Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Wohnungsdurchsuchung (§§ 758ff. ZPO)
Wohnungsdurchsuchung (§§ 758ff. ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gerichtsvollzieher Z durchsucht mit Einwilligung des S dessen Wohnung, um im Auftrag des G zu vollstrecken. Als WG-Mitbewohner D hinzukommt, verlangt S, dass Z die Wohnung verlässt. Auf dem Weg zur Tür öffnet Z noch eine Schublade und pfändet eine darin befindliche Uhr.
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Einordnung des Falls
Wohnungsdurchsuchung (§§ 758ff. ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für D und S ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) der zulässige Rechtsbehelf.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) des D ist begründet, wenn die Durchsuchung der Wohnung rechtswidrig war.
Genau, so ist das!
3. Z durfte die Wohnung nicht durchsuchen, ohne zuvor auch die Einwilligung des D einzuholen. Daher ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) des D begründet.
Nein, das trifft nicht zu!
4. S kann die Einwilligung in die Wohnungsdurchsuchung widerrufen. Z muss die Wohnung dann verlassen.
Ja!
5. Die Pfändung der Uhr war rechtswidrig. Die Erinnerung (§ 766 ZPO) des S ist begründet.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
21.9.2023, 23:13:55
Ist § 758 III 1 überhaupt verfassungskonform? Art. 13 GG verlangt ja grds. einen richterlichen Beschluss. Selbstverständlich kann der Grundrechtsträger auf diesen Schutz verzichten. Warum sollte aber der S für den D auf diesen Schutz verzichten können?
hagenhubl
4.11.2024, 10:54:21
Das finde ich aber komisch. Dann könnte sich jeder Schuldner weigern, den Gerichtsvollzieher in die Wohnung zu lassen und so die Pfändung und Befriedigung des Gläubigers verhindern.