Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Widerklage

Widerklage - Wie errechnet man den Gebührenstreitwert I (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)?

Widerklage - Wie errechnet man den Gebührenstreitwert I (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)?

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Werkunternehmer W erhebt Klage gegen Besteller B auf Werklohn in Höhe von €10.000. B erhebt Widerklage auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von €5.000, da W einen Mangel am von ihm hergestellten Werk nicht beseitigt hat. Klage und Widerklage haben vollen Erfolg.

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Einordnung des Falls

Widerklage - Wie errechnet man den Gebührenstreitwert I (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Zuständigkeitsstreitwert beträgt €10.000 (§ 5 Hs. 2 ZPO).

Ja, in der Tat!

Nach § 5 Hs. 2 ZPO werden Klage und Widerklage zur Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts nicht addiert, sondern es gilt der höhere der beiden Streitwerte. Die Klage ist auf Zahlung von €10.000, die Widerklage auf Zahlung von €5.000 gerichtet. Damit ist der Streitwert der Klage in Höhe von €10.000 der Zuständigkeitsstreitwert der sowohl für Klage als auch Widerklage maßgeblich ist.
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2. Der Gebührenstreitwert beträgt €10.000 (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG).

Nein!

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG sind zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts die Streitwerte von Klage und Widerklage zu addieren. Etwas anderes gilt nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur, wenn sie denselben Gegenstand betreffen. Dann ist auch hier der Streitwert des höheren Anspruchs maßgebend. Klage und Widerklage betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Gebührenstreitwert beträgt somit €15.000.

3. Von den Gerichtskosten muss W 1/3 und B 2/3 tragen (§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bei teilweisem Unterliegen sind die Kosten nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. B unterliegt bei der Klage in Höhe von €10.000. W unterliegt bei der Widerklage in Höhe von €5.000. Gemessen am Gebührenstreitwert in Höhe von €15.000 unterliegt B somit in Höhe von 2/3 und W in Höhe von 1/3. Da diese Werte relativ weit voneinander abweichen, sind die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben, sondern entsprechend diesem Verhältnis zu teilen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PETE

Peter

9.1.2024, 18:52:55

Müsste hier die Kostengrundentscheidung nicht auf § 91 I 1 ZPO iVm. § 45 I 1 GKG gestützt werden, also § 45 I 1 GKG auch genannt werden? :-)

EN

Entenpulli

3.5.2024, 07:00:16

Das GKG regelt nur, wer wie wie viel Gerichtskosten vorschießen muss, die Kostentragung hängt vom Obsiegen/Unterliegen ab. Das GKG ist also für Frage der Höhe der Kosten im Voraus entscheidend, nicht aber für die Verteilung dieser am Ende des Prozesses


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