Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäft, einseitiges (vor § 104 BGB)
Rechtsgeschäft, einseitiges (vor § 104 BGB)
Definiere den Begriff „einseitiges Rechtsgeschäft“:
Das einseitige Rechtsgeschäft erfordert nur eine Willenserklärung. Beispiel: Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB).