Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Widerklage

Widerklage - Wie errechnet man den Gebührenstreitwert I (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)?

Widerklage - Wie errechnet man den Gebührenstreitwert I (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)?

19. Februar 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Werkunternehmer W erhebt Klage gegen Besteller B auf Werklohn in Höhe von €10.000. B erhebt Widerklage auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von €5.000, da W einen Mangel am von ihm hergestellten Werk nicht beseitigt hat. Klage und Widerklage haben vollen Erfolg.

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Einordnung des Falls

Widerklage - Wie errechnet man den Gebührenstreitwert I (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Zuständigkeitsstreitwert beträgt €10.000 (§ 5 Hs. 2 ZPO).

Ja, in der Tat!

Nach § 5 Hs. 2 ZPO werden Klage und Widerklage zur Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts nicht addiert, sondern es gilt der höhere der beiden Streitwerte. Die Klage ist auf Zahlung von €10.000, die Widerklage auf Zahlung von €5.000 gerichtet. Damit ist der Streitwert der Klage in Höhe von €10.000 der Zuständigkeitsstreitwert der sowohl für Klage als auch Widerklage maßgeblich ist.
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2. Der Gebührenstreitwert beträgt €10.000 (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG).

Nein!

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG sind zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts die Streitwerte von Klage und Widerklage zu addieren. Etwas anderes gilt nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur, wenn sie denselben Gegenstand betreffen. Dann ist auch hier der Streitwert des höheren Anspruchs maßgebend. Klage und Widerklage betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Gebührenstreitwert beträgt somit €15.000.

3. Von den Gerichtskosten muss W 1/3 und B 2/3 tragen (§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bei teilweisem Unterliegen sind die Kosten nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. B unterliegt bei der Klage in Höhe von €10.000. W unterliegt bei der Widerklage in Höhe von €5.000. Gemessen am Gebührenstreitwert in Höhe von €15.000 unterliegt B somit in Höhe von 2/3 und W in Höhe von 1/3. Da diese Werte relativ weit voneinander abweichen, sind die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben, sondern entsprechend diesem Verhältnis zu teilen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PETE

Peter

9.1.2024, 18:52:55

Müsste hier die Kostengrundentscheidung nicht auf § 91 I 1 ZPO iVm. § 45 I 1 GKG gestützt werden, also § 45 I 1 GKG auch genannt werden? :-)

EN

Entenpulli

3.5.2024, 07:00:16

Das GKG regelt nur, wer wie wie viel Gerichtskosten vorschießen muss, die Kostentragung hängt vom Obsiegen/Unterliegen ab. Das GKG ist also für Frage der Höhe der Kosten im Voraus entscheidend, nicht aber für die Verteilung dieser am Ende des Prozesses

flari0n

flari0n

6.12.2024, 18:52:01

Aber dass die Unterliegensanteile hier 1/3 und 2/3 betragen, weiß man ja nur, weil man zuvor den Gebührenstreitwert gemäß § 45 I 1 GKG ermittelt hat 🤔 ich würde daher sagen, dass die Vorschrift in den Entscheidungsgründen zu den Nebenentscheidungen genannt werden sollte. Allerdings eher i.V.m. § 92 I 1 ZPO :)

EN

Entenpulli

7.12.2024, 09:58:53

@[flari0n](207363) Ja, in die Nebenentscheidungen kommt der §

45 GKG

, aber nicht in die Kosten, sondern in die Begründung der Streitwertfestsetzung. Das GKG in den Kosten zu erwähnen wäre ein Fehler, weil es hierauf bei den Kosten nur mittelbar ankommt.

flari0n

flari0n

8.12.2024, 16:53:38

Das überzeugt mich 👍


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