Enkeltrick – Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache


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Klassisches Klausurproblem

T ruft bei der Rentnerin O an. Er gibt sich als ihr verschollener Enkel aus. T bittet O um €500, da er sich in Geldnöten befinde. O hat Zweifel, ob T wirklich ihr Enkel ist. Jedoch hält sie die Möglichkeit, dass T ihr Enkel ist für wahrscheinlicher und überweist ihm das Geld.

Einordnung des Falls

Enkeltrick – Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O über eine Tatsache getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Tatsachen sind alle in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden äußeren sowie inneren, also psychische Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Dass T in Wirklichkeit nicht der Enkel der R ist, ist ein genetisch nachweisbares Faktum, mithin eine Tatsache. T hat auf O im Wege der verbalen Kommunikation eingewirkt. Diese Kommunikation ist auf die Erregung eines Irrtums gerichtet. Eine Täuschung liegt also vor.

2. Nach h.M. hat T bei O kausal einen Irrtum hervorgerufen, obwohl O Zweifel hatte (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Ein Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität. Zweifelt das Opfer an der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache, stellt sich die Frage, ob dennoch ein Irrtum angenommen werden kann. Nach h.M. sind Zweifel für den Irrtum irrelevant, solange der Getäuschte die Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache für möglich hält und – trotz der Zweifel – die Vermögensverfügung vornimmt. Der Getäuschte muss die Möglichkeit der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache für höher als die Unwahrheit halten. Obwohl T nicht der Enkel von O ist, hat sie es für möglich gehalten, dass es sich bei T um ihren Enkel handelt. Da O die Enkelstellung des T trotz Zweifeln für überwiegend wahrscheinlich hält und daraufhin eine Vermögensverfügung (= Überweisung des Geldes) trifft, ist ein kausaler Irrtum der O zu bejahen.

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Skra8

Skra8

29.1.2024, 17:58:07

Liebes Jurafuchs-Team, ich fände es hier, bei der Anführung der h.M. sehr praktisch, wenn man direkt die Argumente dieser Meinung an die Hand bekommen könnte, gegebenenfalls in einem "Vertiefungsblock". Hier sind zwei Argumente aus der unten zitierten Entscheidung und nachzulesen in MüKoStGB/

Hefendehl

, 4. Auflage 2022, StGB § 263 Rn. 362: (+) Eine Einschränkung aufgrund eines zweifelnden Opfers findet im Wortlaut des § 263 StGB keine Stütze. (+) Strafrechtlicher Schutz vor Angriffen auf das Vermögen wird unangemessen eingeschränkt.

JO

Johnnny

25.6.2024, 13:42:32

Fände ich auch gut und hilfreich !


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