Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
EC Karte am Bankautomat - Befugnis durch Täuschung erlangt (BGH, Beschl. v. 16.7.2015 − 2 StR 16/15)
EC Karte am Bankautomat - Befugnis durch Täuschung erlangt (BGH, Beschl. v. 16.7.2015 − 2 StR 16/15)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Betrügerin B ruft Opa O an und überzeugt ihn davon, dass seine EC-Karte einen Virus habe. Um den Virus zu löschen, brauche B die Karte und Os PIN, was O ihr beides gibt. Anschließend hebt B das komplette Geld (€ 7.500) von Os Konto ab.
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Einordnung des Falls
EC Karte am Bankautomat - Befugnis durch Täuschung erlangt (BGH, Beschl. v. 16.7.2015 − 2 StR 16/15)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat beim Abheben des Geldes und dem Einsatz der EC-Karte unrichtige Daten verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der betrugsäquivalenten Auslegung des BGH hat B die Daten unbefugt verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach der subjektiven Auslegung hat B die Daten unbefugt verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB).
Ja!
4. Bleibt B nach Ansicht des BGH straffrei (Rechtswidrigkeit und Schuld unterstellt)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Petrus
3.1.2024, 14:28:50
Ich verstehe den Unterschied zu den Fällen, in denen der Täter Karte und PIN durch
verbotene Eigenmachtbekommt, nicht. In diesen Fällen wird ein unbefugtes Verwenden angenommen, weil man gegenüber der fiktiven Verlgeichsperson vorspiegeln müsste eine Vollmacht zu haben. Erlangt man Karte und PIN aber durch Täuschung, sagt der BGH, dass man die fiktive Vergleichsperson nicht täuschen müsste, weil für den Automaten die Identität und Berechtigung des Abhebenden mit Eingabe der richtigen Daten hinreichend festgestellt sei. Aber der Automat prüft doch genau das gleiche, wenn ich mir Karte und PIN geklaut habe. Dann müsste die Berechtigung in solchen Fällen ja auch hinreichend festgestellt sein. Irgendwie verstehe ich da den Unterschied nicht…
Florian
18.1.2024, 20:36:18
Ich habe mir das immer so gemerkt, dass letztendlich eine Gesamtbetrachtung vom Geschehen der Erlangung der Karte bis zur
Geldabhebung erfolgt. Wird die Karte also vorher weggenommen (und es liegt mangels
Zueignungsabsichtkein Diebstahl vor), dann ist das insofern relevant für die täuschungsäquivalente Ansicht, weil letztendlich dann die Karte unbefugt verwendet wird. Erlangt der Täter die Karte aber durch Betrug, also durch Täuschung, dann ist das Opfer letztlich zwar nicht mit der Kartennutzung (wie auch immer die dann konkret aussieht), einverstanden, es gibt die Karte aber freiwillig aus der Hand. Und das würde dann auch ein Bankangestellter nicht anzweifeln, weswegen die Berechtigung dann nicht weiter überprüft wird.
Artimes
3.4.2024, 17:14:39
Ist der Meinungsstreit zur Auslegung von „unbefugt“ in der dritten UND auch in der 4. Variante der Norm (§ 263a I Var. 3 und Var. 4 StGB) umstritten?
L.Goldstyn
3.8.2024, 18:23:31
Hallo Artimes, meiner Kenntnis nach ja.
b333
21.5.2024, 10:11:11
Sollte man in diesem Fall also mit dem spezielleren Delikt (§263a) anfangen, das ablehnen und dann §263 prüfen? §263a ist eigentlich im Verhältnis zu §263 subsidiär.