich-gegenständliche Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen und auf längere Zeit angelegt sind. Sie müssen sich nicht zwingend auf ein Grundstück beziehen. Bei der Pumpe handelt es sich lediglich um eine einzelne Anlage. Für den Begriff der Betriebsstätte reicht dies nicht aus.

3. Die Pumpe ist eine "technische Einrichtung" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Technische Einrichtungen sind gegenständlich zusammengesetzte Hilfsmittel, die durch menschliche Einwirkung in produktions- oder organisationsbezogenen Prozessen einsetzbar und ortsveränderlich sind. Das Gesetz führt beispielhaft Maschinen auf. Das Klärwerk nutzt die Pumpe, um das Wasser zur Kläranlage zu befördern. Erfasst sind von § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB z.B. auch Produktionsmaschinen, Planierraupen und Walzen.

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