Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
3. Evidentes Dritteigentum (§ 71 Abs. 2 GVGA)
3. Evidentes Dritteigentum (§ 71 Abs. 2 GVGA)
20. Mai 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G hat gegen die selbstständige Automechanikerin S einen titulierten Anspruch. Er beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Dieser pfändet das Auto der D, das gerade zur Reparatur auf der Hebebühne steht. D will gegen die Pfändung vorgehen.
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Einordnung des Falls
3. Evidentes Dritteigentum (§ 71 Abs. 2 GVGA)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zulässiger Rechtsbehelf für D gegen die Pfändung des Autos ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) ist bereits begründet, wenn D beweisen kann, dass ihr das Auto gehört.
Nein!
3. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) ist begründet, weil für Z eindeutig ersichtlich war, dass das Auto nicht S gehört.
Genau, so ist das!
4. Die Pfändung durch Z wäre dennoch rechtmäßig - und D könnte sie nicht mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) angreifen - wenn G die Pfändung des Autos ausdrücklich verlangt.
Ja, in der Tat!
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