Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?
Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?
30. Juni 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K hat dem B einen Gebrauchtwagen verkauft. Da B trotz wiederholter Aufforderung den Kaufpreis in Höhe von €6.000 nicht zahlt, erhebt K Klage gegen ihn. B begehrt widerklagend die Feststellung, dass der zugrundeliegende Kaufvertrag unwirksam ist. Nur Ks Klage hat Erfolg.
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Einordnung des Falls
Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Zuständigkeitsstreitwert liegt bei €6.000.
Ja, in der Tat!
2. Der Gebührenstreitwert richtet sich vorliegend nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG.
Nein!
3. B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Denislav Tersiski
22.10.2023, 05:36:08
könnt ihr mir bitte erklären, warum hier das Verbot des kontradiktorischen Gegenteils nicht greift?
jurafuchsles
3.11.2023, 08:55:18
Das würde mich auch interessieren!
phil05
6.11.2023, 21:34:31
Ich denke, weil nur der Tenor in Rechtskraft erwächst (B wird verurteilt, dem K 6000 € zu zahlen) und die
Feststellungsklageauf die Unwirksamkeit des
Kaufvertrags generell bezieht :) aber ohne Gewähr
Dennis
10.1.2024, 14:21:00
Tat
4.4.2024, 23:10:52
Hierzu würde ich mir gerne noch eine konkrete Antwort wünschen.
Y. M.
28.5.2024, 11:50:25
Die Frage ob ein
Kaufvertragbesteht, ist nur eine Vorfrage bezüglich der Klage, sodass (wie schon gesagt wurde) dieser Umstand nicht in Rechtskraft erwächst. Der Kläger könnte hier also eine
Zwischenfeststellungsklageerheben und eben der Beklagte eine
Widerklage, wenn er befürchten muss erneut in Anspruch genommen zu werden (etwa wenn nur eine
Teilklageerhoben worden ist oder noch andere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis behauptet werden)
fisko
9.12.2024, 14:30:27
Ist nicht auch denkbar, dass die
Widerklagegenau aus diesem Grunde keinen Erfolg hat? Erfolg hat sie, wenn sie zulässig und begründet ist und im Falle der kontradiktorischen
Feststellungswiderklagewäre sie nicht zulässig und hätte daher keinen Erfolg. Vielleicht können die Jurafüchse ja irgendwann was dazu sagen
PhilippRhein
20.12.2024, 12:46:29
@[fisko](267457) Abstrakt betrachtet, hast du natürlich Recht: Die Erfolglosigkeit einer
Widerklagekann auf ihrer Unzulässigkeit beruhen, die wiederum aus deren mangelnden RSB wegen Beantragung der Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils zur Hauptklage herrühren kann. Der konkrete Fall liegt aber anders. Wie @[Y. M.](244265) schon richtig herausgearbeitet hat, fehlt es der hier erhobenen
Widerklageauf Feststellung der Nichtigkeit des
Kaufvertrages gerade nicht am RSB. Denn diese Feststellung ist gerade nicht das kontradiktorische Gegenteil der Hauptklage, sondern eine Vorfrage des hauptklägerisch geltend gemachten Leistungsanspruchs.

sy
4.2.2025, 18:42:33
ich habe mir das auch eben gedacht, ich bin ziemlich überzeugt davon, dass die WK gerade deshalb schon unzulässig ist, weil hier gerade die Klage eine
Leistungsklagehinsichtlich des selben Streitgegenstandes bezweckt.
dschisis
27.5.2025, 10:57:08
Das kontradiktorische Gegenteil der
Leistungsklagevon K würde in der Feststellung liegen, dass K (generell) keinen Anspuch gegen B auf Kaufpreiszahlung aus dem
Kaufvertraghat. B begehrt aber eine andere Feststellung, nämlich dass der
Kaufvertragunwirksam ist. Zwar würde ein unwirksamer
Kaufvertragauch bedeuten, dass K keine Ansprüche daraus zustünden. Doch es kämen noch weitere Gründe für den Wegfall der Anspruchsgrundlage in Betracht (Erfüllung, Rücktritt, Widerruf ...). Die beiden Feststellungsanträge unterscheiden sich also voneinander. B kann sein Feststellungsbegehren mit der Zwischenfeststellungs(wider)klage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO geltend machen. Das Bestehen eines
Kaufvertrags zwischen K und B ist das streitige Rechtsverhältsnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über die
Leistungsklagedes K abhängt.