Enkeltrick – Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ruft bei der Rentnerin O an. Er gibt sich als ihr verschollener Enkel aus. T bittet O um €500, da er sich in Geldnöten befinde. O hat Zweifel, ob T wirklich ihr Enkel ist. Jedoch hält sie die Möglichkeit, dass T ihr Enkel ist für wahrscheinlicher und überweist ihm das Geld.
Einordnung des Falls
Enkeltrick – Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O über eine Tatsache getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. Nach h.M. hat T bei O kausal einen Irrtum hervorgerufen, obwohl O Zweifel hatte (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Skra8
29.1.2024, 17:58:07
Liebes Jurafuchs-Team, ich fände es hier, bei der Anführung der h.M. sehr praktisch, wenn man direkt die Argumente dieser Meinung an die Hand bekommen könnte, gegebenenfalls in einem "Vertiefungsblock". Hier sind zwei Argumente aus der unten zitierten Entscheidung und nachzulesen in MüKoStGB/
Hefendehl, 4. Auflage 2022, StGB § 263 Rn. 362: (+) Eine Einschränkung aufgrund eines zweifelnden Opfers findet im Wortlaut des § 263 StGB keine Stütze. (+) Strafrechtlicher Schutz vor Angriffen auf das Vermögen wird unangemessen eingeschränkt.
Johnnny
25.6.2024, 13:42:32
Fände ich auch gut und hilfreich !