Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?
Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat dem B einen Gebrauchtwagen verkauft. Da B trotz wiederholter Aufforderung den Kaufpreis in Höhe von €6.000 nicht zahlt, erhebt K Klage gegen ihn. B begehrt widerklagend die Feststellung, dass der zugrundeliegende Kaufvertrag unwirksam ist. Nur Ks Klage hat Erfolg.
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Einordnung des Falls
Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Zuständigkeitsstreitwert liegt bei €6.000.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Gebührenstreitwert richtet sich vorliegend nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG.
Nein!
3. B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Denislav Tersiski
22.10.2023, 05:36:08
könnt ihr mir bitte erklären, warum hier das Verbot des kontradiktorischen Gegenteils nicht greift?
jurafuchsles
3.11.2023, 08:55:18
Das würde mich auch interessieren!
phil05
6.11.2023, 21:34:31
Ich denke, weil nur der Tenor in Rechtskraft erwächst (B wird verurteilt, dem K 6000 € zu zahlen) und die
Feststellungsklageauf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags generell bezieht :) aber ohne Gewähr
Dennis
10.1.2024, 14:21:00
Tat
4.4.2024, 23:10:52
Hierzu würde ich mir gerne noch eine konkrete Antwort wünschen.
Y. M.
28.5.2024, 11:50:25
Die Frage ob ein Kaufvertrag besteht, ist nur eine Vorfrage bezüglich der Klage, sodass (wie schon gesagt wurde) dieser Umstand nicht in Rechtskraft erwächst. Der Kläger könnte hier also eine
Zwischenfeststellungsklageerheben und eben der Beklagte eine
Widerklage, wenn er befürchten muss erneut in Anspruch genommen zu werden (etwa wenn nur eine Teilklage erhoben worden ist oder noch andere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis behauptet werden)