Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam (§ 809 ZPO) (Ehegatten)
Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam (§ 809 ZPO) (Ehegatten)
12. Februar 2025
5 Kommentare
4,9 ★ (12.534 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S und E sind verheiratet. In der gemeinsamen Wohnung steht ein Flügel, der E gehört. G hat gegen S einen titulierten Anspruch. Er beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Dieser pfändet - ohne Zustimmung der E - den Flügel.
Diesen Fall lösen 74,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam (§ 809 ZPO) (Ehegatten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für E ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) der statthafte Rechtsbehelf gegen die Pfändung des Flügels.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist begründet, wenn Z gegen § 809 ZPO verstoßen hat.
Ja, in der Tat!
3. Z hat gegen § 809 ZPO verstoßen, indem er den Flügel ohne Zustimmung der E gepfändet hat.
Nein!
4. E kann die Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten (§ 739 Abs. 1 ZPO) widerlegen, indem sie nachweist, dass der Flügel in ihrem Alleineigentum steht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Carl
14.12.2020, 18:08:38
In der ersten Frage steht Fernseher statt Flügel

ri
29.9.2021, 20:03:13
Ein geflügelter Fernseher 📺 🧚🏽♀️

Lukas_Mengestu
3.11.2021, 13:22:52
Schöne Vorstellung, aber wir habe es jetzt trotzdem korrigiert. Danke euch! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Ianni
21.11.2024, 20:40:32
Hey, ich finde die erste Frage irreführend. Die Frage möchte auf die Erinnerung hinaus, das versteh ich jetzt. Aber statthafter Rechtsbehelfe ist hier doch die
Drittwiderspruchsklage.
finnjh
14.1.2025, 10:57:32
Hi @[Ianni ](76196), ich schließe mich dir an. Die Aufgabe will die Erinnerung prüfen und kommt im Ergebnis zu der Auffassung, dass die Erinnerung unbegründet, und stattdessen die
Drittwiderspruchsklageerfolgsversprechender ist. Allerdings ist die Erinnerung durchaus statthaft, da E mit §
809 ZPOeine Verletzung der Verfahrensvorschrift rügen möchte. Anders wäre es, wenn E wegen ihres Eigentums gem. § 771 ZPO vorgehen wollen würde. Das geht aber aus der ersten Frage so nicht hervor, da stimme ich dir zu.