Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Widerklage

Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?

Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat dem B einen Gebrauchtwagen verkauft. Da B trotz wiederholter Aufforderung den Kaufpreis in Höhe von €6.000 nicht zahlt, erhebt K Klage gegen ihn. B begehrt widerklagend die Feststellung, dass der zugrundeliegende Kaufvertrag unwirksam ist. Nur Ks Klage hat Erfolg.

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Einordnung des Falls

Widerklage - wie errechnet man den Gebührenstreitwert II (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Zuständigkeitsstreitwert liegt bei €6.000.

Ja, in der Tat!

Nach § 5 Hs. 2 ZPO werden die Streitwerte von Klage und Widerklage zur Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts nicht addiert, sondern es gilt der höhere der beiden Streitwerte. Einer negativen Feststellungsklage wird grundsätzlich der gleiche Streitwert zugeschrieben wie einer Leistungsklage. Die Klage ist auf Zahlung von €6.000 gerichtet. Der Streitwert der Widerklage beträgt ebenfalls € 6.000.
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2. Der Gebührenstreitwert richtet sich vorliegend nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG.

Nein!

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG sind zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts Klage und Widerklage zu addieren. Etwas anderes gilt, wenn sie denselben Gegenstand im wirtschaftlichen Sinne betreffen. Dann gilt der höhere der beiden Streitwerte (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Klage und Widerklage haben dann einen identischen Gegenstand, wenn sie nur alternativ, nicht aber kumulativ Erfolg haben können. Der Erfolg der Klage setzt vorliegend die Wirksamkeit des Kaufvertrags und damit die Unbegründetheit der Widerklage voraus. Somit kann nur alternativ die Klage oder die Widerklage Erfolg haben, sodass auch der Gebührenstreitwert €6.000 beträgt (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).

3. B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. B unterliegt sowohl bei der Klage, als auch bei der Widerklage.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Denislav Tersiski

Denislav Tersiski

22.10.2023, 05:36:08

könnt ihr mir bitte erklären, warum hier das Verbot des kontradiktorischen Gegenteils nicht greift?

JURAFU

jurafuchsles

3.11.2023, 08:55:18

Das würde mich auch interessieren!

PH

phil05

6.11.2023, 21:34:31

Ich denke, weil nur der Tenor in Rechtskraft erwächst (B wird verurteilt, dem K 6000 € zu zahlen) und die

Feststellungsklage

auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags generell bezieht :) aber ohne Gewähr

DEN

Dennis

10.1.2024, 14:21:00

Ich glaube es handelt sich hier um den Fall der

Zwischenfeststellungswiderklage

(§ 256 Abs. 2 ZPO)

TAT

Tat

4.4.2024, 23:10:52

Hierzu würde ich mir gerne noch eine konkrete Antwort wünschen.

YM

Y. M.

28.5.2024, 11:50:25

Die Frage ob ein Kaufvertrag besteht, ist nur eine Vorfrage bezüglich der Klage, sodass (wie schon gesagt wurde) dieser Umstand nicht in Rechtskraft erwächst. Der Kläger könnte hier also eine

Zwischenfeststellungsklage

erheben und eben der Beklagte eine Widerklage, wenn er befürchten muss erneut in Anspruch genommen zu werden (etwa wenn nur eine Teilklage erhoben worden ist oder noch andere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis behauptet werden)


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