Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
Widerklage - Wie errechnet man den Gebührenstreitwert I (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)?
Widerklage - Wie errechnet man den Gebührenstreitwert I (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Werkunternehmer W erhebt Klage gegen Besteller B auf Werklohn in Höhe von €10.000. B erhebt Widerklage auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von €5.000, da W einen Mangel am von ihm hergestellten Werk nicht beseitigt hat. Klage und Widerklage haben vollen Erfolg.
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Einordnung des Falls
Widerklage - Wie errechnet man den Gebührenstreitwert I (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Zuständigkeitsstreitwert beträgt €10.000 (§ 5 Hs. 2 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Gebührenstreitwert beträgt €10.000 (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG).
Nein!
3. Von den Gerichtskosten muss W 1/3 und B 2/3 tragen (§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Peter
9.1.2024, 18:52:55
Müsste hier die Kostengrundentscheidung nicht auf § 91 I 1 ZPO iVm. § 45 I 1 GKG gestützt werden, also § 45 I 1 GKG auch genannt werden? :-)
Entenpulli
3.5.2024, 07:00:16
Das GKG regelt nur, wer wie wie viel Gerichtskosten vorschießen muss, die Kostentragung hängt vom Obsiegen/Unterliegen ab. Das GKG ist also für Frage der Höhe der Kosten im Voraus entscheidend, nicht aber für die Verteilung dieser am Ende des Prozesses