Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam (§ 809 ZPO) (Ehegatten)
Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam (§ 809 ZPO) (Ehegatten)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S und E sind verheiratet. In der gemeinsamen Wohnung steht ein Flügel, der E gehört. G hat gegen S einen titulierten Anspruch. Er beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Dieser pfändet - ohne Zustimmung der E - den Flügel.
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Einordnung des Falls
Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam (§ 809 ZPO) (Ehegatten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für E ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) der statthafte Rechtsbehelf gegen die Pfändung des Flügels.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist begründet, wenn Z gegen § 809 ZPO verstoßen hat.
Ja, in der Tat!
3. Z hat gegen § 809 ZPO verstoßen, indem er den Flügel ohne Zustimmung der E gepfändet hat.
Nein!
4. E kann die Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten (§ 739 Abs. 1 ZPO) widerlegen, indem sie nachweist, dass der Flügel in ihrem Alleineigentum steht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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