Verkehrsrichtiges Verhalten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O steht in einem ICE der Deutschen Bahn (DB). Als Bahnführerin B losfährt, stürzt O bei der Anfahrt und bricht sich den Arm. Das Fahrverhalten der B war ordnungsgemäß, was die DB auch dem O nachweist.
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Einordnung des Falls
Verkehrsrichtiges Verhalten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O kann von B Schadensersatz für seine Körperverletzung verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B ist Verrichtungsgehilfin der DB, sodass hinsichtlich der DB eine Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
Ja!
3. Für die "unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen" im Rahmen von § 831 Abs. 1 S. 1 BGB ist Verschulden erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. B hat als Verrichtungsgehilfin eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begangen (§ 823 Abs. 1 BGB) .
Ja, in der Tat!
5. Die Schädigung durch B erfolgte "in Ausführung der Verrichtung" (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
6. Die DB haftet für die widerrechtliche Schädigung durch ihre Verrichtungsgehilfin, wenn sie sich nicht exkulpieren kann.
Genau, so ist das!
7. Die DB kann sich hinsichtlich ihres Verschuldens exkulpieren.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Die DB kann sich hinsichtlich der Kausalität ihrer Pflichtverletzung exkulpieren.
Ja!
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