Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Betrug durch Spendenwerbung- und beschaffung
Betrug durch Spendenwerbung- und beschaffung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T betreibt durch plakative Anschreiben (sog. Mailings) Spendenwerbung. Darin behauptet T, eine Spende könne die Krebsforschung fördern. T macht in den Mailings keine konkreten Angaben darüber, welcher Anteil der Spenden tatsächlich in die Krebsforschung fließe. Tatsächlich fließen 20% in die Krebsforschung, 80% werden zu Werbezwecken genutzt oder als sonstige Verwaltungskosten verbucht. O spendet €100 in der Erwartung, das Geld komme der Krebsforschung zu Gute.
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Einordnung des Falls
Betrug durch Spendenwerbung- und beschaffung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den O ausdrücklich über die Höhe der Werbungs- und Verwaltungskosten getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den O konkludent über die Höhe der Werbungs- und Verwaltungskosten getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat den O durch Unterlassen getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
18.9.2020, 09:01:42
Wie sähe es wohl mit Treu und Glauben aus bei 1% Spenden und 99% „Verwaltungskosten“? 🤔
Eigentum verpflichtet 🏔️
7.2.2021, 23:23:20
Hallo Lexderogans, auch wenn man die Einheit der Rechtsordnung hochhält, wird es schwierig mit § 242 BGB eine Strafbarkeit herzuleiten. Sicherlich wäre es bei so einem groben Missverhältnis aber, mit guter Begründung und unter Erörterung der hier dargestellten Erwägungen, vertretbar einen Betrug anzunehmen. Man müsste dann in die Richtung argumentieren, dass die 1% nur planmäßig zur Strafbarkeitsvermeidung dienen.
Tigerwitsch
5.2.2021, 23:12:20
Welche Strafbarkeit liegt dann hier vor?
Vulpes
6.2.2021, 12:00:11
Ich glaube gar keine.
Eigentum verpflichtet 🏔️
7.2.2021, 23:24:01
So ist es, T hat sich hier nicht strafbar gemacht.
FW
8.8.2024, 10:53:03
Was eine schwachsinnige Rechtsprechung.. Dann kann das ja jeder machen und sich auf Kosten anderer problemlos bereichern, bis es auffliegt..
agi
17.10.2024, 13:00:44
Naja man ist ja nicht verpflichtet zu spenden. Will man spenden würde ich behaupten, dass die meisten sich drüber informieren für was und wie Geld gespendet wird. Solange der T nicht behauptet 100 % der Spende weiterzugeben und keiner diesbezüglich nachfragt und er es unterlässt aufzuklären hat er sich nicht strafbar gemacht.
FW
17.10.2024, 13:21:55
@agi Ja, Spenden sind freiwillig. Aber letztendlich kommt es doch für die Strafbarkeit eines Verhaltens darauf an, ob dieses als sozialschädlich einzustufen ist. Und m.E. ist das bei einer solchen Konstellation der Fall. Wenn ich etwas spende, dann mach ich das gerade deshalb, weil ich davon ausgehe, dass ein Großteil der Einnahmen für einen bestimmten, wohltätigen Zweck eingesetzt werden. Wenn wie hier jedoch die Verwaltungskosten 80% betragen, dann „spende“ ich ja eigentlich nicht den Großteil, sondern „schenke“ diese dem Täter, obwohl ich das eigentlich gar nicht will. Sofern der Täter nicht darlegt, warum die Kosten tatsächlich so hoch sind, würde ich eine Strafbarkeit ggf. schon bejahen, da hier einfach ein extrem hohes Missbrauchspotenzial besteht. Nur für die Ausnahme, dass wirklich 80% der Spenden als unbedingt erforderliche Verwaltungskosten benötigt werden, würde ich eine Strafbarkeit verneinen.
Blotgrim
14.11.2022, 19:31:18
Also ich kann verstehen dass der objektive Betrachter weiß dass durch Spenden auch kosten bestehen. Aber das bei einer 100€ Spende 80€ Kosten entstehen ist für mich jetzt schon abwegig. Gerade wenn man das hochskaliert auf z.B Spenden im Millionenbereich. Wäre hinter diesem Gedanken eine
konkludente Täuschungab einem bestimmten Betrag zumindest vertretbar? Lg
Nora Mommsen
15.11.2022, 11:44:39
Hallo Blotgrim, das Störgefühl kann ich durchaus nachvollziehen, zumal du direkt den wunden Punkt erwischt hast - gerade bei größeren Organisationen machen Abweichungen um wenige Prozentpunkte schon einen Unterschie. Gerichte haben sich bisher nicht auf eine Obergrenze festgelegt, sodass weniger die konkrete Zahl ausschlaggebend ist. Strafrechtlich relevant werden eher die Umstände der Spendenwerbung. Nur daraus kann sich letztlich auch die
konkludente Täuschungherleiten. Denn wo keine diesbezügliche (
konkludente) Erklärung vorhanden ist, kann nur durch einen anderen Verwaltungkostenanteil keine entstehen. Von daher ist es sehr einzelfallabhängig, wobei insbesondere die Werbung und Umstände der Spende berücksichtigt werden müssen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Simon
12.6.2024, 23:30:21
Natürlich ist dem objektiven Empfänger klar, dass auch Kosten anfallen. Hier wird die Spende aber nicht nur zur Kostendeckung, sondern auch zur Gewinnerzielung eingesetzt. Das übersteigt mE den Wortsinn der Spende. Die Spende soll nach Sinn und Zweck der Vereinbarung der Krebsforschung zugute kommen - nicht dem T. T selbst ist eben nicht Empfänger der Spende, sondern nur Bote bzw. Übermittler des Geldbetrages. Wie @[Blotgrim](167544) richtig anmerkt, ergäben sich andernfalls absurde Ergebnisse.
Diaa
29.8.2023, 18:54:11
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