Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?
Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat dem B einen Gebrauchtwagen verkauft. Da B trotz wiederholter Aufforderung den Kaufpreis in Höhe von €6.000 nicht zahlt, erhebt K Klage gegen ihn. B begehrt widerklagend die Feststellung, dass der zugrundeliegende Kaufvertrag unwirksam ist. Nur Ks Klage hat Erfolg.
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Einordnung des Falls
Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Zuständigkeitsstreitwert liegt bei €6.000.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Gebührenstreitwert richtet sich vorliegend nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG.
Nein!
3. B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
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