Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Enkeltrick – Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache

Enkeltrick – Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache

16. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T ruft bei der Rentnerin O an. Er gibt sich als ihr verschollener Enkel aus. T bittet O um €500, da er sich in Geldnöten befinde. O hat Zweifel, ob T wirklich ihr Enkel ist. Jedoch hält sie die Möglichkeit, dass T ihr Enkel ist für wahrscheinlicher und überweist ihm das Geld.

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Einordnung des Falls

Enkeltrick – Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O über eine Tatsache getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Tatsachen sind alle in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden äußeren sowie inneren, also psychische Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Dass T in Wirklichkeit nicht der Enkel der R ist, ist ein genetisch nachweisbares Faktum, mithin eine Tatsache. T hat auf O im Wege der verbalen Kommunikation eingewirkt. Diese Kommunikation ist auf die Erregung eines Irrtums gerichtet. Eine Täuschung liegt also vor.
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2. Nach h.M. hat T bei O kausal einen Irrtum hervorgerufen, obwohl O Zweifel hatte (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Ein Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität. Zweifelt das Opfer an der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache, stellt sich die Frage, ob dennoch ein Irrtum angenommen werden kann. Nach h.M. sind Zweifel für den Irrtum irrelevant, solange der Getäuschte die Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache für möglich hält und – trotz der Zweifel – die Vermögensverfügung vornimmt. Der Getäuschte muss die Möglichkeit der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache für höher als die Unwahrheit halten. BGH: Selbst bei Zweifeln falle das Opfer nach wie vor der List des Täters zum Opfer, denn sonst hätte es ja nicht verfügt, und sei daher schutzwürdig. Im Wortlaut des § 263 Abs. 1 StGB finde eine Einschränkung bei Zweifeln keine Stütze, zumal sie auf eine Bewertung eines Mitverschuldens des Opfers hinauslaufe, die dem Strafrecht auch sonst fremd sei. Obwohl T nicht der Enkel von O ist, hat sie es für möglich gehalten, dass es sich bei T um ihren Enkel handelt. Da O die Enkelstellung des T trotz Zweifeln für überwiegend wahrscheinlich hält und daraufhin eine Vermögensverfügung (= Überweisung des Geldes) trifft, ist ein kausaler Irrtum der O zu bejahen. Die a.A. verweist unter anderem darauf, dass das Opfer sich bei Zweifeln durch entsprechende Nachforschungen selbst hätte schützen können, also nicht (strafrechtlich) schutzbedürftig sei.
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