Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
3. Evidentes Dritteigentum (§ 71 Abs. 2 GVGA)
3. Evidentes Dritteigentum (§ 71 Abs. 2 GVGA)
16. Februar 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G hat gegen die selbstständige Automechanikerin S einen titulierten Anspruch. Er beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Dieser pfändet das Auto der D, das gerade zur Reparatur auf der Hebebühne steht. D will gegen die Pfändung vorgehen.
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Einordnung des Falls
3. Evidentes Dritteigentum (§ 71 Abs. 2 GVGA)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zulässiger Rechtsbehelf für D gegen die Pfändung des Autos ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) ist bereits begründet, wenn D beweisen kann, dass ihr das Auto gehört.
Nein!
3. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) ist begründet, weil für Z eindeutig ersichtlich war, dass das Auto nicht S gehört.
Genau, so ist das!
4. Die Pfändung durch Z wäre dennoch rechtmäßig - und D könnte sie nicht mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) angreifen - wenn G die Pfändung des Autos ausdrücklich verlangt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
19.9.2020, 16:43:46
Man darf sich in der Klausur nicht alleine und unmittelbar auf das Regelwerk der
Gerichtsvollzieherberufen.
Steven
5.9.2024, 09:34:00
Bei der GVGA handelt es sich jedoch um Verfahrensanweisungen, die vom
Gerichtsvollzieherzu beachten sind und daher mit § 766 Abs. 1 ZPO gerügt werden können. Ich verstehe deine
Aussagedaher nicht ganz?!

Isabell
5.9.2024, 09:42:56
Ist eine persönliche Erfahrung aus NRW gewesen 🤷 Reiht sich ein, in eine Menge bonz seltsamen Klausurbesonderheiten in Abweichung zur Praxis.
juravulpes
2.11.2024, 17:21:40
Das hat nichts mit NRW zu tun. Die GVGA hat keinen Gesetzescharakter, sondern betrifft als Verwaltungsvorschrift lediglich das Innenverhältnis zwischen
Gerichtsvollzieherund Dienstherr. Die Vollstreckungserinnerung kann daher nicht allein auf einen Verstoß gegen Vorschriften der GVGA gestützt werden (BGH, DGVZ 2019, 36; Lackmann, in: Musielak/Voit ZPO § 766 Rn. 22).
QueerSocialistLawyer
4.2.2025, 10:08:52
Danke für den Tipp, man kann vielleicht indirekt die Wertungen der GVGA mit einbeziehen in die Argumentation

Vallowitz
12.8.2021, 09:32:06
Dh 766 und 771 ZPO können immer auch parallel stehen? Danke 🦊
omnimodo facturus
14.8.2021, 16:42:05
Ja.

Lukas_Mengestu
25.11.2021, 12:43:52
Genau Vallowitz, hierbei handelt es sich aber um unterschiedliche Verfahren. Einmal richtet sich das Begehren gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (Erinnerung, § 766 ZPO) und ein anderes Mal geht es um die materielle Rechtslage (
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO). Was der Kläger will, ist im Rahmen der
Statthaftigkeitzu prüfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Mo93
9.2.2023, 14:04:54
Im Rahmen von § 71 Abs. 2 S. 2 GVGA wird in der Falllösung einzig auf das ausdrückliche Verlangen des Gläubigers abgestellt. Der Normtext nennt aber noch die Voraussetzung, dass der Dritte erklärt, dass er der Pfändung nicht widerspreche. Eine solche Erklärung des Dritten liegt im Beispielsfall erkennbar nicht vor. Wird sie bei Abwesenheit des Dritten einfach fingiert?
se.si.sc
21.2.2023, 21:51:45
Warum sollte sie? Es handelt sich doch um eine alternative Aufzählung ("oder"), d.h. uns genügt für unseren Fall die
Tatsache, dass der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt. Auf eine eventuelle Erklärung des Dritten, dass er der Pfändung nicht widerspricht, kommt es nach dem Wortlaut des § 74 II 2 GVGA dann überhaupt nicht mehr an. Ein eventueller Widerspruch wäre für den
Gerichtsvollzieherjedenfalls unbeachtlich und der Dritte auf die
Drittwiderspruchsklagenach § 771 ZPO zu verweisen.