Wohnungsdurchsuchung (§§ 758ff. ZPO)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gerichtsvollzieher Z durchsucht mit Einwilligung des S dessen Wohnung, um im Auftrag des G zu vollstrecken. Als WG-Mitbewohner D hinzukommt, verlangt S, dass Z die Wohnung verlässt. Auf dem Weg zur Tür öffnet Z noch eine Schublade und pfändet eine darin befindliche Uhr.
Einordnung des Falls
Wohnungsdurchsuchung (§§ 758ff. ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für D und S ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) der zulässige Rechtsbehelf.
Ja!
2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) des D ist begründet, wenn die Durchsuchung der Wohnung rechtswidrig war.
Genau, so ist das!
3. Z durfte die Wohnung nicht durchsuchen, ohne zuvor auch die Einwilligung des D einzuholen. Daher ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) des D begründet.
Nein, das trifft nicht zu!
4. S kann die Einwilligung in die Wohnungsdurchsuchung widerrufen. Z muss die Wohnung dann verlassen.
Ja!
5. Die Pfändung der Uhr war rechtswidrig. Die Erinnerung (§ 766 ZPO) des S ist begründet.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Simon
21.9.2023, 23:13:55
Ist § 758 III 1 überhaupt verfassungskonform? Art. 13 GG verlangt ja grds. einen richterlichen Beschluss. Selbstverständlich kann der
Grundrechtsträgerauf diesen Schutz verzichten. Warum sollte aber der S für den D auf diesen Schutz verzichten können?
SDee
28.3.2024, 16:57:00
Das ist wirklich eine interessante Frage. Ich habe mir diese auch schon zu den Betretungsrechten bestimmter Gefahrenabwehrbehörden gestellt, siehe § 58 VII BauO NW (Bauaufsichtsbehörde); § 54 III LFischG NW (Fischereiaufseher).